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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 84

beantwortet von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Kassenabrechnung

Frage: Ab welchem Alter des Patienten kann ich die Gesundheitsuntersuchung („Check-up“) nach Nr. 01732 EBM durchführen und abrechnen?

 

Antwort: Entsprechend den Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien haben Versicherte vom 36. Lebensjahr an jedes zweite Kalenderjahr (nicht alle 24 Monate!) einen Anspruch auf diese Untersuchung.

 

  • Beispiel

Hat im November 2015 ein Gesundheits-Check-Up stattgefunden, besteht ab Januar 2017 ein erneuter Anspruch.

 

Frage: Immer wieder bringen Patienten das Bonusheft der Krankenkasse zum Ausfüllen mit. Können wir hierfür etwas abrechnen?

 

Antwort: Ein Bonusheft ist für im selben Quartal erbrachte Leistungen ohne Abrechnung auszufüllen. Nachträgliche Eintragungen stellen keine vertragsärztliche Leistung dar und können privat berechnet werden (FAQ KV Bayern, Stand: 09.09.2016).

 

Frage: Wir diskutieren, welche Facharztgruppen nur mit Überweisung aufgesucht werden dürfen. Können Sie uns diese nennen?

 

Antwort: Facharztgruppen, die nach (BMV-Ä Anlage 2) nur auf Überweisung tätig werden dürfen sind:

  • Fachärzte für Labormedizin
  • Fachärzte für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
  • Fachärzte für Nuklearmedizin
  • Fachärzte für Pathologie,
  • Fachärzte für radiologische Diagnostik bzw. Radiologie
  • Fachärzte für Strahlentherapie
  • Fachärzte für Transfusionsmedizin

 

Frage: Darf man eine Überweisung namentlich ausstellen (z. B. Dr. Müller, Radiologe)?

 

Antwort: Nach § 24, Abs. 5 BMV-Ä sollen nur die Gebiets-, Teilgebiets-oder Zusatzbezeichnung genannt werden, in deren Bereich die Überweisung ausgeführt werden soll.

Privatliquidation

Frage: Wir infiltrieren gewebehärtende Mittel. Können wir die Nr. 290 GOÄ mehrfach berechnen und ist ein Verband nach Nr. 200 GOÄ abzurechnen?

 

Antwort: Werden Infiltrationen gewebehärtender Mittel an mehreren Stellen durchgeführt, so ist die Nr. 290 GOÄ auch mehrfach berechnungsfähig. Ein Verband nach Nr. 200 GOÄ ist neben der Nr. 290 nicht möglich.

 

Frage: Wir führen die manuelle Behandlung von Ödemen mit Gummischlauch durch. Was können wir nach GOÄ abrechnen und kann die Leistung mehrfach berechnet werden?

 

Antwort: Für die manuelle Behandlung berechnen Sie die Nr. 762 GOÄ (Entleerung des Lymphödems an Arm oder Bein durch Abwicklung mit Gummischlauch). Werden mehrere Extremitäten behandelt, ist die Nr. 762 GOÄ entsprechend mehrfach berechnungsfähig.

 

Frage: Wir führen in einer Sitzung mehrere Demenztests durch. Können wir die Nr. 857 GOÄ mehrfach ansetzen?

 

Antwort: Auch bei Anwendung und Auswertung mehrerer Tests, wie sie bei Nr. 857 GOÄ als Beispiele genannt sind, ist die Gebühr nur einmal berechnungsfähig. Der Zusatz „insgesamt“ in der Leistungslegende bedeutet, dass die Ziffer nur einmal berechnungsfähig ist.

 

  • Leistungslegende zur Nr. 857 GOÄ

Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (z. B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch, mit Ausnahme des sogenannten Lüscher-Tests), insgesamt.

 

Frage: Muss eine Privatrechnung vom Arzt unterschrieben sein?

 

Antwort: Nein. Um die Fälligkeit der Liquidation entsprechend den Vorgaben des § 12 GOÄ herbeizuführen, ist die Unterschrift des Arztes oder einer anderen zeichnungsberechtigten Person unter der ärztlichen Honorarrechnung nicht notwendig. Das hat das Amtsgericht Hildesheim am 28.02.1997 entschieden (Az. 43 C 6/97).

 

  • Wir sind gespannt auf Ihre Fragen zum Thema Abrechnung!

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Quelle: Ausgabe 09 / 2016 | Seite 2 | ID 44195209