· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 47
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Privatliquidation
Frage: Wann können wir als Allgemeinsarztpraxis die GOÄ-Nr. 60 (Allgemeinarzt) abrechnen?
Antwort: Die Leistung nach Nr. 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat. Wenn ein Allgemeinarzt einen Patienten beim HNO-Arzt anmeldet und mit diesem Befunde erörtert, können Sie die GOÄ-Nr. 60 abrechnen. Erörterungen mit dem diensthabenden Arzt im Krankenhaus sind ebenfalls abrechenbar. GOÄ-Nr. 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte eine gleiche oder ähnliche Fachrichtung haben und in derselben Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft arbeiten.
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Herr Dr. Müller, Allgemeinarzt, und Frau Dr. Meier, Internistin, führen eine Gemeinschaftspraxis. Wenn nun Herr Dr. Müller einen Patienten an Frau Dr. Meier überweist, kann ein Konsil nach Nr. 60 nicht abrechnet werden. |
Frage: Wir haben bei einem Privatpatienten nach Punktion des linken Knies einen Schaumstoffkompressionsverband angelegt. Was können wir abrechnen?
Antwort: Zu der Punktion (GOÄ-Nr. 301) rechnen Sie den Kompressionsverband nach GOÄ-Nr. 204 ab.
Frage: Welche Formulare verwenden wir beim Privatpatienten für die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln?
Antwort: Die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln beim Privatpatienten erfolgt auf einem Privatrezept. Die Formulare HV13, HV14 und HV18 sind Formulare der GKV und werden nur für gesetzlich Versicherte verwendet.
Frage: Wir diskutieren immer wieder beim Privatpatienten die Abrechnung der Sonographieleistung, wenn wir mehrere Organe untersuchen. Was können wir nun abrechnen?
Antwort: Wenn Sie mehrere Organe untersuchen, rechnen Sie die Nr. 410 einmal und die Nr. 420 dreimal ab. Die dargestellten Organe müssen in der Rechnung angegeben werden. Beispiel hierzu: Nr. 410 Leber, Nr. 420 Milz, Nr. 420 Gallenblase, Nr. 420 Pankreas. Wenn Sie weitere Untersuchungen durchführen, können Sie diese nicht einzeln abrechnen, aber einen erhöhten Steigerungsfaktor ansetzen. Die Begründung sollte sich auf den Zeitbedarf für die zusätzlich mittels Ultraschall dargestellten Organe beziehen.
Kassenabrechnung
Frage: Können wir Anästhesien bei kleinen chirurgischen Eingriffen nach EBM gesondert berechnen?
Antwort: Leitungsanästhesien und Lokalanästhesien sind, soweit erforderlich, Bestandteil der berechnungsfähigen Gebührenpositionen. Es besteht keine Möglichkeit, diese zusätzlich zu berechnen.
Frage: Wie lange gilt ein Überweisungsschein?
Antwort: Beginnt der auf Überweisung tätig werdende Arzt seine Behandlung erst im Folgequartal, kann der ausgestellte Überweisungsschein verwendet werden, sofern der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung eine gültige Krankenversichertenkarte (KVK) vorweisen kann. Ist das Datum, bis zu dem die KVK gültig war, überschritten und liegt kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt vor, so ist im Folgequartal eine erneute Überweisung auf Basis einer gültigen KVK auszustellen.
Frage: Wie oft kann die EBM-Nr. 01770, Betreuung einer Schwangeren, gemäß den Richtlinien abgerechnet werden?
Antwort: Die Leistung nach EBM-Nr. 01770 kann einmal im Behandlungsfall und nur von einem Arzt abgerechnet werden, d.h.: bei Vertretungen, Überweisungen zur Mitbehandlung usw. kann ein weiterer Arzt in demselben Quartal die Nr. 01770 nicht noch einmal berechnen. Der mitbehandelnde Arzt bzw. der Vertreter muss dann die erbrachten Leistungen mit anderen (kurativen) EBM-Positionen abrechnen.
Frage: Unser Chef wurde während des organisierten Notdienstes am Samstagabend um 23:00 Uhr zu einem 80-jährigen Patienten ins Pflegeheim gerufen. Den Besuch hat er sofort ausgeführt, aber als er dort ankam, konnte er nur noch den Tod des Patienten feststellen. Können wir nach EBM etwas abrechnen?
Antwort: Ihr Chef wurde gerufen, als der Patient noch nicht verstorben war. Bei der Untersuchung konnte nur noch der Tod festgestellt werden. Die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenkassen endet mit der Feststellung des Todes und die erfolgte erst durch die Untersuchung bei dem Besuch. In Ihrem Beispiel rechnen Sie die EBM-Nr. 01210 (Notfallpauschale) und EBM-Nr. 01411 (Hausbesuch im organisierten Notdienst) sowie das entsprechende Wegegeld ab.
MERKE | Wird Ihr Chef mit der Leichenschau beauftragt, erstellen Sie eine Rechnung hierfür nach der GOÄ. Diese Rechnung erhalten in der Regel die Angehörigen des Verstorbenen. |