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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 67

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Kassenabrechnung

Frage: Wir verordnen Soziotherapie und haben gehört, die Diagnoseliste sei durch den G-BA erweitert worden. Um welche Diagnosen handelt es sich?

 

Antwort: Der G-BA hat die Änderung der Soziotherapie-Richtlinie am 22. Januar 2015 beschlossen. Dabei wurden die Indikationen für die Verordnung erweitert. Neu aufgenommen in die Richtlinie wurde eine Öffnungsklausel, die in begründeten Einzelfällen unter bestimmten Bedingungen bei den Diagnosen mit den ICD-10-Codes F00 - F99 (Psychische und Verhaltensstörungen) eine Verordnungsmöglichkeit von Soziotherapie vorsieht. Zu den Bedingungen zählen unter anderem psychiatrische und/oder somatische Begleiterkrankungen sowie Fähigkeitseinschränkungen im Alltag.

 

Frage: Welche Vordrucke verwende ich für die Hilfsmittel-Verordnung?

 

Antwort: Folgende Vordrucke sind bei der Verordnung von Hilfsmitteln zu verwenden:

  • Sehhilfen: Muster 8
  • Vergrößernde Sehhilfen: Muster 8a
  • Hörhilfen: Muster 15
  • Allgemeine Hilfsmittel: Muster 16

 

Frage: Welche Disease Management-Programme gibt es und wie werden sie abgerechnet?

 

Antwort: Aktuell gibt es für folgende Erkrankungen Disease-Management-Programme (DMP):

  • Diabetes mellitus Typ 2 (seit Juli 2002)
  • Brustkrebs (seit Juli 2002)
  • Koronare Herzkrankheit (KHK; seit Mai 2003)
  • Modul Herzinsuffizienz zum DMP KHK (seit Juli 2009)
  • Diabetes mellitus Typ 1 (seit März 2004)
  • Asthma bronchiale (seit Januar 2005)
  • Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) (seit Januar 2005)

 

Die Abrechnung erfolgt über die regionalen Gebührenordnungspositionen in den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Die einzelnen Gebührenpositionen entnehmen Sie den Vorgaben Ihrer zuständigen KV. So ist zum Beispiel im Saarland für die Einschreibepauschale DMP-COPD die Nr. 95400 EBM anzusetzen.

Privatliquidation

Frage: Können wir die Behandlung von Wundheilungsstörungen nach Nr. 209 GOÄ abrechnen?

 

Antwort: Die Leistungslegende beschreibt die Nr. 209 GOÄ als „Großflächiges Auftragen von Externa (z.B. Salben, Cremes, Puder, Lotionen, Lösungen) zur Behandlung von Hautkrankheiten mindestens einer Körperregion (Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken), je Sitzung“. Da die Abrechnung der Nr. 209 GOÄ das Vorliegen einer Hautkrankheit voraussetzt, können Wundheilungsstörungen nicht über diese Position abgerechnet werden. Im Kommentar des Deutschen Ärzteverlags zur GOÄ heißt es dazu, dass bei großflächigen Brandverletzungen die Nr. 209 analog angesetzt werden kann.

Abrechnung mit der gesetzlichen Unfallversicherung

Frage: Wir sind eine Allgemeinarztpraxis. Unser Patient hatte einen Arbeitsunfall und wurde vom D-Arzt betreut. Dieser veranlasste eine „besondere Heilbehandlung“. Nun kam der Patient in unsere Praxis und bat um Krankschreibung wegen der Unfallfolgen. Können wir diese Krankschreibung ausstellen?

 

Antwort: Wird während einer besonderen Heilbehandlung ein anderer, hierzu nicht zugelassener Arzt in Anspruch genommen, so kann er in Fällen, in denen eine sofortige ärztliche Maßnahme dringend erforderlich ist, Leistungen erbringen, die den Rahmen des sofort Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Im Übrigen hat der Arzt den Unfallverletzten an den Arzt zu verweisen, der die besondere Heilbehandlung durchführt. Das heißt in Ihrem Fall: Ihr Patient muss für die weitere Krankschreibung zum D-Arzt.

 

Frage: Können wir beim Arbeitsunfall für das Ausstellen der Krankenbeförderung etwas berechnen?

 

Antwort: Nein. Eine Vergütung ist für das Ausstellen einer Krankentransportbescheinigung vertraglich nicht vorgesehen.

 

Frage: Beim Privatpatienten umfasst der Behandlungsfall einen Monat. Wie ist das beim Unfallverletzten, der über die Berufsgenossenschaft abgerechnet wird?

 

Antwort: Als Behandlungsfall gilt die gesamte ambulante Versorgung, die von demselben Arzt innerhalb von drei Monaten nach der ersten Inanspruchnahme an demselben Patienten zulasten desselben gesetzlichen Unfallversicherungsträgers (UV-Träger) vorgenommen worden ist.

 

  • Wir sind gespannt auf Ihre Fragen zum Thema Abrechnung!

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Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 2 | ID 43213791