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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 31

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Kassenabrechnung

Frage | „Wie rechnen wir (Allgemeinarztpraxis) den Wiedereingliederungsplan korrekt ab?“

 

Antwort | Der Wiedereingliederungsplan ist ein Formular der gesetzlichen Krankenkassen und zwar Muster 20. Dieses Muster wird nach EBM-Nr. 01622 abgerechnet. Diese Leistung ist in Ihrem Fachgebiet gesondert berechenbar, dies ist in der Praeambel Ihres Kapitel 3 (Hausärztlicher Versorgungsbereich) festgeschrieben.

 

Frage | „Unser Patient war im Quartal zuerst beim Orthopäden, legt uns die Quittung der Praxisgebühr vor und möchte nicht mehr bezahlen. Was tun?“

 

Antwort | Obwohl es die Praxisgebühr seit 2004 gibt, wissen viele Patienten nicht, dass die Vorlage einer Quittung nicht von der Zahlung befreit. Ihr Patient muss Ihnen folglich eine Überweisung vom Orthopäden vorlegen oder bei Ihnen noch einmal die Praxisgebühr zahlen.

 

BEACHTEN SIE | Legt Ihnen der Patient eine Quittung vom nichtärztlichen Psychotherapeuten vor, dürfen Sie die Quittung entwerten und annehmen. Nichtärztliche Therapeuten nehmen nicht am kassenärztlichen Formularwesen teil und können daher keine Überweisung für diesen Fall ausstellen.

Frage | „Wir haben im Quartal einen Patienten mit einem Decubitalulcus siebenmal betreut, können wir die Nr. 02310 mehrfach ansetzen?“

 

Antwort | Die Behandlung von Ulcera nach EBM-Nr. 02310 kann - unabhängig von der Anzahl der behandelten Wunden oder Ulcera - nur einmal berechnet werden. Außerdem sind mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Quartal notwendig.

Privatliquidation

Frage | „Wie oft kann man die GOÄ-Nr. 812 abrechnen? Wie lange muss das Gespräch dauern?“

 

Antwort | Jegliche psychiatrische Notfallbehandlung ist nach der GOÄ-Nr. 812 abzurechnen. Die Leistungslegende beschreibt die psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und anderer psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention und eingehendes therapeutisches Gespräch. Beschreiben Sie in der Diagnose die Notwendigkeit, um Rückfragen von den Kassen zu vermeiden. Die Leistungslegende hat keine Zeitvorgabe.

 

Frage | „Wir führen in unserer Praxis verschiedene Demenztests durch und rechnen diese mit der GOÄ-Nr. 857 ab. Können wir die Nr. 857 mehrfach ansetzen?“

 

Antwort | Leider nein. Auch wenn Sie mehrere Tests in einer Sitzung durchführen (zum Beispiel MMST und Demtect) können Sie die GOÄ-Nr. 857 nur einmal abrechnen. Die Leistungslegende verdeutlicht dies mit dem Wort „insgesamt“. Ihren erhöhten Zeitaufwand können Sie über den Gebührenrahmen geltend machen. Da es sich um eine „technische Leistung“ handelt bis zum 2,5-fachen Satz.

 

Frage | „Wann können wir die GOÄ-Nr. 76 (Diätplan) abrechnen? Und können wir vorgefertigte Unterlagen (zum Beispiel von Pharmareferenten) abgeben?“

 

Antwort | Die Leistungslegende beschreibt, dass der Diätplan individuell (!) für den Patienten aufgestellt werden muss. Vorgedruckte Diätpläne - auch wenn sie speziell auf das gegebene Krankheitsbild zugeschnitten sind - können Sie daher nicht nach der Nr. 76 abrechnen.

 

Frage | „Wir wissen, dass eine neue Diagnose in der GOÄ einen neuen Behandlungsfall auslöst. Wie stellen wir dies auf der Rechnung dar, wenn der Patient kurz hintereinander mit verschiedenen Diagnosen in der Praxis war?“

 

Antwort | Bei der Teilung in zwei Behandlungsfälle im laufenden Monat empfiehlt es sich, die Diagnosen in der Rechnung dem Behandlungsfall zuzuordnen. Also zum Beispiel: Erster Kontakt am 3.1.12: Knieprellung. Zweiter Kontakt am 5.1.2012: Bauchschmerzen.

 

Frage | „Können wir neben der Fremdkörperentfernung (UV-GOÄ-Nr. 2009) zusätzlich eine Wundversorgung berechnen?“

 

Antwort | Neben der Entfernung eines Fremdkörpers nach UV-GOÄ-Nr. 2009 können Sie die erforderliche Wundversorgung der Eintrittsstelle sowie das eventuelle Einbringen von Medikamenten nicht abrechnen. Die Medikamente selbst aber als Sachkosten. Bei mehreren Fremdkörpern kann die Nr. 2009 mehrfach angesetzt werden. Die einzelnen Bereiche bzw. Stellen geben Sie in der Rechnung an (zum Beispiel: re. Bein, li. Arm).

 

  • Wir sind gespannt auf Ihre Fragen!

Allen Abonnenten von PPA steht unser kostenloser Leserservice zur Verfügung! Scheuen Sie sich nicht, uns Ihre Fragen zu senden - 24 h am Tag! Unsere Abrechnungsexpertin Anita Schiele freut sich über jede Anregung und Frage aus der Praxis. Sie erreichen Frau Schiele per E-Mail: ppa@iww.de, per Fax: 02596-922-99 oder bei Facebook: www.facebook.com/ppa.iww

Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 2 | ID 32446070