· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 56
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Kassenabrechnung
Frage: Können wir im organisierten Notfalldienst als Allgemeinarztpraxis das Anlegen einer Infusion berechnen?
Antwort: Im organisierten Notfalldienst können Sie die EBM-Nr. 02100 (Infusion) einmal am Behandlungstag berechnen. Die Infusion muss mindestens zehn Minuten dauern. Für Sie als Allgemeinarztpraxis ist das besonders beachtenswert, weil Sie diese Gebührenposition im täglichen Praxisgeschehen nicht gesondert nach Kapitel 3 berechnen können.
Frage: Können wir im organisierten Notfalldienst alle Besuche mit der Besuchsziffer abrechnen oder gibt es auch hier den Mitbesuch?
Antwort: Auch im Notfalldienst muss der zweite Besuch bei einer Fahrt als Besuch eines weiteren Kranken (Nr. 01413) abgerechnet werden.
|
Ihr Chef wird in ein Altenheim gerufen und muss Patient A und Patient B untersuchen. Dies geschieht bei derselben Fahrt. Sie rechnen nun wie folgt ab:
|
Frage: Wie können wir Telefonate mit den Patienten zu Unzeiten berechnen?
Antwort: Telefongespräche mit dem Patienten zu „Unzeiten“ werden mit den EBM-Nrn. 01100 und 01101 abgerechnet. Im Gegensatz zur Nr. 01435 entfallen die Nrn. 01100 und 01101 nicht, wenn später im Quartal doch noch eine Versicherten- bzw. Grundpauschale abgerechnet wird.
Privatliquidation
Frage: Können wir eine Beratung neben Schutzimpfungen beim Privatpatienten berechnen? Ist der Eintrag ins Impfbuch gesondert berechnungsfähig?
Antwort: Eine Beratungsleistung nach GOÄ-Nr. 1 ist neben der Nr. 375 möglich. Neben den Leistungen nach Nrn. 376, 377 und 378 kann sie nicht abgerechnet werden. Die Eintragung ins Impfbuch ist Bestandteil der Leistung und somit nicht gesondert berechnungsfähig.
Frage: In der GOÄ heißt es, dass man den Patienten darüber informieren muss, wenn Dritte Leistungen erbringen und dem Patienten dann eine eigene Rechnung schicken. Was ist damit gemeint?
Antwort: Der Arzt ist nach § 4, Abs. 5 GOÄ verpflichtet, den Patienten vor Leistungserbringung darauf hinweisen, dass er andere Ärzte in Anspruch nimmt: „Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese den Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.“ Solche Leistungen können zum Beispiel Laboruntersuchungen sein, die der Laborarzt den Patienten direkt in Rechnung stellt oder histologische Untersuchungen, für die der Patient die Rechnung vom Pathologen erhält. Die Ausnahme bildet der Praxisassistent. Dessen Leistungen werden auf der Rechnung des Praxisinhabers aufgeführt.
Abrechnung mit den Berufsgenossenschaften (BG)
Frage: Wir erstellen Rentengutachten für die BG und haben gehört, dass diese nun neu vergütet werden. Welche neuen Gebühren gibt es?
Antwort: Wie bisher unterscheidet auch die seit 1. April 2014 gültige neue Gebührenordnung der BG zwischen Formular- und freien Gutachten.
Nr. | Leistung | Gebühr (in Euro) |
Formulargutachten | ||
146 | Vordruck A 4200: Erstes Rentengutachten | 120 |
147 | Vordruck A 4202: Erstes Rentengutachten Augen | 120 |
148 | Vordruck A 4500: Zweites Rentengutachten (Rente auf unbestimmte Zeit) | 100 |
149 | Vordruck A 4502: Zweites Rentengutachten (Rente auf unbestimmte Zeit) | 100 |
150 | Vordruck A 4510: Rentengutachten (Nachprüfung MdE) | 100 |
151 | Vordruck A 4512: Zweites Rentengutachten Augen (Nachprüfung MdE) | 100 |
152 | Vordruck A 4520: Rente nach Gesamtvergütung | 100 |
Freie Gutachten* | ||
160 | Ohne Fragestellung zum ursächlichen Zusammenhang | 180 |
161 | Mit Fragestellung zum ursächlichen Zusammenhang | 280 |
165 | Eingehend begründetes wissenschaftliches Gutachten | 360 |
*Die Gebührenspannen für freie Gutachten entfallen. | ||
|
Allen Abonnenten von PPA steht unser kostenloser Leserservice zur Verfügung! Scheuen Sie sich nicht, uns Ihre Fragen zu senden - 24 Stunden am Tag! Unsere Abrechnungsexperten freuen sich über jede Anregung und Frage aus der Praxis. Sie erreichen unser Team per E-Mail: ppa@iww.de, per Fax: 02596 922-99 oder bei Facebook: www.facebook.com/ppa.iww. |