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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 55

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Kassenabrechnung

Frage: Wenn die Verwaltungspauschale oder Kostenpauschale allein abgerechnet wird, braucht man dafür die Versichertenkarte?

 

Antwort: Wenn die Verwaltungspauschale abgerechnet wird, muss die Versichertenkarte eingelesen werden. Im Falle von Kostenpauschalen ist es wichtig, dass im System früher bereits eine gültige Karte eingelesen wurde. Das Gültigkeitsdatum muss dabei über den Abrechnungstag der Kostenpauschale hinausgehen. Ist dies nicht der Fall, benötigen Sie einen Nachweis von der Krankenkasse über das Versicherungsverhältnis. Wenn Sie Befundkopien abrechnen, bestellen Sie vom anfordernden Arzt eine Überweisung. Damit haben Sie auch die aktuellen Daten.

 

Frage: Was können wir nach EBM für Arztbriefe abrechnen?

 

Antwort: Arztbriefe werden nach den EBM-Nrn. 01600 und 01601 abgerechnet. Wenn Sie aber im Behandlungsfall die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abrechnen, ist keine Abrechnung möglich. Die Leistungslegenden zu den Versichertenpauschalen nennen als fakultative Leistungsinhalte unter anderem den ärztlichen Bericht sowie den individuellen Arztbrief. Abrechnungstechnisch bedeutet das, dass die Erstellung des Berichts Bestandteil der Leistung ist. Der Versand bzw. der Transport der Arztbriefe ist jedoch mit den Kostenpauschalen abzurechnen (EBM-Nrn. 40120, 40122, 40124, 40126). Die Mehrfertigung eines Arztbriefes an den Hausarzt rechnen Sie mit der Nr. 01602 ab (siehe PPA 01/2014, Seite 2 ).

 

Frage: Wie rechnen wir Wundversorgungen und Verbände bei Kindern ab?

 

Antwort: Im Kapitel 2 des EBM (Allgemeine diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen) finden Sie die Leistungen für Wundversorgungen.

 

EBM-Nr.
Leistungsbeschreibung

02300

Kleinchirurgischer Eingriff I und/oder primäre Wundversorgung und/oder Epilation.

02301

Kleinchirurgischer Eingriff II und/oder primäre Wundversorgung mittels Naht.

02302

Kleinchirurgischer Eingriff III und/oder primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern.

 

 

Verbände, einschließlich Schnell- und Sprühverbände, Augenklappen, Ohrenklappen, Dreiecktücher, vorgefertigte Wundklebepflaster oder ein Halskrawattenfertigverband sind Bestandteil der Versichertenpauschale des Kapitels 4 (Kinder- und Jugendmedizin) im EBM.

 

Frage: Wieso dürfen wir als Kinderarztpraxis keine EKGs abrechnen?

 

Antwort: Das EKG ist Bestandteil der Versichertenpauschale des Kapitels 4. Dies ist in Anhang 1 zum EBM dokumentiert. Hier finden Sie die Leistungen, die nicht gesondert berechnet werden können (lesen Sie dazu auch den Beitrag auf Seite 6 dieser Ausgabe). Abrechnen können Sie das Belastungs-EKG nach Nr. 04321, wenn Sie dies in Ihrer Praxis durchführen.

Privatliquidation

Frage: Warum kann man bei Privatpatienten nicht die Nr. 1 neben der Nr. 2 oder der Nr. 5 abrechnen?

 

Antwort: Die GOÄ-Nr. 1 (Beratung) ist neben der Nr. 5 (symptombezogene Untersuchung) für sich alleine immer abrechenbar. Werden jedoch Sonderleistungen aus den Abschnitten C bis O angesetzt, ist im Behandlungsfall die Kombination Nr. 1 und/oder Nr. 5 nur einmal möglich. Die „Mitarbeiter-Ziffer“ Nr. 2 ist jedoch nur für sich alleine abrechenbar. Daneben sind keine weiteren Gebührenordnungspositionen abrechnungsfähig.

Abrechnung mit den Berufsgenossenschaften (BG)

Frage: Wie lange dauert der Behandlungsfall beim Arbeitsunfall?

 

Antwort: Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum von drei Monaten nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

 

Frage: Wir wurden als Neurologe vom D-Arzt zur Klärung der Diagnose hinzugezogen. Wie rechnen wir unsere Leistungen gegenüber der BG ab?

 

Antwort: Bei Hinzuziehung zur Klärung der Diagnose nach § 62 Vertrag Ärzte/ Unfallversicherungsträger im Rahmen ambulanter Behandlung richtet sich die Gebühr nach Maßgabe der Einstufung des Behandlungsfalles durch den D-Arzt, H-Arzt und Handchirurgen. Die Einstufung entnehmen Sie dem D-Arzt-Bericht. Dort ist entweder „Allgemeine Heilbehandlung“ oder „Besondere Heilbehandlung“ angekreuzt.

 

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Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 4 | ID 42576026