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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 51

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Kassenabrechnung

Frage:  Wir arbeiten in einer Praxis für Allgemeinmedizin. Immer wieder 
hören wir den Begriff „halbe Versichertenpauschale”. Was versteht man darunter?

 

Antwort:  Dieser Begriff bezieht sich auf die Behandlung im Vertretungsfall sowie die Überweisung zur Mit- bzw. Weiterbehandlung oder zur Konsiliar-Untersuchung durch einen Vertragsarzt aus einer der in Abschnitt 3.1 EBM 
genannten Arztgruppen. Wenn Ihr Chef als Allgemeinarzt einen Kollegen vertritt, rechnen Sie dafür nicht Ihre Versichertenpauschale, sondern die Versichertenpauschale im Vertretungsfall ab: Anstelle der Nr. 03000 ist dies die Nr. 03010. Da die Punktzahl der Pauschale Nr. 03010 die Hälfte der Punktzahl von Nr. 03000 beträgt, spricht man auch von „halber Versichertenpauschale“.

 

Frage:  Das hausärztlich-geriatrische Basisassessment (Nr. 03360) ist im Krankheitsfall höchstens zweimal berechnungsfähig. Was heißt das?

 

Antwort:  Der Krankheitsfall ist zeitlich begrenzt. Er umfasst das aktuelle Quartal und die drei folgenden. „Höchstens zweimal berechnungsfähig“ 
bedeutet, dass Sie - auch wenn Sie den Patienten über ein Jahr betreuen und die Leistung erbringen - diese nur für zwei Quartale, das heißt zweimal pro Jahr berechnen dürfen.

 

Frage:  Können wir die Nr. 03362 (hausärztlich-geriatrischer Betreuungskomplex) immer abrechnen?

 

Antwort:  Die Nr. 03362 kann nur dann abgerechnet werden, wenn die Ergebnisse des geriatrischen Basisassessments nach Nr. 03360 vorliegen. Dieses Basisassessment darf nicht länger als vier Quartale zurückliegen. Im 
Behandlungsfall können Sie die Leistung einmal abrechnen.

 

Frage:  Können wir die Nr. 03360 und Nr. 03362 nebeneinander berechnen?

 

Antwort:  Ja. Im neuen EBM findet sich dazu kein Ausschluss.

 

Frage:  Welche Diagnosen sind notwendig, um Nr. 03360 und 03362 abrechnen zu können?

 

Antwort:  Die Gebührenordnungspositionen Nr. 03360 und Nr. 03362 sind bei Patienten berechnungsfähig, die aufgrund ihrer Krankheitsverläufe einen geriatrischen Versorgungsbedarf aufweisen und folgende Kriterien erfüllen:

 

  • Abrechnung der EBM-Nummern 03360 und 03362

Patienten 
ab vollendetem 
70. Lebensjahr

  • geriatrietypische Morbidität, das heißt:
    • multifaktoriell bedingte Mobilitätsstörung einschließlich Fallneigung und Altersschwindel,
    • komplexe Beeinträchtigung kognitiver emotionaler 
und verhaltensbezogener Art,
    • Frailty-Syndrom = Kombination von unbeabsichtigtem Gewichtsverlust, körperlicher und/oder geistiger 
Erschöpfung, muskulärer Schwäche, verringerter Ganggeschwindigkeit und verminderter körperlicher Aktivität,
    • Dysphagie,
    • Inkontinenz(en) und Therapiefraktäres chronisches Schmerzsyndrom.
  • und/oder Vorliegen einer Pflegestufe

Patienten 
unter 70 Jahre

  • F 00 bis F02 demenzielle Erkrankungen
  • G 30 Alzheimer-Erkrankung
  • G 20.1 primäres Parkinson-Syndrom mit mäßiger bis schwerer Beeinträchtigung
  • G 20.2 primäres Parkinson-Syndrom mit schwerster Beeinträchtigung
 

 

Die Abrechnung der Leistungen setzt die Angabe eines ICD-Codes gemäß der ICD-10-GM voraus, der den geriatrischen Versorgungsbedarf dokumentiert.

 

Frage:  Welche Zuschläge gibt es für die palliativmedizinische Betreuung?

 

Antwort:  Im neuen EBM gibt es dafür drei Zuschläge:

 

  • Zuschlag Nr. 03371 wird (in Verbindung mit der Versichertenpauschale Nr. 03000) berechnet, wenn Ihr Patient in der Arztpraxis betreut wird.
  • Zuschlag Nr. 03372 wird berechnet, wenn der Patient bei sich zu Hause betreut wird und die Leistungspositionen Nr. 01410 (Besuch) oder Nr. 01413 (Besuch eines weiteren Kranken) berechnet werden.
  • Nr. 03373 ist der Zuschlag für die Betreuung zu Hause im Rahmen eines dringenden Hausbesuchs (Nr. 01411, Nr. 01412 oder Nr. 01415).

Privatliquidation

Frage:  Können wir beim Privatpatienten nach der Blutabnahme einen 
Verband nach Nr. 200 GOÄ berechnen?

 

Antwort:  Nein, diese Leistung können sie nach der Blutabnahme nicht abrechnen. Ist jedoch aufgrund eventueller starker Nachblutung ein Kompressionsverband notwendig, rechnen Sie diesen nach Nr. 204 GOÄ ab.

 

Frage:  Beim Privatpatienten umfasst der Behandlungsfall einen Monat. Wann ist dieser Monat zu Ende?

 

Antwort:  Der Behandlungsfall ist (in Bezug auf eine Erkrankung) dann verstrichen, wenn sich der Monatsname geändert und das Datum um mindestens eins erhöht hat. Dies hat die BÄK in der 5. Sitzung vom 13. März 1996 beschlossen.

Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 2 | ID 42407972