· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 49
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Privatliquidation
Frage: Unser gesetzlich versicherter Patient befindet sich im Krankenhaus. Von dort aus hat er meine Chefin angerufen und um ihre Stellungnahme zur Diagnose des Krankenhausarztes gebeten. Wie können wir das abrechnen?
Antwort: Befindet sich ein gesetzlich versicherter Patient zur stationären Behandlung im Krankenhaus, dürfen während dieser Zeit über die Kassenärztliche Vereinigung ambulant keine ärztlichen Leistungen abgerechnet werden. Es bleibt Ihnen aber die Möglichkeit, dem Patienten eine Privatrechnung zu stellen, die er aus eigener Tasche bezahlen muss.
Frage: Wann verjährt eine Arztrechnung nach GOÄ?
Antwort: Grundsätzlich verjährt die Forderung aus einem Behandlungsvertrag binnen drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig ist. Fälligkeit und Entstehung des Anspruchs können dabei zeitlich voneinander abweichen. Denn nach § 12 GOÄ wird der Honoraranspruch erst mit Erstellung einer ordnungsgemäßen Gebührenrechnung fällig. Für die Verjährungsfrist ist daher das Rechnungsdatum maßgebend.
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Wenn Sie einen Patienten am 6.9.2013 behandeln und die Rechnung am 1.1.2014 stellen, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2014 und dauert dann drei Jahre. |
Frage: In unserer chirurgischen Praxis kommt es immer wieder zu Einrenkungen von Luxationen. Ab wann redet man von einer alten Luxation?
Antwort: Der Kommentar von Brück gibt an, ... dass als „alte Luxation“ eine etwa 12 Stunden und länger zurückliegende Luxation anzusehen ist.
Frage: Was müssen wir beachten, wenn wir eine privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) mit der Honorarforderung beauftragen?
Antwort: Wenn ein Arzt einen Dritten - hier die PVS - mit der Honorarforderung beauftragt, muss der Patient hierzu schriftlich seine Einwilligung erteilen. Liegt diese Einwilligung nicht vor, ist die Abtretung unwirksam. Hat der Patient seine Einwilligung gegeben, teilen Sie der PVS ihre erbrachten Leistungen sowie Gebührennummern und Diagnosen mit. Die PVS schickt dem Patienten die Rechnung und honoriert den Arzt, wie es in der jeweiligen Vereinbarung zwischen dem Arzt und der PVS festgehalten ist.
Frage: Wie oft können wir die GOÄ-Nr. 4 (Erhebung der Fremdanamnese) im Behandlungsfall abrechnen. Ist sie auch telefonisch möglich?
Antwort: Die GOÄ-Nr. 4 ist pro Behandlungsfall nur einmal abrechenbar. Der Behandlungsfall für die Behandlung derselben Erkrankung ist nach GOÄ der Zeitraum von der Dauer eines Monats. Treten in einem Monat zwei verschiedene Erkrankungen auf, so liegen in demselben Monat zwei Behandlungsfälle vor, und die GOÄ-Nr. 4 kann entsprechend zweimal abgerechnet werden. Da sich in der GOÄ nirgends ein Ausschluss für eine telefonische Erbringung der Leistung findet, kann die Fremdanamnese auch telefonisch erfolgen und somit abgerechnet werden.
Frage: Unsere Chefin beauftragt uns, in Altenheimen Privatpatienten zur Blutabnahme aufzusuchen. Wie rechnen wir das ab?
Antwort: Die GOÄ sieht hierfür die Gebührennummer 52 vor (Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume durch nichtärztliches Personal). Die Pauschalgebühr nach GOÄ-Nr. 52 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Wichtig zu wissen ist auch, dass diese Pauschale nicht abgerechnet werden kann, wenn Sie Ihre Chefin begleiten. Auch gibt es für diesen „Besuch“ kein Wegegeld. Besuchen Sie aber mehrere Patienten, die privat versichert sind, wird für jeden Patienten die GOÄ-Nr. 52 abgerechnet. Zusätzlich zur GOÄ-Nr. 52 rechnen Sie alle Leistungen ab, die Ihnen Ihre Chefin in Auftrag gegeben hat. In Ihrem Falle ist dies die Blutabnahme (GOÄ-Nr. 250).
Frage: Können wir den Zuschlag F nach GOÄ (Leistung zwischen 20 - 22 Uhr bzw. 6 - 8 Uhr) auch dann berechnen, wenn der Besuch um 19:45 Uhr bestellt wurde, aber die Ausführung erst um 20:30 Uhr erfolgte?
Antwort: In Fällen, in denen ein Besuch vor 20:00 Uhr bestellt, aber erst nach 20:00 Uhr ausgeführt wird, ist der Zuschlag F berechtigt. Die Verzögerung muss jedoch sachlich begründet sein und darf nicht im Ermessen des Arztes liegen. Dies hat die Bundesärztekammer in ihrer 5. Sitzung vom 13. März 1996 beschlossen.
Frage: Wie können wir beim Privatpatienten die Methadongabe abrechnen?
Antwort: Nach Auffassung der Bundesärztekammer kann die orale Methadonsubstitution nach GOÄ-Nr. 376 analog abgerechnet werden. Auf der Rechnung muss der analoge Ansatz gekennzeichnet werden und die Leistung nachvollziehbar eindeutig beschrieben werden. Auf Ihrer Rechnung würde stehen: A376, Methadongabe (analog Nr. 376 GOÄ).
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