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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 45

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Fragen zur Kassenabrechnung

Frage: Wir sind eine neurologische Praxis und führen regelmäßig standardisierte Testverfahren durch. Wie können wir diese abrechnen?

 

Antwort: Standardisierte Testverfahren werden in der Neurologie mit der EBM-Nr. 35300 abgerechnet. Die Leistung kann laut Abrechnungsbestimmung für jeweils fünf vollendete Minuten mit 80 Punkten berechnet werden. Wenn sie nun beispielsweise 30 Minuten lang Testungen durchführen und Ihr Chef weitere 10 Minuten für die Auswertung benötigt, rechnen Sie für insgesamt 40 Minuten die EBM-Nr. 35300 achtmal ab. Pro Behandlungsfall können Sie so maximal 2.500 Punkte berechnen.

 

Frage: Können wir für die Überprüfung und Koordination der verordneten häuslichen Krankenpflege die EBM-Nr. 01420 mehrfach im Quartal berechnen?

 

Antwort: Die Leistung nach der EBM-Nr. 01420 kann nur einmal im Quartal abgerechnet werden. Dies ist auch der Fall, wenn die Erstverordnung für 14 Tage ausgestellt wurde und es zu einer weiteren medizinisch notwendigen Verordnung im gleichen Quartal kommen sollte. Selbst wenn die Verordnung im April erfolgte und anschließend eine Folgeverordnung im Juni ausgestellt wird, ist die EBM-Nr. 01420 nur einmal im Quartal berechenbar.

 

Frage: Können wir als Frauenarztpraxis einen Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie ausfüllen?

 

Antwort: Ja, das können Sie, denn Sie gehören nicht zu den Vertragsarztgruppen, die nach Leistungsbeschreibung der EBM-Nr. 01612 von der Abgabe des Konsiliarberichts ausgeschlossen sind. Hierzu zählen Laborärzte, Mikrobiologen und Infektionsepidemiologen, Nuklearmediziner, Pathologen, Radiologen, Strahlentherapeuten, Transfusionsmediziner und Humangenetiker.

 

Frage: Können wir zur Wundversorgung nach EBM-Nr. 02300 eine notwendige Lokalanästhesie gesondert abrechnen?

 

Antwort: Im Kapitel 2.3 des EBM zu kleinchirurgischen Eingriffen und allgemeinen therapeutischen Leistungen finden Sie unter Punkt 3. folgenden Hinweis: „Lokalanästhesien und Leitungsanästhesien sind, soweit erforderlich, Bestandteil der berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen.“ Das heißt in Ihrem Fall: Sollte eine Lokalanästhesie notwendig sein, ist die Leistung mit der EBM-Nr. 02300 bereits abgegolten.

 

Frage: Welche EBM-Ziffer können wir für die Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation über den Antrag „Muster 60“ abrechnen?

 

Antwort: Für den Antrag „Muster 60“ gibt es keine gesonderte Leistungsziffer im EBM. Die Leistung ist mit der Versicherten- bzw. Grundpauschale bereits abgegolten.

Fragen zur Privatliquidation

Frage: Können wir beim Privatpatienten die Zuschläge für das ambulante Operieren mit einem erhöhten Steigerungsfaktor berechnen?

 

Antwort: Die Anwendung eines höheren Steigerungsfaktors bei den Zuschlägen nach den GOÄ-Nrn. 440 bis 447 ist nach den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt C nicht möglich. Jedoch ist nach § 2 der GOÄ die Möglichkeit gegeben, vor der Behandlung einen höheren Multiplikator schriftlich zu vereinbaren, da diese Zuschläge in § 2 Abs. 1 nicht ausgeschlossen werden.

 

Frage: Was können wir für den Hausbesuch einer Mitarbeiterin bei Privatpatienten abrechnen?

 

Antwort: Der „Haus-“ bzw. Personalbesuch einer MFA wird mit der GOÄ-Nr. 52 abgerechnet. Besucht diese mehrere Patienten, so kann die Leistungsziffer für jeden Patientenbesuch einzeln angesetzt werden. Dasselbe gilt, wenn sie ein Ehepaar besuchen: Rechnen Sie bei beiden die GOÄ-Nr. 52 ab. Führt die MFA bei einem Besuch delegierbare Leistungen durch (zum Beispiel Blutabnahmen, Spritzen, Verbandswechsel), sind diese zusätzlich abrechenbar. Leistungen, bei denen die Anwesenheit des Arztes erforderlich ist, sind nicht möglich.

 

Frage: Wir haben gehört, dass man Privatpatienten eine Anwesenheitsbescheinigung in der Praxis in Rechnung stellen kann. Stimmt das?

 

Antwort: Wenn Sie als MFA die Anwesenheit bestätigen, kann leider nichts berechnet werden. Stellt aber Ihr Chef diese Bescheinigung aus, bestätigt also per Unterschrift, dass die Anwesenheit notwendig war, können Sie dem Patienten eine „ärztliche Bescheinigung“ in Rechnung stellen. Solche Bescheinigungen können Sie mit der GOÄ-Nr. 70 abrechnen.

Fragen zur Abrechnung mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern (UV)

Frage: Was können wir nach UV-GOÄ für den Versand von Röntgenbildern berechnen?

 

Antwort: Für die Übersendung angeforderter Röntgenaufnahmen - einschließlich Verpackung und Herstellung, aber zuzüglich Porto - setzen Sie die Nr. 195 UV-GOÄ an. Diese Ziffer gilt auch dann, wenn der Kostenträger oder ein anderer Arzt die Aufnahmen auf CD oder DVD anfordert.

Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 2 | ID 39625140