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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 58

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Kassenabrechnung

Frage: Stimmt es, dass bei Abrechnung des Gesprächs nach EBM-Nr. 03230 neben der Versichertenpauschale im Tagesprofil keine Mindestkontaktzeit von 20 Minuten angesetzt wird?

 

Antwort: Für die Nebeneinanderberechnung wird noch immer eine Mindestkontaktzeit angesetzt. Der Bewertungsausschuss hat diese aber durch rückwirkende Änderung des EBM auf 10 Minuten reduziert (Beschluss vom 18.12.2013). Das heißt: Das Gespräch muss nun mindestens 10 Minuten gedauert haben, damit Sie die Leistung ansetzen können.

 

Frage: Kann man das Beratungsgespräch in einer Kinderarztpraxis nach EBM-Nr. 04230 auch abrechnen, wenn man nur mit den Eltern gesprochen hat?

 

Antwort: Das Gespräch mit den Eltern ist auch dann berechnungsfähig, wenn das Kind nicht anwesend war. Dies ist im obligaten Leistungsinhalt der Gebührenordnungsposition dokumentiert: Gespräch von mindestens 10 Minuten Dauer, mit einem Patienten und/oder einer Bezugsperson.

 

Frage: Wir sind eine neurologische Praxis. Beim Patienten haben wir eine Lumbalpunktion durchgeführt und den Liquordruck gemessen. Wie können wir beides nach EBM berechnen?

 

Antwort: Die Lumbalpunktion rechnen Sie mit der EBM-Nr. 02342 ab. Die Messung des Liquordrucks ist fakultativer Leistungsinhalt und somit nicht gesondert berechnungsfähig.

 

Frage: Können wir neben der EBM-Nr. 03360 (hausärztlich-geriatrisches Basisassessment) die Nr. 03242 (Testverfahren bei Demenzverdacht) abrechnen?

 

Antwort: Die EBM-Nr. 03242 ist im Behandlungsfall nicht neben der EBM-Nr. 03360 berechnungsfähig. Im hausärztlich-geriatrischen Basisassessment sind die Testuntersuchungen fakultativer Leistungsinhalt.

 

Frage: Wir haben bei unserem gesetzlich versicherten Patienten einen kleinen chirurgischen Eingriff durchgeführt. Die Leistung berechnen wir nach EBM‑Nr.  02300. Wie berechnen wir die notwendige Lokalanästhesie?

 

Antwort: Lokalanästhesien und Leitungsanästhesien sind, soweit erforderlich, Bestandteil der berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen und somit nicht gesondert berechnungsfähig.

 

Frage: Wie können wir als Allgemeinarztpraxis das Entfernen von Ohrenschmalzpröpfchen berechnen?

 

Antwort: Bei Abrechnung nach EBM ist die Leistung in der Versichertenpauschale enthalten. Rechnen Sie die Leistung nach GOÄ ab, gilt Nr. 1565 (Entfernung von obturierenden Ohrschmalzpröpfchen, auch beidseitig). Der Zusatz „auch beidseitig“ bedeutet: Auch wenn Sie die Leistung im rechten und im linken Ohr durchführen, können Sie die Position nur einmal berechnen.

 

Frage: Beim gesetzlich Versicherten und beim Privatpatienten können wir eine Verweilgebühr abrechnen. Welche Unterschiede gibt es bei den Zeitvorgaben?

 

Antwort: Nach EBM rechnen Sie je vollendete 30 Minuten die Nr. 01440 ab, nach GOÄ je angefangene halbe Stunde die Nr. 56.

 

  • Beispiel

Wenn Sie 45 Minuten bei einem Patienten verweilen, ohne weitere berechnungsfähige Leistungen zu erbringen, können Sie dies wie folgt abrechnen:

  • Kassenpatient: 1 x EBM-Nr. 01440
  • Privatpatient: 2 x GOÄ-Nr. 56
 

Frage: Mein Chef hat den Patienten auf der Fahrt ins Krankenhaus begleitet. Wie können wir das beim Kassenpatienten abrechnen? Gibt es die Leistung auch beim Privatversicherten?

 

Antwort: Nach EBM rechnen Sie die Nr. 01416 ab (Begleitung eines Kranken durch den behandelnden Arzt beim Transport zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung) und zwar je vollendete 10 Minuten. Dauert die Fahrt 60 Minuten, steht auf Ihrem Abrechnungsschein „Nr. 01416 × 6“. Beim Privatversicherten ist es die GOÄ-Nr. 55. Zeiten sind hier nicht erwähnt.

Privatliquidation

Frage: In GOÄ-Nr. 3 heißt es: „Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.“ Was ist damit gemeint?

 

Antwort: Sollten Sie die GOÄ-Nr. 3 (eingehende Beratung) zweimal berechnen, müssen Sie bei der zweiten Ansetzung eine Begründung abgeben. Diese muss erklären, weshalb Sie weitere Beratungen à 10 Minuten durchführen. Mögliche Begründungen sind: Verschlechterung des Krankheitsbildes, Symptome unklarer Genese, Neueinstellungen der Medikamentengabe.

 

  • Wir sind gespannt auf Ihre Fragen zum Thema Abrechnung!

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Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 2 | ID 42738477