· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 46
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Fragen zur Kassenabrechnung
Frage: Wenn wir in einem Altenheim mehrere Patienten notfallmäßig an einem Tag besuchen, können wir dann auch die EBM-Nr. 01415 individuell für jeden Patienten ansetzen?
Antwort: Der dringende Heimbesuch nach EBM-Nr. 01415 muss nicht unverzüglich, aber noch am Tag der Bestellung ausgeführt werden. Werden mehrere Patienten unverzüglich besucht, dürfen Sie für jeden weiteren Patientenbesuch lediglich die EBM-Nr. 01413 (Besuch eines weiteren Kranken) abrechnen. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um ebenfalls dringende Besuche handelt.
Frage: Welche Zuschläge sind zur EBM-Nr. 33043 (Sonographische Untersuchung eines oder mehrerer Uro-Genital-Organe mittels B-Mode-Verfahren) möglich?
Antwort: Wird eine transkavitäre Untersuchung durchgeführt, kann der Zuschlag nach EBM-Nr. 33090 zusätzlich abgerechnet werden. Für eine optische Führungshilfe ist der Zuschlag nach EBM-Nr. 33092 zulässig.
Frage: Wir haben bei einem unserer Patienten einen Antrag auf Psychotherapie gestellt. Können wir bereits Sitzungen durchführen, wenn die Genehmigung von der Kasse noch nicht vorliegt?
Antwort: Genehmigungspflichtige Psychotherapien dürfen erst nach der Genehmigung durch die Krankenkasse durchgeführt und abgerechnet werden. Die Regelungen der Psychotherapie-Richtlinien und der Psychotherapie-Vereinbarungen hierzu sind eindeutig. Ihre Einhaltung wird von den Krankenkassen kritisch geprüft.
Fragen zur Privatliquidation
Frage: Wir hatten am Sonntag organisierten Notdienst. Ein Privatpatient kam nach einem Fahrradsturz mit mehreren Wunden zur Versorgung in die Praxis. Wie kann man mehrere Wundversorgungen abrechnen?
Antwort: Liegen mehrere zu versorgende Wunden vor, können die jeweiligen Nummern der Wundversorgung mehrmals abgerechnet werden. Handelt es sich um unterschiedlich zu versorgende Wunden, können die entsprechenden GOÄ-Nrn. nebeneinander abgerechnet werden. Zudem sind alle erforderlichen speziellen Verbände, die zusätzlich zum eigentlichen Wundverband nötig sind (also Schienen, Kompressions- oder Gipsverbände) zusätzlich abrechnungsfähig. Notieren Sie auf der Rechnung die Lokalisation der Wunde nach der entsprechenden Gebührennummer, also beispielsweise GOÄ-Nr. 2002, rechte Wade.
Frage: Wir sind eine Hautarztpraxis und behandeln Patienten mit Akne. Können wir die GOÄ-Nr. 758 mehrfach ansetzen?
Antwort: Die GOÄ-Nr. 758 (Sticheln oder Öffnen und Ausquetschen von Aknepusteln) ist je Sitzung immer nur einmal berechenbar. Dabei ist es egal, wie viele Aknepusteln behandelt werden. Sie können aber den Schwellenwert verlassen und bis zum Höchstwert steigern. Als Begründung geben Sie dann den erhöhten Zeitaufwand an. Wenn der Patient zweimal am Tag zu Ihnen in die Praxis kommt, können Sie die Position mehrmals zu den entsprechenden Zeiten abrechnen.
Frage: Wir haben bei unserem Privatpatienten einen zentralen Venenkatheter angelegt. Können wir zusätzlich zur GOÄ-Nr. 260 (Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters einschließlich Fixation) auch die Infusion abrechnen?
Antwort: Wenn Sie über den zentralen Venenkatheter infudieren, können Sie neben der GOÄ-Nr. 260 je nach Dauer auch die GOÄ-Nrn. 271 (bis zu 30 Minuten) oder 272 (länger als 30 Minuten) abrechnen. In der Leistungslegende der GOÄ-Nr. 260 ist lediglich das Legen des Katheters beschrieben. Nach § 10 GOÄ können auch die anfallenden Sachkosten abgerechnet werden.
Frage: Können wir neben der GOÄ-Nr. 76 (aufstellen eines schriftlichen Diätplans) auch bestimmte Beratungsleistungen abrechnen?
Antwort: Neben der GOÄ-Nr. 76 können Sie für Beratungsgespräche die GOÄ-Nrn. 1 oder 3, bei Beratungen in der Gruppe die GOÄ-Nr. 20 und für die strukturierte Schulung einer Einzelperson die GOÄ-Nr. 33 abrechnen. Vergessen Sie auch nicht das Porto, wenn Sie dem Patienten den Diätplan zuschicken.
Frage zur freien Heilfürsorge
Frage: Wir sind eine orthopädische Praxis und betreuen häufiger auf Überweisung Bundeswehrsoldaten. Nun haben wir gehört, dass wir diese Patienten weiter überweisen dürfen. Dies war bisher nicht der Fall, da bei weiterer Fragestellung der Patient an den Truppenarzt zurückverwiesen wurde und dieser dann die notwendigen Überweisungen ausstellte. Welche aktuellen Neuerungen gibt es hier?
Antwort: Auch künftig dürfen niedergelassene Ärzte Angehörige der Bundeswehr außerhalb des Notfalls nicht ohne Weiteres an einen anderen Vertragsarzt zur Mit- oder Weiterbehandlung überweisen. Das bleibt Aufgabe des Truppenarztes. Allerdings wurde die Regelung gelockert. Vertragsärzte dürfen seit 1. Januar 2013 für diese Patienten Überweisungen für Laborleistungen, zytologische Leistungen und Röntgenleistungen ausstellen. Bei Angehörigen der Bundeswehr ist dies zudem auch für anästhesiologische Leistungen im Rahmen ambulanter Operationen erlaubt.