· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 41
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Fragen zur Kassenabrechnung
Frage: Wir führen im Rahmen der Substitutionsbehandlung mehrere therapeutische Gespräche im Laufe des Quartales durch. Nun wurden uns diese von der KV gekürzt. Warum?
Antwort: Das therapeutische Gespräch bei Substitutionsbehandlungen wird nach EBM-Nr. 01952 als Zuschlag zur Gebührenposition abgerechnet. Diese EBM-Nr. ist aber begrenzt auf viermal im Behandlungsfall, bzw. Quartal. Im Gegensatz dazu kann die EBM-Nr. 01950 mehrmals pro Quartal abgerechnet werden und ist nicht auf die Verabreichung von Substitutionsmittel beschränkt.
Frage: Wir sind eine psychiatrische Praxis und beraten und betreuen Angehörige von psychiatrisch erkrankten Patienten. Wie können wir das nach EBM abrechnen und wie oft?
Antwort: Nach EBM verwenden Sie aus Ihrem Abrechnungskapitel 21 die Gebührenposition Nr. 21216. Das Erheben der Fremdanamnese und / oder Anleitung der Bezugspersonen können Sie fünfmal im Quartal berechnen. Die Zeitvorgabe für die EBM-Nr. 21216 sind 10 Minuten. Wenn Sie nun im Quartal 50 Minuten erbracht haben und mehrere weitere Angehörigengespräche notwendig sind, können Sie diese nicht mehr abrechnen.
Frage: Wir haben bei einem Patienten sechsmal im Quartal einen Decubitalulcus behandelt. Können wir die Leistung nach EBM-Nr. 02310 mehrfach berechnen?
Antwort: Laut obligatem Leistungsinhalt der EBM-Nr. 02310 sind mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall vorgesehen. Dies bedeutet, dass Sie den Patienten dreimal versorgen müssen, um die Gebührenposition abrechnen zu können. Kommt es zu mehreren Kontakten, können Sie die Position nicht mehrfach ansetzen, da die Leistung auf einmal im Behandlungsfall, bzw. Quartal begrenzt ist.
Frage: Uns werden immer wieder Betreuungsziffern aus dem EBM Kapitel 21 gestrichen. Woran kann das liegen?
Antwort: Zusatzpauschalen für kontinuierliche Mitbetreuung eines Patienten mit einer psychiatrischen Erkrankung, etwa EBM-Nr. 21230 (häusliche / familiäre Umgebung), können nur abgerechnet werden, wenn eine entsprechende Diagnose vorhanden ist. Diese Diagnosen finden Sie im EBM aufgelistet bei der Leistungsbeschreibung zu Nr. 21230. Sollten mehrere Erkrankungen bei Patienten vorliegen, kann die Leistung trotzdem nur einmal im Quartal abgerechnet werden. Beachten Sie, dass für die EBM-Nr. 21230 mindestens zwei persönliche Arztkontakte im Behandlungsfall notwendig sind.
Fragen zur Privatliquidation
Frage: Wir sind eine Allgemeinarztpraxis. Dürfen wir einem Patienten nach einem Arbeitsunfall Heilmittel verordnen?
Antwort: Heilmittel können nur vom Durchgangsarzt, Handchirurgen und vom hinzugezogenen Arzt verschrieben werden, bis Ende 2015 auch vom H-Arzt. Sie können sich jedoch eine Zustimmung der zuständigen Berufsgenossenschaft einholen, dann dürfen sie Rezepte für den Patienten ausstellen. Die Verordnungsformulare erhalten Sie von der Berufsgenossenschaft.
Frage: Wie lange dauert ein Behandlungsfall bei einem Arbeitsunfall?
Antwort: Als Behandlungsfall gilt die gesamte ambulante Versorgung, die von demselben Arzt nach dem ersten Kontakt innerhalb von drei Monaten bei demselben Patienten und derselben Berufsgenossenschaft stattfindet. Beachten Sie aber, dass mit dem Behandlungsfall der einzelne Krankheitsfall gemeint ist. Wenn also innerhalb der drei Monate zwei Arbeitsunfälle auftreten, haben Sie zwei Behandlungsfälle. Dies ist abrechnungstechnisch wichtig, da in beiden Fällen die UV-GOÄ-Nr. 1 neben anderen Leistungen angesetzt werden kann.
Frage: Gibt es bei der UV-GOÄ eine Abrechnungsposition für die kontinuierliche Betreuung eines chronisch Kranken?
Antwort: In der UV-GOÄ finden Sie die Gebühren-Ziffer Nr. 19 hierfür. Die Abrechnungsvoraussetzungen entsprechen denen der GOÄ-Nr. 15. Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Die UV-GOÄ-Nr. 19 kann nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden.
Frage: Können wir einen Verband nach GOÄ-Nr. 200 mehrmals am Tag anlegen?
Antwort: Wenn der Patient Sie nach einer Wundversorgung einige Stunden später wegen durchblutender Verbände aufsucht, und diese erneuert werden müssen, können Sie selbstverständlich den entsprechenden Verband abrechnen. Notwendig ist, dass Sie auf der Rechnung die Uhrzeit der Leistung und eine Begründung angeben.
Frage: Wir mussten in Infiltrationsanästhesie bei einem Kind an Arm und Bein eine Verletzung versorgen. Können wir die GOÄ-Nr. 490 mehrfach berechnen?
Antwort: Wenn Sie bei einem Patienten mit mehreren Verletzungen an verschiedenen Körperregionen an all diesen Bereichen eine Infiltrationsanaesthesie durchführen, können Sie dies mehrfach berechnen. Auf die Rechnung schreiben Sie dann etwa „Nr. 490 (re. Arm) und Nr. 490 (li. Bein)“.