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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 60

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Kassenabrechnung

Frage: Wie können wir Operationsberichte nach EBM abrechnen?

 

Antwort: Operationsberichte sind mit den Operationsgebühren abgegolten. Sie können nicht nach der EBM-Nr. 01600 (Ärztlicher Bericht nach Untersuchung) oder Nr. 01601 (Individueller Arztbrief) zusätzlich berechnet werden.

 

Frage: Wir sind eine chirurgische Praxis. Obwohl wir Muster 61 ausgefüllt haben, hat uns die KV die Vergütung der Leistung nach EBM-Nr. 01611 (Verordnung von medizinischer Rehabilitation) gestrichen. Warum?

 

Antwort: Zur Abrechnung der EBM-Nr. 01611 benötigen Sie eine Genehmigung Ihrer KV. Sie müssen über eine entsprechende rehabilitationsmedizinische Qualifikation verfügen. Die Voraussetzungen sind in § 11 der Rehabilitations-Richtlinien genannt.

 

Frage: Können wir die Kostenpauschalen für den Versand bzw. den Transport von Briefen nach den EBM-Nrn. 40120 bis 40126 auch dann berechnen, wenn wir die Briefe selbst austragen?

 

Antwort: Ja. Eine Abrechnung der Kostenpauschalen ist auch dann möglich, wenn der Versand nicht mit der Deutschen Bundespost erfolgte, sondern ein anderes Versandunternehmen oder ein Botendienst (wie bei Ihnen) beauftragt wurde.

 

Frage: Können wir die Kostenpauschale nach EBM-Nr. 40144 (Kopie, technische Abschrift) auch für ausgedruckte E-Mails abrechnen?

 

Antwort: Ja. Für das Ausdrucken eines per E-Mail empfangenen Befundes kann die Nr. 40144 angesetzt werden. Für den Versand von E-Mails ist dies allerdings nicht zulässig.

 

Frage: Gibt es einen Zuschlag zum Hausbesuch beim Allgemeinarzt nach EBM wenn wir den Patienten palliativmedizinisch betreuen?

 

Antwort: Wird ein Hausbesuch nach EBM-Nr. 01410 oder ein Mitbesuch nach Nr. 01413 im Rahmen der palliativmedizinischen Betreuung beim Patienten zu Hause durchgeführt, kann je vollendete 15 Minuten der Zuschlag nach EBM-Nr. 03372 abgerechnet werden.

 

Frage: Wie rechnen wir nach EBM die Ausstellung eines Vordrucks Muster 56 (Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport) ab?

 

Antwort: Die Leistung ist nach EBM-Nr. 01621 (Krankheitsbericht) abzurechnen. Ob die Leistung in Ihrer Fachgruppe abzurechnen ist, entnehmen Sie der Präambel Ihres Versorgungsbereichs. In Kapitel 3 des EBM (Hausärztlicher Versorgungsbereich) lesen Sie zum Beispiel in der Präambel (Abschnitt 3.1) unter Punkt 3, dass diese Leistung zusätzlich abgerechnet werden kann.

 

Frage: Können wir die EBM-Nr. 03242 (Testverfahren bei Demenzverdacht) auch ansetzen, wenn wir andere Testuntersuchungen als die im obligaten Leistungsinhalt genannten Verfahren (SKT, MMST, TFDD) durchführen?

 

Antwort: Neben den genannten Tests, die in der Leistungslegende beispielhaft aufgeführt sind, können Sie auch andere geeignete Testverfahren durchführen. Diese müssen allerdings ebenfalls standardisiert sein.

 

Frage: Wir sind eine neurologische Praxis. Können wir zur EBM-Nr. 16310 (Elektroenzephalographische Untersuchung) zusätzlich eine Leistung für EKG abrechnen, wenn wir simultan eine elektrokardiographische Ableitung durchführen?

 

Antwort: Die EKG-Aufzeichnung ist mit der Leistung Nr. 16310 abgegolten. Ebenso sind Provokationen, wie zum Beispiel Hyperventilation, Photostimulation oder Geräuschstimulation Bestandteil der Leistung.

Privatliquidation

Frage: Können wir zu den GOÄ-Nrn. 45 (Visite im Krankenhaus) und 46 (Zweitvisite im Krankenhaus) die Zuschläge E, F, G und H berechnen?

 

Antwort: Die Zuschläge nach den Buchstaben E, F, G und H sind für Krankenhausärzte nicht ansetzbar. Zuschlag E ist allerdings bei der Visite durch einen Belegarzt ansetzbar, wenn die Visite entsprechend der Leistungslegende des Zuschlags E erfolgt, nämlich dringend angefordert und unverzüglich ausgeführt wurde.

 

Frage: Können wir zur Visite nach GOÄ Wegegeld berechnen?

 

Antwort: Nein, für Visiten nach den GOÄ-Nrn. 45 und 46 gibt es kein Wegegeld.

 

  • Wir sind gespannt auf Ihre Fragen zum Thema Abrechnung!

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Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 2 | ID 42822967