· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 75
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Kassenabrechnung
Frage: Können wir als Allgemeinarztpraxis das problemorientierte ärztliche Gespräch neben den Chronikerzuschlägen abrechnen?
Antwort: Ja, das ist möglich. Nach dem EBM schließen sich die Chronikerzuschläge (Nrn. 03220 und 03221 EBM) und das problemorientierte ärztliche Gespräch (Nr. 03230 EBM) nicht aus.
Frage: Wir haben gehört, dass das Langzeit-EKG nach Nr. 03322 EBM bei Besuchen der nichtärztlichen Praxisassistentin (NäPa) abgerechnet werden darf. Stimmt das?
Antwort: Ja, das ist richtig. Die Aufzeichnung eines Langzeit-EKG von mindestens 18 Stunden Dauer nach Nr. 03322 EBM darf nun neben den Besuchen der NäPa nach den Nrn. 03062 und 03063 EBM abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Aufzeichnung mit Abnahme des Geräts durch die NäPa im Rahmen des Besuchs abgeschlossen wird.
Frage: Gibt es für den Facharzt (Internist) präoperative Gebührenordnungspositionen für ambulante und belegärztliche Eingriffe?
Antwort: Nein, im fachärztlichen Bereich ist die OP-Vorbereitung eines Patienten nicht gesondert berechnungsfähig. Präoperative Gebührenordnungspositionen (GOP) sind im Abschnitt 31.1 EBM nur für den hausärztlichen Versorgungsbereich vorgesehen.
Privatliquidation
Frage: Können wir den Zuschlag B der GOÄ ansetzen, wenn unsere Sprechstunde bis 21:00 Uhr dauert?
Antwort: Die Zuschläge A, B und C oder D dürfen Sie nicht ansetzen, wenn Sie den Patienten zu einer (auf dem Arztschild) festgeschriebenen Sprechstunde behandeln, die regelmäßig zur Unzeit stattfindet. Kommt der Patient aber außerhalb der ausgewiesenen Sprechstunde zu Ihnen, können Sie den entsprechenden Zuschlag berechnen.
PRAXISHINWEIS | Zuschlag D können Sie innerhalb einer Sprechstunde am Samstag oder Sonntag nur mit dem halben Gebührensatz berechnen. |
Frage: Bei Privatversicherten gibt es verschiedene Kostenträger. Können Sie uns diese nennen und was ist der Schwellenwert bei den ärztlichen Leistungen?
Antwort: Die Aufteilung der Privatversicherten nach den verschiedenen Kostenträgern und die jeweiligen Schwellenwerte finden Sie in der folgenden Übersicht.
| ||
Patientengruppe | Rechtsgrundlage | Schwellenwert |
Privatpatienten, Selbstzahler, Wunschleistungen, IGeL | § 13 SGB V | 2,3-fach |
Standardtarif | § 257 SGB V, § 5b GOÄ | 1,8-fach |
Basistarif | § 257 SGB V, § 5b GOÄ | 1,2-fach |
Öffentliche Auftraggeber | § 11 GOÄ | 1,0-fach |
Krankenversorgung Bahn (KVB) Beitragsgruppe I bis III Beitragsgruppe IV |
|
2,2-fach 2,3-fach |
Postbeamte B | 1,9-fach | |
Frage: Wir sind eine radiologische Praxis und erstellen die Röntgenbilder digital. Können wir dem Patienten die Materialkosten für den Datenträger (CD) in Rechnung stellen?
Antwort: Nein, das können Sie nicht. Die Übermittlung des Röntgenbildes in befundungsfähiger Form an den überweisenden Arzt gehört zum Auftragsumfang (§ 28 Abs. 8 RöV) und ist Inhalt der entsprechenden Gebührenordnungsposition. Die Kosten samt Material für den Ausdruck in Papierform oder die Erstellung auf einem elektronischen Datenträger trägt die Röntgenpraxis. Eine Mehrfertigung kann der Patient gegen Erstattung der Auslagen erhalten.
Frage: Wir verwenden in der Praxis zur Schmerztherapie ein TENS-Gerät (TENS = transkutane elektrische Nervenstimulation). Können wir hierfür beim Privatpatienten etwas abrechnen?
Antwort: Für die Anwendung des TENS-Geräts in der Praxis ist die Nr. 551 GOÄ anzusetzen. Für einen Gebrauch des Geräts zu Hause durch den Patienten kann nichts berechnet werden.
|
Allen Abonnenten von PPA steht unser kostenloser Leserservice zur Verfügung! Scheuen Sie sich nicht, uns Ihre Fragen zu senden - 24 Stunden am Tag! Unsere Abrechnungsexperten freuen sich über jede Anregung und Frage aus der Praxis. Sie erreichen unser Team per E-Mail: ppa@iww.de, per Fax: 02596 922-99 oder bei Facebook: www.facebook.com/ppa.iww. |