· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 78
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Kassenabrechnung
Frage: Seit Anfang 2016 können gesetzlich versicherte Patienten Termine beim Facharzt über sogenannte Terminservicestellen vereinbaren. Was ist die Aufgabe dieser Servicestellen und was müssen Patienten bei der Terminvereinbarung beachten?
Antwort: Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sind verpflichtet, seit 23. Januar 2016 Terminservicestellen einzurichten. Dies hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) festgelegt (§ 75 Abs. 1a SGB V). Aufgabe der Terminservicestellen ist es, gesetzlich Krankenversicherten mit einer dringenden Überweisung zum Facharzt einen Termin zu vermitteln. Näheres regelt Anlage 28 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä, online unter http://tinyurl.com/hp2ovhp ):
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Frage: Als psychiatrische Praxis müssen wir immer wieder Gespräche, Fremdanamnesen und Anleitungen bei Bezugspersonen von schwer psychisch Kranken durchführen. Wie oft können wir die Nr. 21216 EBM abrechnen?
Antwort: Den Zuschlag für die Fremdanamnese nach Nr. 21216 EBM können Sie fünfmal im Behandlungsfall berechnen. Die Leistung ist je zehn Minuten berechnungsfähig. Dabei ist es egal, ob Sie mit den Bezugspersonen in einer Sitzung 50 Minuten reden oder in fünf Sitzungen je zehn Minuten. Die Begrenzung liegt hier auf der Gesamtdauer von 50 Minuten, wobei eine Sitzung 10 Minuten dauern muss.
Privatliquidation
Frage: Können wir die Nrn. 1 und 3 GOÄ im Behandlungsfall mehrfach berechnen?
Antwort: Bei der Nr. 1 GOÄ ist die Mehrfachabrechnung im Behandlungsfall uneingeschränkt möglich. Die eingehende Beratung nach Nr. 3 GOÄ erfordert ab der zweiten Abrechnung im Behandlungsfall eine Begründung.
Frage: Können wir nach der GOÄ im Behandlungsfall die Nrn. 1 und 5 jeweils einmal neben Sonderleistungen (nach den Abschnitten C bis O GOÄ) abrechnen?
Antwort: Nein. In Abschnitt B, Abs. 2 GOÄ steht: „Die Leistungen nach den Nrn. 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.“
Frage: Wenn wir nach dem EBM eine Versichertenpauschale ansetzen, müssen wir die Verwaltungspauschale Nr. 01430 streichen. Wie ist das beim Privatversicherten bei Nr. 2 GOÄ?
Antwort: Im Gegensatz zum Verwaltungskomplex des EBM ist die Nr. 2 GOÄ auch dann berechnungsfähig, wenn im Behandlungsfall andere Leistungen angesetzt werden.
Abrechnung mit der gesetzlichen Unfallversicherung
Frage: Können wir das Porto abrechnen, wenn wir den Bericht F 1050 (Ärztliche Unfallmeldung für die Berufsgenossenschaft) abschicken?
Antwort: Das Porto ist eine berechnungsfähige Leistung. Wenn Sie den Bericht per Post versenden, berechnen Sie das aktuelle Porto in Höhe von 70 Cent (Stand: März 2016). Lesen Sie zur Unfallmeldung PPA 03/2016, Seite 18 .
PRAXISHINWEIS | Wenn Sie die Unfallmeldung elektronisch übermitteln, berechnen Sie die Nr. 192 UV-GOÄ. Diese wird zurzeit mit 35 Cent vergütet. |
Frage: Wir haben einen Gutachtenauftrag von der BG erhalten. Bis wann muss das Gutachten erstellt sein?
Antwort: Nach § 49 Abs. 1 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger gilt für Gutachten eine Frist von längstens drei Wochen.
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