· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 68
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Kassenabrechnung
Frage: Wie können wir die Duplex-Untersuchung der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße mit Farbcodierung nach EBM abrechnen?
Antwort: Für die von Ihnen beschriebene Untersuchung können Sie nach EBM folgende Gebührenordnungspositionen abrechnen:
- die Nr. 33070 EBM (Sonographische Untersuchung der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße mittels Duplex-Verfahren von mindestens 6 Gefäßabschnitten) und
- die Zuschlags-Position Nr. 33075 EBM (Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 33070 bis 33074 für die Durchführung der Untersuchung als farbcodierte Untersuchung).
Frage: Können wir genehmigungspflichtige Psychotherapien (wie zum Beispiel nach Nr. 35200 EBM) bereits abrechnen, wenn wir den Psychotherapie-Antrag gestellt haben?
Antwort: Genehmigungspflichtige Psychotherapien dürfen erst nach der Genehmigung durch die Krankenkasse durchgeführt und abgerechnet werden. Diese Regelung ist in den Psychotherapie-Richtlinien und den Psychotherapie-Vereinbarungen eindeutig festgelegt.
Frage: Zum 1. April 2015 wurde die Vertreterpauschale Nr. 03010 EBM gestrichen. Dürfen wir im Vertretungsfall nun auch die Chroniker-Ziffern abrechnen?
Antwort: Nein, die Chronikerpauschale können Sie als Vertretung nicht abrechnen. Dafür ist eine kontinuierliche ärztliche Behandlung und Betreuung notwendig. Gemäß der Präambel zu Kapitel 3.2.2 EBM (Chronikerpauschalen) sind die Nrn. 03220 und 03221 EBM nur dann berechnungsfähig, wenn
- innerhalb der letzten vier Quartale
- wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung
- in derselben Praxis
- in mindestens drei Quartalen
- mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt pro Quartal stattgefunden hat.
Beachten Sie | Mindestens zwei dieser Arzt-Patienten-Kontakte müssen persönliche Arzt-Patienten-Kontakte sein.
Frage: Mein Chef ist Allgemeinarzt und war bei einem Hausbesuch. Die Erkrankung des Patienten erforderte eine Einweisung ins Krankenhaus. Mein Chef hat auf den Rettungsdienst gewartet. Was können wir dafür beim gesetzlich Versicherten abrechnen?
Antwort: Sie rechnen den Hausbesuch, das Wegegeld und gegebenenfalls weitere Leistungen ab, die durchgeführt wurden. Wenn darüber hinaus ein Verweilen beim Patienten erforderlich war und während dieser Zeit keine ärztliche Tätigkeit erfolgt ist, kann Nr. 01440 EBM abgerechnet werden (Verweilen außerhalb der Praxis ohne Erbringung weiterer berechnungsfähiger Gebührenordnungspositionen, wegen der Erkrankung erforderlich). Diese Position können Sie je vollendete 30 Minuten einmal ansetzen: Wenn Ihr Chef zum Beispiel eine Stunde gewartet hat, rechnen Sie die Nr. 01440 EBM zweimal ab.
Frage: Wir haben für unseren Patienten einen Vordruck Muster 56 (Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport) ausgefüllt. Nun hat uns der Patient gefragt, welche Zuzahlung er zu leisten hat. Können Sie uns weiterhelfen?
Antwort: Reha-Sport und Funktionstraining sind zuzahlungsfreie Sachleistungen der Krankenkassen.
Frage: Wie lange müssen wir Anfragen der Krankenkassen und Krankschreibungen unserer Kassenpatienten aufbewahren?
Antwort: Anfragen der Krankenkassen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) ein Jahr.
Privatliquidation
Frage: Können wir beim Privatpatienten die Nr. 61 GOÄ (Assistenz, je angefangene halbe Stunde) abrechnen, wenn die Assistenz durch unseren angestellten Arzt erfolgt?
Antwort: Die Nr. 61 GOÄ darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte, wie zum Beispiel Assistenzärzte, erfolgt.
Frage: Wann rechnen wir Laboruntersuchungen beim Privatpatienten ab?
Antwort: Laboruntersuchungen sind an dem Tag abzurechnen, an dem auch die Blutentnahme durchgeführt wurde, und nicht an dem Tag, an dem der Laborbefund der Laborgemeinschaft in der Praxis eingeht.
|
Allen Abonnenten von PPA steht unser kostenloser Leserservice zur Verfügung! Scheuen Sie sich nicht, uns Ihre Fragen zu senden - 24 Stunden am Tag! Unsere Abrechnungsexperten freuen sich über jede Anregung und Frage aus der Praxis. Sie erreichen unser Team per E-Mail: ppa@iww.de, per Fax: 02596 922-99 oder bei Facebook: www.facebook.com/ppa.iww. |