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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 54

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Kassenabrechnung

Frage: Wir führen in unserer Praxis die hausärztliche geriatrische Versorgung durch. Können wir die Leistungen nach EBM-Nrn. 03360 und 03362 auch vor dem 70. Lebensjahr abrechnen?

 

Antwort: Wenn Sie die hausärztlich-geriatrischen Versorgungsleistungen aus dem EBM abrechnen wollen und Ihr Patient das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss er an einer der folgenden Erkrankungen leiden:

 

  • F00-F02 demenzielle Erkrankungen,
  • G30 Alzheimer-Erkrankung,
  • G20.1 primäres Parkinson-Syndrom mit mäßiger bis schwerer Beeinträchtigung oder
  • G20.2 primäres Parkinson Syndrom mit schwerster Beeinträchtigung.

 

Vergessen Sie nicht, diesen geriatrischen Versorgungsbedarf auf Ihrem Abrechnungsschein mit dem entsprechenden ICD-Code zu dokumentieren.

 

Frage: Wir haben die EBM Nr. 03360 (Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment) im vierten Quartal 2013 abgerechnet. Können wir diese Position jedes Quartal abrechnen?

 

Antwort: Das Hausärztlich-geriatrische Basisassessment ist einmal im Behandlungsfall, jedoch höchstens zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Der Krankheitsfall umfasst das aktuelle Quartal und die drei folgenden. Das heißt: Wenn Sie nun im aktuellen Quartal 1/2014 die Leistung abrechnen, können Sie die Gebührennummer 03360 frühestens wieder im Quartal 4/2014 ansetzen. Da Sie in Ihrem Fall die Leistung in Quartal 4/2013 berechnet haben, können Sie sie bis zum 30. September 2014 noch einmal ansetzen.

Privatliquidation

Frage: Bei unserem Patienten, privat versichert, kam es im Rahmen eines Sturzes unter Drogeneinwirkung zu einer Knieverletzung die mehrere Verbandwechsel notwendig machte. Zusätzlich wurde der Patient von meiner Chefin wegen Suchtgefahr beraten. Was können wir abrechnen?

 

Antwort: Beim ersten Kontakt rechnen Sie jede Einzelleistung ab: Beratung, Untersuchung, Wundversorgung, eventuell „spezifischer Verband“. Bei allen weiteren Kontakten zum Verbandwechsel müssen Sie beachten, dass die in Nr. 1 GOÄ definierte Beratungsleistung neben Leistungen aus den Abschnitten C bis O nur einmal im Behandlungsfall berechnet werden kann. Wenn Sie nun beraten und einen Verbandwechsel ansetzen, beachten Sie, welche Leistung besser dotiert ist. Diese rechnen Sie dann ab.

 

  • Beispiel

Beim zweiten Kontakt erbringen Sie die Beratungsleistung nach Nr. 1 GOÄ und legen nach Nr. 200 einen Verband an. Bei der Abrechnung gehen Sie wie folgt vor:

 

    • Ist die Nr. 1 besser dotiert, schreiben Sie diese auf Ihre Rechnung.
    • Die Nr. 200 entfällt. Die Sachkosten für den Verbandwechsel dürfen sie aber ansetzen.
    • Dokumentieren Sie nachvollziehbar für den Patienten, dass Sie den Verband gewechselt haben, die Leistung aber aufgrund der GOÄ-Richtlinien nicht ansetzen dürfen.
 

Frage: Wir haben bei unserem Privatpatienten eine intravenöse Infusion von 30 Minuten Dauer angelegt. Wie können wir eine erforderliche Gefäßpunktion abrechnen?

 

Antwort: Erforderliche Gefäßpunktionen können Sie nicht zusätzlich abrechnen, da sie Bestandteil der Leistungen nach den Nrn. 270 - 287 GOÄ sind. Sie rechnen die Infusion nach Nr. 271 GOÄ ab. Die Kosten für die Infusionslösung mit Infusionsbesteck können Sie nach § 10 GOÄ als Auslagen abrechnen.

Abrechnung mit den Berufsgenossenschaften

Frage: Unser Patient muss wegen eines Arbeitsunfalls krankgeschrieben werden. Muss in diesem Fall die Krankenkasse oder die Berufsgenossenschaft in die Kopfleiste der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingetragen werden?

 

Antwort: Die Arbeitsunfähigkeit wird vom behandelnden Arzt bescheinigt. Im Fall der besonderen Heilbehandlung ist dies der D-Arzt bzw. H-Arzt, bei allgemeiner Heilbehandlung der Kassenarzt bzw. Hausarzt. Den Vordruck verwenden Sie aus der vertragsärztlichen Versorgung. In die Kopfleiste tragen Sie die entsprechende Krankenkasse des Patienten ein. Die Krankenkasse erhält auch den Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der zur Vorlage bei der Krankenkasse bestimmt ist. Die Gebühr für diese Leistung zahlt der Unfallversicherungsträger, Nr. 143 UV-GOÄ.

 

  • Wir sind gespannt auf Ihre Fragen zum Thema Abrechnung!

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Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 2 | ID 42523880