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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 79

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Kassenabrechnung

Frage: Wir haben gehört, dass die Abrechnungsgenehmigung für Muster 61 entfallen sein soll. Stimmt das?

 

Antwort: Ja, das stimmt. Die Verordnung medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist seit April 2016 einfacher. Das Muster 60 entfällt und die Verordnung erfolgt direkt und ohne Umwege auf dem neuen Muster 61. Zudem dürfen dann alle Vertragsärzte eine Rehabilitation verordnen, der Nachweis einer zusätzlichen Qualifikation ist nicht mehr erforderlich.

 

Frage: Mein Chef wurde zu einem dringenden Besuch ins Altenheim gerufen. Er unterbrach die Sprechstundentätigkeit und führte den Hausbesuch sofort durch. Wie können wir das beim gesetzlich Versicherten abrechnen?

 

Antwort: Für den Hausbesuch mit Unterbrechung der Sprechstunde rechnen Sie beim gesetzlich Versicherten die Nr. 01412 EBM (dringender Besuch II) ab. Diese Leistung ist besser dotiert als die Nr. 01415 EBM (dringender Besuch eines Patienten in beschützenden Wohnheimen) Die Nr. 01415 berechnen Sie, wenn der Besuch am Tag der Bestellung ausgeführt wird. In Ihrem Fall hat ihr Chef jedoch die Sprechstundentätigkeit unterbrochen und die Anforderungen nach Nr. 01412 erfüllt.

 

Frage: Ich mache zurzeit eine Weiterbildung zur nichtärztlichen Praxisassistentin (NäPa), habe aber erst im Oktober 2016 meinen Abschluss. Können wir die EBM-Leistungen für die NäPa trotzdem abrechnen?

 

Antwort: Ja, das dürfen Sie. Die KBV hat am 17. März 2016 mitgeteilt: „Die Übergangsregelung zur Genehmigung und Vergütung von nichtärztlichen Praxisassistenten in Ausbildung wird um ein halbes Jahr verlängert. Statt am 30. Juni 2016 endet die Regelung am 31. Dezember 2016.“

 

Frage: Wenn wir bei einem Privatpatienten Fäden oder Klammern entfernen setzen wir die Nr. 2007 GOÄ an. Was können wir beim gesetzlich versicherten Patienten abrechnen?

 

Antwort: Fäden- und Klammernentfernen ist beim gesetzlich Versicherten mit der Grund- bzw. Versichertenpauschale vergütet. Dies können Sie im Anhang VI EBM, Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen nachlesen.

 

Frage: Wir sind eine Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie und führen neurophysiologische Untersuchungen durch. Wie oft können wir die Leistungen im Quartal abrechnen?

 

Antwort: Auch wenn mehrere unterschiedliche evozierte Potenziale (z. B. VEP, SEP, AEP, MEP) untersucht werden, kann die Nr. 14331 EBM im Behandlungsfall (= Quartal) nur zweimal berechnet werden.

 

Frage: Wir nehmen am Hausarztvertrag teil und sind uns häufig nicht sicher, welche Leistungen aus dem EBM zusätzlich zur Pauschale vergütet werden. Wo können wir das nachsehen?

 

Antwort: Zu jedem HzV-Vertrag gibt es den sogenannten Ziffernkranz. Wichtig sind die Unterschiede zwischen den einzelnen Kassen. Dort sind die EBM-Ziffern hinterlegt und der Vergütungsweg beschrieben.

Privatliquidation

Frage: Einer unserer Patienten hat erklärt, er sei nach Kostenerstattung privatversichert. Was bedeutet das für uns bei der Rechnungsstellung?

 

Antwort: Patienten mit Kostenerstattung nach § 113 SGB V werden wie „normale“ Privatpatienten behandelt. Der Patient erhält eine Rechnung und reicht diese bei seiner gewählten gesetzlichen Krankenkasse ein.

 

Frage: Einer unserer basistarifversicherten Privatpatienten hat uns die Rechnung zurückgegeben, weil die lebenslange Arztnummer (LANR) fehlt. Können Sie uns weiterhelfen?

 

Antwort: Bei basistarifversicherten Patienten sind auf der Rechnung die LANR und die BSNR anzugeben. Wichtig sind auch die Abrechnung mit eingeschränkten Faktoren und die Verpflichtung, GKV-Formulare zu verwenden.

Abrechnung mit der gesetzlichen Unfallversicherung

Frage: Was können wir für das Versenden von archivierten Röntgenaufnahmen bei den Berufsgenossenschaften (BGn) abrechnen?

 

Antwort: In der UV-GOÄ gibt es dafür Nr. 195 (Übersendung angeforderter Röntgenaufnahmen einschließlich Verpackung und zuzügl. Porto, pauschal je Sendung). Diese Gebühr gilt auch, wenn der Kostenträger oder ein anderer Arzt Aufnahmen auf CD-Rom oder DVD anfordert (einschließlich Herstellung).

 

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Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 17 | ID 43925492