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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 53

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Kassenabrechnung

Frage: Gibt es im EBM eine Labor-Ausnahmekennziffer bei Abhängigkeitserkrankungen, wie zum Beispiel Drogenabhängigkeit?

 

Antwort: Laborkennziffern für Abhängigkeitserkrankungen direkt gibt es nicht. Sollte Ihr Patient aber zum Beispiel aufgrund seiner Abhängigkeit an einer therapiebedürftigen HIV-Infektion als Folgeerkrankung leiden, können Sie die Labor-Ausnahmekennziffer EBM-Nr. 32021 ansetzen. Ähnliches gilt für die von Ihnen als Beispiel genannte Drogenabhängigkeit: Sofern Sie die Substitutionsbehandlung beim Patienten durchführen, können Sie als Ausnahmekennziffer die Nr. 32014 (Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses) ansetzen.

 

Frage: Wir sind eine Frauenarztpraxis. Unsere Patientin ist gesetzlich versichert und leidet an einer Anorexia nervosa. Sie kommt immer wieder in die Praxis mit der Angst, schwanger zu sein. Mein Chef führt mit ihr psychotherapeutische Gespräche. Wie können wir dies abrechnen?

 

Antwort: Als Frauenarztpraxis rechnen Sie beim ersten Arzt-Patienten-Kontakt die Grundpauschale nach Kapitel 8 EBM ab. Weitere Gesprächsleistungen sind hier nicht aufgeführt. Wenn Ihr Chef jedoch die entsprechende Qualifikationsvoraussetzung und die Genehmigung der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung hat, können Sie die nicht-antragspflichtigen Leistungen der Psychotherapie aus Kapitel 35 abrechnen. Dies wäre einmal die EBM-Nr. 35100 (differenzialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände) und die Nr. 35110 (verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen). Beide Leistungen können nicht nebeneinander am selben Tag abgerechnet werden. Nr. 35100 können Sie einmal am Tag abrechnen, Nr. 35110 bis zu dreimal am Tag (drei Sitzungen). Die Zeitvorgabe für beide Leistungen ist mindestens 15 Minuten. Das heißt: Auch wenn Sie 30 Minuten mit dem Patienten reden, können Sie die Position nur einmal ansetzen.

 

Frage: Wir sind eine psychiatrische Praxis und kennen aus der GOÄ die Nr. 812 (psychiatrische Notfallbehandlung). Gibt es im EBM eine ähnliche Ziffer?

 

Antwort: Als psychiatrische Praxis rechnen Sie nach Kapitel 21 EBM die Grundpauschale (Nr. 21210, 21211 oder 21212) und das psychiatrische Gespräch (Nr. 21220) ab. Eine vergleichbare Leistung wie die Nr. 812 GOÄ gibt es im EBM nicht. Sie können aber zur Grundpauschale und zum Gespräch die EBM-Nr. 21217 (supportive psychiatrische Behandlung eines affektiv, psychotisch, psychomotorisch und/oder hirnorganisch akut dekompensierten Patienten) dreimal im Behandlungsfall zusätzlich abrechnen. Wird der Patient von Angehörigen begleitet, rechnen Sie zusätzlich die EBM-Nr. 21216 ab. Beachten Sie aber die Zeitvorgaben der einzelnen Leistungen.

 

Frage: Wir arbeiten in einer Praxis für Allgemeinmedizin. Unser Patient leidet an schwerer Alkoholkrankheit mit körperlichen, seelischen und sozialen Folgen. Die Ehefrau des Patienten bittet immer wieder um problemorientierte Gespräche bei meiner Chefin. Der Patient ist mit der Auskunft einverstanden. Können wir hierfür etwas zulasten des Patienten abrechnen?

 

Antwort: Sollte Ihr Patient gesetzlich krankenversichert sein, können Sie seit dem 1. Oktober 2013 die EBM-Nr. 03230 (problemorientiertes ärztliches Gespräch im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung) abrechnen. Diese Leistung ist im obligaten Leistungsinhalt auch mit einer Bezugsperson festgehalten. Die von Ihnen beschriebenen Folgen der Alkoholerkrankung sind Bestandteil der Leistung. Dokumentieren Sie diese Folgen (zum Beispiel Lebererkrankung) zusätzlich zur Alkoholerkrankung auf ihrem Abrechnungsschein. Die Gesprächsleistung selbst können Sie je vollendete 10 Minuten abrechnen: Dauert das Gespräch mit der Ehefrau 30 Minuten, dann rechnen Sie Nr. 03230 dreimal ab.

 

Ist der Patient privat versichert, können Sie die Nrn. 1, 3, 4 oder 835 GOÄ abrechnen. Wenn Sie die Nr. 1 abrechnen, dokumentieren Sie auf der Rechnung: „Beratung mit Ehefrau“. Dasselbe gilt für die Nr. 3, beachten Sie aber, dass für die Leistung Nr. 3 eine Dauer von 10 Minuten vorgeschrieben ist. Sollten Sie die Leistung mehr als einmal im Behandlungsfall abrechnen, bedarf dies einer besonderen Begründung. Die Leistung Nr. 4 (Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken) können Sie einmal im Behandlungsfall abrechnen. Bei Abrechnung der Nr. 835 ist es wichtig, dass die Leistung nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung erbracht wird.

Privatliquidation

Frage: Wie rechnen wir Führerscheingutachten ab, die der Patient im Auftrag des Landratsamtes durchführen lassen muss?

 

Antwort: Führerscheingutachten sind Privatsache, das heißt, dass der Patient für die Kosten selbst aufkommen muss. Die Leistungen sind dann nach GOÄ abzurechnen. Da in der GOÄ die Einzelleistungsvergütung gilt, dokumentieren Sie alle Abrechnungsschritte und führen Sie sie auf der Rechnung auf. Diese sieht dann - je nach Aufwand - zum Beispiel wie folgt aus:

 

  • Beispielpositionen in der Abrechnung von Führerscheingutachten
  • Untersuchungen (Nr. 8 GOÄ, Ganzkörperstatus),
  • Laborleistungen (Nr. 3505 GOÄ, Leukozyten),
  • Gutachtergebühren (Nr. 80 GOÄ)
  • Schreibgebühren (Nr. 95 GOÄ, je angefangene Seite)
Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 2 | ID 42487185