· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 81
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Kassenabrechnung
Frage: Unser Chef ist Allgemeinarzt. Er hat bei einem gesetzlich versicherten Patienten den Mastdarm digital untersucht. Wir wissen, dass dies in der Versichertenpauschale enthalten ist. Zusätzlich hat er aber den Mastdarm digital ausgeräumt. Können wir hierfür etwas berechnen?
Antwort: Die digitale Ausräumung des Mastdarms ist ebenfalls Bestandteil der Versichertenpauschale, ebenso die Reposition eines Mastdarmvorfalls und/oder Entfernung von Fremdkörpern aus dem Mastdarm. Im Kapitel VI EBM (Anhänge) finden Sie dies im Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen.
Frage: Können Sie uns den Krankheitsfall nach EBM erklären?
Antwort: Der Krankheitsfall ist definiert in § 21 Abs. 1 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 25 Abs. 1 Ersatzkassen-Vertrag (EKV). Er umfasst das aktuelle sowie die drei nachfolgenden Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen Gebührenordnungspositionen folgen.
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Hat die Behandlung am 8. Mai 2016 (d. h. im zweiten Quartal 2016) stattgefunden, so endet der Krankheitsfall mit Ablauf des 31. März 2017 (d. h. mit Ende des ersten Quartals 2017). |
Frage: Stimmt es, dass man nach EBM die Blutentnahme abrechnen kann?
Antwort: Im EBM finden Sie die Nr. 02330 (Blutentnahme durch Arterienpunktion). Die Blutentnahme durch Venenpunktion ist in der Versicherten- bzw. Grundpauschale enthalten.
Frage: Unser Chef hat eine verbale Intervention nach Nr. 35110 EBM von 45 Minuten durchgeführt. Können wir die Leistung mehrfach ansetzen?
Antwort: Die Nr. 35110 EBM (verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen) können Sie am Tag dreimal abrechnen. Dafür müssen drei Sitzungen stattgefunden haben. In Ihrem Fall schreiben Sie von einer Sitzung von 45 Minuten. Dafür dürfen Sie die Nr. 35110 EBM nur einmal abrechnen. In der Leistungslegende heißt es „Dauer mindestens 15 Minuten“. Darüber hinaus in einer Sitzung aufgewendete Zeit ist Bestandteil der Leistung.
Privatliquidation
Frage: Welche Leistungen sind mit der Nr. 4 GOÄ (Fremdanamnese/Unterweisung) abgegolten? Kann ich die Nr. 4 GOÄ mit dem Hausbesuch abrechnen und wie oft kann ich sie im Behandlungsfall ansetzen?
Antwort: Die Leistungslegende zur Nr. 4 GOÄ enthält die Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisungen und Führung der Bezugsperson(en) - im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken. Diese Leistung kann in der Praxis, beim Hausbesuch, aber auch telefonisch erbracht werden. Für die telefonische Erbringung findet sich in der GOÄ an keiner Stelle ein Ausschluss. Die Nr. 4 GOÄ ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
Frage: Können wir beim Privatpatienten die Rektoskopie und die Proktoskopie in einer Sitzung abrechnen?
Antwort: Neben Nr. 705 GOÄ (Proktoskopie) ist bei Erstuntersuchungen die Nr. 690 (Rektoskopie) berechnungsfähig, ggf. auch die rektale Untersuchung nach Nr. 11 GOÄ.
Abrechnung mit der gesetzlichen Unfallversicherung
Frage: In der GOÄ gibt es für die konsiliarische Erörterung die Nr. 60. Gibt es die Leistung auch in der UV-GOÄ?
Antwort: Die konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten gibt es in der UV-GOÄ für jeden Arzt unter folgenden Nrn.: Nr. 60a am Tag (zwischen 8 und 20 Uhr), Nr. 60b bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr). Der Leistungsinhalt entspricht der Nr. 60 GOÄ. Der Unterschied besteht in der Aufteilung nach Zeiten der Durchführung.
Frage: Bei einem unserer BG-Patienten, der im Heim wohnt, nimmt eine MFA regelmäßig Blut für den Serumspiegel ab. Was können wir berechnen?
Antwort: In der UV-GOÄ finden Sie dafür dieselbe Leistung wie in der Nr. 52 GOÄ (Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nicht-ärztliches Personal). Weitere Leistungen, die im Auftrag erfolgen, können zusätzlich abgerechnet werden. In Ihrem Fall rechnen Sie Nr. 52 UV-GOÄ und Nr. 250 UV-GOÄ (Blutabnahme) ab. Wegegeld ist nicht berechnungsfähig.
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