· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 59
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Kassenabrechnung
Frage: Wann können wir Akupunktur zulasten der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen?
Antwort: Für die Abrechnung der Akupunktur finden Sie im EBM die Nrn. 30790 und 30791, jedoch beide Leistungen nur für folgende Krankheitsbilder:
- Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule und/oder
- Chronische Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose.
Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur sind erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die für Sie zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) zulässig.
EBM-Nr. 30790 (Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchungen zur Behandlung mittels Körperakupunktur) ist im Krankheitsfall nur einmal berechnungsfähig. Wenn Sie diese Position abrechnen, müssen Sie einen Bericht an den Hausarzt erstellen.
EBM-Nr. 30791 (Durchführung einer Körperakupunktur und gegebenenfalls Revision des Therapieplans) können Sie je dokumentierter Indikation bis zu zehnmal im Krankheitsfall abrechnen, mit besonderer Begründung bis zu 15-mal im Krankheitsfall. Die Sachkosten inklusive der verwendeten Akupunkturnadeln sind in der EBM-Nr. 30791 enthalten.
Frage: Wir sind neu als Hausarztpraxis niedergelassen und haben von einem Chirurgen eine Überweisung zur weiteren Versorgung nach ambulanter OP bekommen. Welche postoperativen Behandlungskomplexe können wir abrechnen?
Antwort: Für Vertragsärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs ist nur die EBM-Nr. 31600 (postoperative Behandlung durch den Hausarzt nach der Erbringung eines Eingriffs des Abschnitts 31.2 bei Überweisung durch den Operateur) berechnungsfähig. Auf dem Abrechnungsschein müssen Sie zusätzlich das Datum des zugrunde liegenden operativen Eingreifens dokumentieren. Beachten Sie weiterhin, dass Sie im Zeitraum vom ersten bis zum 21. postoperativen Tag die EBM-Nr. 31600 nur einmal abrechnen können.
Frage: Wie können wir in der Ultraschalldiagnostik nach EBM Kontrastmitteleinbringungen und optische Führungshilfen berechnen?
Antwort: Die Einbringungen von Kontrastmitteln sind Bestandteil der jeweiligen Gebührenordnungsposition und nicht gesondert berechnungsfähig.Zuschläge für optische Führungshilfen mittels Ultraschall sind ausschließlich nach den EBM-Nrn. 33091 und 33092 zu berechnen:
- Nr. 33091 gilt dabei für die EBM-Nrn. 33012, 33040, 33041 und 33081,
- Nr. 33092 für die EBM-Nrn. 33042, 33043 und 33044.
Frage: Können wir die Wundversorgung nach EBM-Nr. 02300 mehrfach am Tag berechnen?
Antwort: Im Kapitel 2.3 des EBM (kleinchirurgische Eingriffe) ist unter Punkt 4 hierzu dokumentiert: „Die Gebührenordnungspositionen 02300 bis 02302 sind bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und /oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung - auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag - berechnungsfähig.
Privatliquidation
Frage: Mein Chef ist umsatzsteuerpflichtig. Was müssen wir auf der Rechnung zusätzlich angeben?
Antwort: Besteht Umsatzsteuerpflicht für erbrachte Leistungen, müssen in der ärztlichen Honorarrechnung neben den Anforderungen an eine Honorarrechnung aus § 12 GOÄ folgende Angaben aufgeführt werden:
- Name und Anschrift der Praxis,
- Name und Anschrift des Patienten,
- die Steuernummer des Arztes,
- das Ausstellungsdatum und
- die Rechnungsnummer (diese muss einmalig und fortlaufend sein).
Frage: Wir haben für unseren Privatpatienten eine Kur beantragt. Können wir die GOÄ-Nr. 77, für die schriftliche, individuelle Planung der Kur abrechnen?
Antwort: Nur der Arzt, der die Kur leitet, kann die GOÄ-Nr. 77 abrechnen. Der Arzt, der für den Patienten die Kur beantragt sowie den Ort und entsprechende Kurmaßnahmen empfohlen hat, darf das nicht.
Frage: Können wir beim Privatpatienten ein Wundreinigungsbad abrechnen?
Antwort: Diese Leistung ist in der GOÄ nicht enthalten, sondern nur in der UV-GOÄ Nr. 2016 (Wundreinigungsbad mit und ohne Zusatz). Das Bad ist bei Wundversorgungen oder Fremdkörperentfernungen berechnungsfähig.
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