· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 74
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Kassenabrechnung
Frage: Unsere Praxis bekommt regelmäßig Patienten zu Sonographien überwiesen. Müssen wir nach jeder Sonographie immer eine Befundkopie an den Hausarzt erstellen?
Antwort: Ja. Für alle Positionen des Kapitels 33 des EBM (Sonographische Untersuchungen) ist die Übermittlung einer Befundkopie an den Hausarzt Abrechnungsvoraussetzung. Diese entfällt nur, wenn der Patient keinen Hausarzt angibt oder der Übermittlung eines Berichts bzw. einer Befundkopie an den Hausarzt widerspricht.
PRAXISHINWEIS | Diesen Sonderfall sollten Sie in Ihren Unterlagen dokumentieren (zum Beispiel „Patient hat keinen Hausarzt“ bzw. „Patient wünscht keinen Bericht an den Hausarzt“). Anderenfalls droht die Streichung der Vergütung. |
Frage: Unser Patient hat am selben Tag um 10:00 Uhr und um 16:00 Uhr ein Rezept geholt. Können wir dafür den Verwaltungskomplex Nr. 01430 EBM mehrfach ansetzen?
Antwort: Nein. Die Nr. 01430 EBM ist am Tag nur einmal berechnungsfähig, auch wenn es zu mehreren Kontakten kommt.
Frage: Wir haben unseren gesetzlich versicherten Patienten an einem Samstag um 9:00 Uhr zur Behandlung einer sekundär heilenden Wunde einbestellt. Können wir dafür die unvorhergesehene Inanspruchnahme nach Nr. 01100 EBM abrechnen?
Antwort: Nein. Sie haben den Patienten zu einem vorher vereinbarten Termin behandelt. Dies ist keine unvorhergesehene Inanspruchnahme. Rechnen Sie die Nr. 01102 EBM (Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Samstagen zwischen 7:00 Uhr und 14:00 Uhr) ab. Wenn es der dritte persönliche Arzt-Patienten-Kontakt im Behandlungsfall ist, kommt die Nr. 02310 EBM (Behandlungskomplex einer/von sekundär heilenden Wunde/Wunden) hinzu.
Frage: Wie können wir eine Emmert-Plastik beim gesetzlich Versicherten abrechnen?
Antwort: Nach EBM rechnen Sie die Nr. 02302 (Kleinchirurgischer Eingriff III und/oder primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern) ab.
Privatliquidation
Frage: Was dürfen wir neben dem Besuch durch nichtärztliches Personal nach Nr. 52 GOÄ abrechnen?
Antwort: Sie dürfen alle delegationsfähigen Leistungen abrechnen, die Sie erbracht haben und die berechnungsfähigen Auslagen nach § 10 GOÄ.
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Wenn Sie beim Besuch einen Kompressionsverband angelegt haben, rechnen Sie
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Frage: Wie oft kann ich im Behandlungsfall den Ganzkörperstatus nach Nr. 8 GOÄ abrechnen?
Antwort: Hierzu gibt es in der GOÄ keine direkten Angaben. Wenn Sie die Untersuchung mehrfach durchführen, sollten Sie in Ihren Unterlagen genau dokumentieren, weshalb Sie die Nr. 8 GOÄ mehrfach angesetzt haben Um Rückfragen zu vermeiden, vergessen Sie nicht, die entsprechenden Diagnosen in Ihrer Rechnung anzugeben.
Frage: Wir haben unsere Patientin nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Ausbildungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr) untersucht. Wie rechnen wir das ab?
Antwort: Die Leistung ist nach Nr. 32 GOÄ zu liquidieren (Untersuchung nach § 32 bis § 35 und § 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes). Da die Bezahlung durch öffentliche Kostenträger (Gewerbeaufsichtsamt) erfolgt, gilt § 11 GOÄ, das heißt, der einfache Satz.
Abrechnung mit der gesetzlichen Unfallversicherung
Frage: Wir haben bei einem Unfallverletzten eine Röntgendiagnostik des Beckens durchgeführt. Kann man die Nr. 5040 UV-GOÄ mehrfach abrechnen?
Antwort: Sind spezielle Aufnahmen, zum Beispiel nach Lauenstein oder Rippstein erforderlich, so kann die Nr. 5040 UV-GOÄ (Beckenübersicht) zweimal berechnet werden. Erforderliche Durchleuchtungen sind nach Nr. 5295 GOÄ zusätzlich berechnungsfähig.
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