Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 42

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Fragen zur Kassenabrechnung

Frage: Kann ich als Allgemeinarzt Soziotherapie verordnen?

 

Antwort: Als Allgemeinarzt können Sie einen soziotherapeutischen Leistungserbringer hinzuziehen und bis zu drei Therapieeinheiten verordnen. Hierfür gibt es in Kapitel 30 des EBM die Abrechnungsposition Nr. 30800. Sollte danach eine weitere Versorgung notwendig sein, müssen Sie den Patienten an einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie oder Nervenheilkunde überweisen. Dieser kann weitere soziotherapeutische Leistungen verordnen.

 

Frage: In welchen Fällen können wir bei Anfragen der Krankenkassen Schreibgebühren berechnen?

 

Antwort: Bei Anfragen der Krankenkassen für Leistungen nach den EBM-Nrn. 01620, 01621 und 01622 können oftmals die vereinbarten Vordrucke nicht verwendet werden. Für die Beantwortung in freier Form lässt sich dann die Kostenpauschale Nr. 40142 je Seite berechnen.

 

Frage: Wie können wir Anfragen der Krankenkassen nach Arbeitsunfähigkeitszeiten abrechnen?

 

Antwort: Für das Ausfüllen von Vordrucken nach Muster 52 rechnen Sie die EBM-Nr. 01622 ab. Meistens geben die Krankenkassen aber schon die richtige Gebührenordnungsposition auf dem Formular an.

Fragen zur Privatliquidation

Frage: Wir sind uns immer unschlüssig, ob wir die GOÄ-Nr. 4 auch beim Hausbesuch abrechnen dürfen.

 

Antwort: Wenn Sie die Leistungslegende der GOÄ-Nr. 4 (Erhebung der Fremdanamnese und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson[en]) erfüllt haben, können Sie diese auch abrechnen. Dabei ist es egal, ob Sie die Leistung bei einem Hausbesuch, in Ihrer Praxis oder am Telefon erbracht haben. Zu beachten sind lediglich die Ausschlussziffern, die in der GOÄ nach der Leistungslegende aufgeführt sind.

 

MERKE | Führen Sie bei einem Patientenkontakt eine Fremdanamnese und eine Unterweisung durch, können Sie die GOÄ-Nr. 4 trotzdem nur einmal abrechnen.

Frage: Können wir bei einem Privatpatienten neben einem Ganzkörperstatus auch die digitale Untersuchung abrechnen? Und warum wurde uns zuletzt für eine solche Sitzung die GOÄ-Nr. 3 gestrichen?

 

Antwort: Die GOÄ-Nr. 8 (Ganzkörperstatus) kann mit der GOÄ-Nr. 11 (digitale Untersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata) kombiniert werden. Auch wenn Sie bei einer solchen Sitzung den Patienten ausführlich (länger als 10 Minuten) beraten, können Sie hierfür nicht die GOÄ-Nr. 3 abrechnen, da diese nicht mit der Nr. 11 kombiniert werden kann.

 

PRAXISHINWEIS | Sie könnten jedoch für die Abrechnung der GOÄ-Nr. 1 einen bis 3,5-fach erhöhten Steigerungsfaktor ansetzen. Als individuelle Begründung geben Sie dann „erhöhter Zeitaufwand über 10 Minuten“ an.

Frage: Können wir bei Privatpatienten nach der Blutabnahme einen Verband nach GOÄ-Nr. 200 abrechnen?

 

Antwort: Ein normaler Bindenverband kann bei der Blutabnahme nicht nach GOÄ-Nr. 200 abgerechnet werden, da dieser laut allgemeiner Bestimmung des Kapitels C I. Bestandteil einer Blutabnahme ist. Sollte jedoch ein Kompressions- oder Druckverband nötig sein, lässt sich die GOÄ-Nr. 204 abrechnen.

 

Frage: Wir bieten Einzelschulungen für Privatpatienten an, die dauerhaft Antikoagulanzien einnehmen. Wie können wir diese Schulungen abrechnen?

 

Antwort: Zwar gibt es die GOÄ-Nr. 33 für Einzelschulungen. Diese kann aber nur in Verbindung mit den Diagnosen Diabetes, Gestationsdiabetes oder Zustand nach Pankreatektomie abgerechnet werden. Der Inhalt der Leistungslegende kann jedoch analog für Schulungen bei Antikoagulanzientherapie hinzugezogen werden. Verwenden Sie deshalb die GOÄ-Nr. 33 als Analogziffer A 33 und rechnen so die erbrachte Leistung ab.

 

Frage: Wir haben gehört, dass wir bei der Berechnung von Auslagen Belege für den verwendeten Sprechstundenbedarf beilegen müssen. Stimmt das?

 

Antwort: Bei Ersatz von Auslagen nach § 10 GOÄ müssen Sie auf der Rechnung den Betrag und die Art der Auslage angeben. Übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 Euro, müssen Sie einen Nachweis beilegen.

 

Frage: Kann ich die GOÄ Nr. 1 mehrfach am Tage ansetzen?

 

Antwort: Die GOÄ-Nr. 1 (Beratung auch mittels Fernsprecher) kann an einem Tag mehrfach angesetzt werden. Notwendig ist hierfür die genaue Dokumentation der Zeiten, zu denen jeweils eine Beratung erfolgte.

 

PRAXISHINWEIS | Auch aus der auf der Rechnung angegebenen Diagnose sollte für die Versicherung des Patienten hervorgehen, warum mehrere Kontakte an einem Tag stattfanden.

Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 2 | ID 38074990