· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 85
beantwortet von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Kassenabrechnung
Frage: Bei welchen Leistungen bekomme ich die Vorhaltepauschale nach Nr. 03040 EBM nicht vergütet?
Antwort: Bei den Gebührenordnungspositionen (GOP), für die keine Vorhaltepauschale vergütet wird, handelt es sich um Leistungen aus den Abschnitten
- Phlebologie (30.5 EBM)
- Schmerztherapie (30.7 EBM, darunter auch Akupunktur)
- Schlafstörungsdiagnostik (30.9 EBM)
- Psychotherapie (35.1 und 35.2 EBM, ausgenommen sind Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung nach den Nrn. 35100 und 35110 EBM)
- Spezifische onkologische Leistungen
- Leistungen der fachärztlichen Versorgung
Frage: Ein Truppenarzt hat uns einen Soldaten zur augenärztlichen Untersuchung geschickt. Der Soldat vergaß, den Überweisungsschein mitzubringen. Können wir trotzdem abrechnen?
Antwort: Grundsätzlich muss für die Untersuchung bzw. Behandlung von Bundeswehrsoldaten der Original-Überweisungsschein eines Truppenarztes vorliegen. Kann der Patient wegen einer Erkrankung oder eines Notfalls den Schein nicht vorlegen (in Ihrem Fall „vergessen“), ist dieser innerhalb vier Wochen nachzureichen. Andernfalls ist der Arzt berechtigt, eine Privatabrechnung zu stellen.
MERKE | Den Überweisungsschein müssen Sie in der Praxis ein Jahr aufbewahren. Schicken Sie ihn also nicht mehr an die KV. |
Frage: Liegt ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK) auch dann vor, wenn ein Patient meinen Chef anruft und beide miteinander reden?
Antwort: Nein. Was unter einem persönlichen APK zu verstehen ist, ist in Nr. 4.3.1 der allgemeinen Bestimmungen geregelt. Der persönliche APK setzt „die räumliche und zeitliche Anwesenheit von Arzt und Patient und die direkte Interaktion derselben voraus.“ Bei einem Telefongespräch spricht man von einem mittelbaren APK.
Privatliquidation
Frage: Wir haben einem unserer Privatpatienten nach der Behandlung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Nr. 70 GOÄ ausgestellt. Nach Erhalt der Rechnung kam der Patient in die Praxis zurück und bat um Korrektur. Grund: Seine Versicherung hat die Nr. 70 GOÄ nicht erstattet. Müssen wir die Rechnung korrigieren?
Antwort: Nach den Versicherungsbedingungen vieler privaten Krankenversicherungen wird die ärztliche Leistung “kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ nach Nr. 70 GOÄ nicht erstattet. Das ändert aber nichts an Ihrer Rechnungsstellung: Wenn Sie die Leistung erbracht haben, muss sie der Patient aus eigener Tasche bezahlen.
Frage: Wenn wir mehrere Narkoseverfahren nebeneinander anwenden, können wir nach GOÄ jede einzelne abrechnen? Was kann ich für die Prämedikation berechnen?
Antwort: In Kapitel D (Anästhesieleistungen) lesen Sie unter den allgemeinen Bestimmungen: „Bei der Anwendung mehrerer Narkose-oder Anästhesieverfahren nebeneinander ist nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen berechnungsfähig; eine erforderliche Prämedikation ist Bestandteil dieser Leistung.“
Abrechnung mit der gesetzlichen Unfallversicherung
Frage: Bei einem BG-Unfallverletzten haben wir eine Heißluftbehandlung und eine Reizstrombehandlung durchgeführt. Können wir beides nebeneinander abrechnen?
Antwort: Die Heißluftbehandlung eines Körperteils ist nach Nr. 535 UV-GOÄ berechnungsfähig, die Reizstrombehandlung nach Nr. 551 UV-GOÄ. Wenn Sie den Patienten gleichzeitig mit Reizstrom und Heißluft behandelt haben, dürfen Sie nur die höher bewertete Leistung abrechnen. In Ihrem Fall ist das die Reizstrombehandlung nach Nr. 551 UV-GOÄ.
Frage: Gibt es in der UV-GOÄ eine Gebührenordnungsposition für ein Wiederholungsrezept?
Antwort: Wiederholungsrezepte rechnen Sie nach Nr. 16 UV-GOÄ ab. (Bei Privatliquidation wäre es die Nr. 2 GOÄ.)
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