· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 48
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Privatliquidation
Frage: Können wir beim Privatpatienten zusätzlich zu einem Gipsverband etwas für die Abdeckung der Haut berechnen?
Antwort: Ist vor dem Gipsverband eine Abdeckung der Haut oder Polsterung erforderlich, kann diese nicht gesondert berechnet werden.
Frage: Können wir, wenn wir beim Privatpatienten mehrere Arzneimittel in einen parenteralen Katheter einbringen (GOÄ-Nr. 261), jedes eingebrachte Arzneimittel als separate Leistung berechnen?
Antwort: Werden gleichzeitig mehrere unterschiedliche Medikamente in den Katheter eingebracht, so sind diese Leistungen nicht mehrfach abrechenbar. Nur wenn verschiedene Arzneimittel über einen längeren Zeitraum verteilt eingebracht werden müssen, können diese auch mehrfach abgerechnet werden. Für Ihre Abrechnung heißt das: Wenn Sie mehrere Medikamente gleichzeitig einbringen, ist die GOÄ-Nr. 261 nur einmal berechnungsfähig. Bringen Sie die Medikamente zu verschiedenen Zeiten ein, können Sie die GOÄ-Nr. 261 mehrfach ansetzen. In letzterem Fall müssen Sie die Zeiten der Medikamenteneinbringung in der Rechnung angeben.
Frage: Wir untersuchen die Strömungsverhältnisse der Extremitätenarterien und der Extremitätenvenen. Können wir die GOÄ-Nr. 644 zweimal berechnen?
Antwort: Die Nr. 644 ist abrechnungsfähig bei Untersuchungen je Gefäßsystem. In der Leistungslegende heißt es „Arterien bzw. Venen“. Also können Sie die Leistung zweimal ansetzen: sowohl für die Extremitätenarterien als auch für die Extremitätenvenen. Ebenso können Sie die Untersuchung abhängig vom Belastungszustand des Patienten abrechnen. Wenn Sie also die Untersuchung beider Gefäßsysteme einmal im Ruhezustand und einmal unter Belastung durchführen, können Sie die Leistung insgesamt viermal ansetzen.
Frage: Wir führen in unserer Praxis manuelle Behandlung von Ödemen durch. Wie können wir das beim Privatpatienten abrechnen?
Antwort: In der GOÄ findet sich die Nr. 762 „Entleerung des Lymphödems an Arm oder Bein durch Abwicklung mit Gummischlauch“. Diese Leistung nach Nr. 762 ist eine manuelle Behandlung von Ödemen an einer Extremität. Werden mehrere Extremitäten behandelt, ist die Nr. 762 entsprechend mehrfach abrechenbar.
Kassenabrechnung
Frage: Was können wir nach EBM für die Wundversorgung mit „Gewebekleber“ abrechnen?
Antwort: Hierzu schlagen unterschiedliche Kommentare die EBM-Nrn. 02300, 02301 und 02302 vor. Ausdrücklich benannt ist der „Gewebekleber“ in den eigentlichen Gebührenpositionen nur in der Nr. 02301 als „primäre Wundversorgung mittels Naht und/oder Gewebekleber“. Wenn Sie also in Ihrer Abrechnung die Nr. 02301 einsetzen, entsprechen Sie den Vorgaben des EBM.
Frage: Können wir als Allgemeinarztpraxis für spezifische Wundversorgungen, zum Beispiel am Auge, auch die EBM-Nr. 06350 abrechnen?
Antwort: In den Kapiteln der fachärztlichen Versorgungsbereiche finden sich bei einzelnen Facharztgruppen auch Leistungen der „kleinen Chirurgie“, die aber dem entsprechenden Facharzt vorbehalten sind. So kann EBM-Nr. 06350 nur von Fachärzten für Augenheilkunde berechnet werden. Ihre Wundversorgung am Auge müssen Sie mit den Nummern aus Kapitel 2 (allgemeine diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen) abrechnen. In Kap. 2.3 finden Sie die kleinchirurgischen Eingriffe unter den Nrn. 02300 ff.
Frage: Wir haben immer Schwierigkeiten mit der Dokumentation bei mehreren Kontakten im organisierten Notdienst, wie gehen wir vor?
Antwort: Wichtig ist bei mehreren Inanspruchnahmen im organisierten Notdienst, dass Sie jeden Kontakt mit der Uhrzeit versehen und das entsprechende Tag-Trennungssymbol ihrer Software angeben.
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Erfolgt der Erstkontakt am Samstag um 12:00 Uhr, dokumentieren Sie die EBM-Nr. 01210 mit der Uhrzeit. Kommt es am selben Tag um 18:00 Uhr zu einem weiteren Kontakt, rechnen Sie die EBM-Nr. 01216 (ebenfalls mit Uhrzeitgabe) ab. Haben Sie in Ihrer Software ein entsprechendes Tag-Trennungssymbol, fügen Sie dieses zwischen den einzelnen Leistungen ein. Das würde dann so aussehen: 01210(12:00)+TT(Tagtrennung)+01216(18:00). |
Abrechnung mit der Gesetzlichen Unfallversicherung (UV)
Frage: Unser Patient hatte einen Wegeunfall. Nun möchte der Patient eine Schulunfähigkeitsbescheinigung. Können wir diese über die UV-GOÄ nach Nr. 143 abrechnen?
Antwort: Die Nr. 143 UV-GOÄ kann ausschließlich für das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angesetzt werden. Eine Schul-, Studien-, Prüfungs- bzw. Sportunfähigkeitsbescheinigung kann nicht nach Nr. 143 abgerechnet werden. Dies ist nur nach GOÄ und damit zulasten des Patienten oder der Eltern des Schülers oder Studenten möglich.