· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 70
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Kassenabrechnung
Frage: Wie oft im Jahr ist die Nr. 03362 EBM (hausärztlich-geriatrischer Betreuungskomplex) berechnungsfähig?
Antwort: Diese Leistung kann einmal pro Behandlungsfall (maximal viermal pro Jahr) berechnet werden.
Frage: Können wir die Nr. 04230 EBM (problemorientiertes ärztliches Gespräch) im ärztlichen Bereitschaftsdienst abrechnen?
Antwort: Nein. Diese Gebührenordnungsposition ist nicht im organisierten Bereitschaftsdienst berechnungsfähig.
Frage: Was können wir für die Blutabnahme aus der Vene berechnen?
Antwort: Die Blutabnahme ist beim gesetzlich Versicherten nach EBM Bestandteil der Versicherten- bzw. Grundpauschale. Wenn Sie die Leistung für einen Privatversicherten erbringen, berechnen Sie die Nr. 250 GOÄ, für Unfallverletzte berechnen Sie die Nr. 250 UV-GOÄ.
Frage: Wir führen beim Kassenpatienten Inhalationstherapien durch. Wie können wir diese abrechnen?
Antwort: Der EBM sieht folgende Gebührenordnungspositionen für Inhalationstherapien vor:
- Nr. 02500 EBM (Einzelinhalationstherapie)
- Nr. 02501 EBM (Einzelinhalationstherapie mit speziellem Verneblersystem zur Pneumocystis carinii Prophylaxe)
PRAXISHINWEIS | Ob Sie diese Leistung berechnen dürfen, können Sie der Präambel Ihres ärztlichen Versorgungsbereichs im EBM entnehmen. Diese finden Sie in Abschnitt III „Arztgruppenspezifische Gebührenordnungspositionen“, jeweils am Anfang des für Ihre Arztgruppe relevanten Kapitels. |
Frage: Welche EBM-Ziffer rechnen wir für den Besuch im organisierten Notfalldienst ab?
Antwort: Für Besuche im Notfalldienst gilt ausschließlich die neue Nr. 01418 EBM.
Frage: Wir haben gehört, dass ab 1. Juli 2015 auf das Rezept auch die Telefonnummer der Praxis eingetragen werden muss. Ist das richtig?
Antwort: Das ist korrekt. Mit der neuen Arzneimittelverschreibungsverordnung erweitern sich ab 1. Juli 2015 die ärztlichen Pflichtangaben auf einer Verordnung: Neben dem Namen und Vornamen, der Berufsbezeichnung sowie der Anschrift der Praxis oder Klinik der verschreibenden Person, ist bei allen Arzneimittelverordnungen (nicht nur Betäubungsmittel) auch eine Telefonnummer anzugeben. Ohne Telefonnummer ist das Rezept ungültig und darf nicht beliefert werden. Die Angabe der Telefonnummer ist ab 1. Juli 2015 auch für Verordnungen von Medizinprodukten verpflichtend.
Privatliquidation
Frage: Unser Privatpatient erhält aufgrund eines Apoplexes mit neurologischen Folgen seit längerer Zeit Krankengymnastik. Nun verlangt seine Privatversicherung ein Schreiben mit der Begründung, warum Krankengymnastik immer noch notwendig ist. Wie können wir das abrechnen?
Antwort: Wenn die Versicherung eine Begründung, Erläuterung und eine prognostische Einschätzung der Verordnung von ihnen verlangt, handelt es sich um eine gutachterliche Äußerung. Diese können Sie nach Nr. 80 GOÄ abrechnen. Zuzüglich rechnen Sie Schreibgebühren nach Nr. 95 GOÄ, je angefangene DIN A4 Seite ab.
Frage: Dürfen wir zum Arztbrief nach Nr. 75 GOÄ Schreibgebühren abrechnen?
Antwort: Nein. Nr. 95 GOÄ (Schreibgebühr) und Nr. 96 GOÄ (Schreibgebühr je Kopie) sind nur neben den Leistungen nach den Nrn. 80, 85 und 90 GOÄ und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Frage: Wir haben unseren Privatpatienten zehn Minuten lang ausführlich beraten und bei der Ehefrau, die den Patienten begleitete, eine Fremdanamnese erhoben. Nun bekomme ich bei der Abrechnung der Nrn. 3 und 4 GOÄ eine Fehlermeldung. Warum?
Antwort: Die Nr. 3 GOÄ (eingehende Beratung) ist nur für sich alleine bzw. neben den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ berechnungsfähig. In Ihrem Falle schließt die Nr. 4 GOÄ die Nr. 3 aus. Sie können aber anstelle der Nr. 3 GOÄ die Nr. 1 (Beratung, auch telefonisch) ansetzen und mit einer Begründung diese Leistung steigern. Beachten Sie den Höchstsatz in der GOÄ für die ärztlichen Leistungen (= 3,5-fach).
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