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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 44

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Mehrere Vorsorgeuntersuchungen am gleichen Tag

Frage: Können wir mehrere Vorsorgeuntersuchungen am gleichen Tag durchführen und diese dann nebeneinander über die GKV abrechnen?

 

Antwort: Vorsorgeuntersuchungen sind nebeneinander berechenbar. Wenn Sie etwa die EBM-Nrn. 01730 (Krebsfrüherkennung bei der Frau) und 01732 (Gesundheitsuntersuchung) am selben Tag durchführen, können Sie beide Leistungen abrechnen. Ebenso ist die Untersuchung auf Blut im Stuhl (Nr. 01734) und gegebenenfalls die Beratung zur Früherkennung des colorektalen Karzinoms (Nr. 01740) am selben Tag abrechenbar.

Abrechnung präoperativer Untersuchungen

Frage: Was können wir bei einem Privatpatienten für präoperative Untersuchungen abrechnen?

 

Antwort: Präoperative Gebührenpositionen, wie Sie sie im EBM als Leistungskomplex kennen, sind in der GOÄ nicht vorhanden. Die Abrechnung nach GOÄ erfolgt einzeln für die jeweils erbrachten Leistungen. Jeder Untersuchungsschritt, jede technische Untersuchung und jede Laborleistung wird als einzelne Gebührenposition erfasst und auf der Rechnung dokumentiert.

Telefonische Terminvereinbarung mit dem Arzt

Frage: Wenn unser Chef am Telefon mit dem Privatpatienten einen Termin vereinbart, können wir hierfür etwas abrechnen?

 

Antwort: Ausschließliche Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig. Hat Ihr Chef aber den Patienten zusätzlich zu einem Krankheitsbild beraten, können Sie hierfür die entsprechende Beratungsziffer abrechnen.

Mehrfachansatz bei Fremdkörperentfernung

Frage: Können wir die GOÄ-Nr. 2009 (Entfernung eines fühlbaren Fremdkörpers) mehrfach ansetzen?

 

Antwort: Werden in einer Sitzung mehrere Fremdkörper entfernt, die nicht nebeneinander liegen sondern an unterschiedlichen Stellen, so ist ein mehrfacher Ansatz der GOÄ-Nr. 2009 berechtigt. In der Leistungslegende heißt es schließlich ausdrücklich “Entfernung eines Fremdkörpers“.

 

Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BSG)

Frage: Wir führen beim Privatpatienten die BSG in der eigenen Praxis durch. Nun gibt es hierfür die GOÄ-Nrn. 3501 und 3711. Welche sollen wir nehmen?

 

Antwort: In der GOÄ sind die Laborleistungen in drei Bereiche gegliedert: M1 - Praxislabor, M2 - Basislabor sowie M3 und M4 - Speziallabor. Eine BSG kann sowohl im eigenen Labor, als auch im Basislabor erbracht werden. Führen Sie die Leistung in der eigenen Praxis durch, setzen Sie die GOÄ-Nr. 3501 an. Wird die Laborleistung im Basislabor erbracht, ist die GOÄ-Nr. 3711 zu berechnen. Der wichtigste Unterschied ist die Vergütung: Leistungen, die Sie im eigenen Praxislabor erbringen, werden grundsätzlich besser vergütet.

Psychiatrische Untersuchung und Fremdanamnese

Frage: Können wir die GOÄ-Nr. 801 (Psychiatrische Untersuchung) mit der GOÄ-Nr. 835 (Fremdanamnesenerhebung) kombiniert abrechnen?

 

Antwort: Die GOÄ-Nr. 801 kann nicht neben GOÄ-Nr. 835 abgerechnet werden. Im Text der Leistungslegende der Nr. 835 heißt es, dass die Fremdanamnese nicht „in zeitlichem Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung“ durchgeführt werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Arzt-Patienten-Kontakt und der Kontakt mit der Begleitperson in der gleichen Sitzung erfolgen. Liegt jedoch eine zeitliche Trennung vor, wird also morgens der Patient untersucht und nachmittags mit dem Angehörigen gesprochen, dann können die GOÄ-Nrn. 801 und 835 jeweils mit genauen Zeitangaben abgerechnet werden.

Transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS)

Frage: Wir führen in unserer Praxis Schmerzbehandlungen mit einem TENS-Gerät durch. Wie rechnen wir das über die PKV richtig ab?

 

Antwort: Eine in der Praxis mit dem entsprechenden Gerät durchgeführte TENS wird mit der GOÄ-Nr. 551 abgerechnet. Soll der Patient die Schmerzbehandlung später zu Hause fortfvühren, kann die GOÄ-Nr. 3 für die Einweisung in den Umgang mit dem TENS-Gerät abgerechnet werden.

Erstellen eines Diätplans und Ernährungsberatung

Frage: Können wir beim Privatpatienten neben der GOÄ-Nr. 76 (Schriftlicher Diätplan) auch eine Ernährungsberatung abrechnen?

 

Antwort: Neben der GOÄ-Nr. 76 können auch weitere Beratungsgespräche abgerechnet werden. Beraten Sie den Patienten als Einzelleistung, können Sie analog die GOÄ-Nr. 33 für eine Ernährungsberatung ansetzen. Bei einer Beratung in der Gruppekann für jeden Teilnehmer die GOÄ-Nr. 20 berechnet werden. Beachten Sie, dass ab einem Body-Mass-Index (BMI) von 30 (kg/qm) eine Adipositas mit Krankheitswert vorliegt, deren Behandlung bei Kassenpatienten über die GKV abzurechnen ist.

Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 2 | ID 39295920