· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 36
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Fragen zur Privatliquidation
Frage: Können wir die Nr. 3 GOÄ auch bei IGe-Leistungen (IGeL) abrechnen?
Antwort: Die Nr. 3 GOÄ (Dauer mindestens 10 Minuten) kann bei einer eingehenden, das gewöhnliche Maß übersteigenden Beratung - auch mittels Fernsprecher - angesetzt werden. Im Rahmen von IGeL wird sie sehr häufig zum Ansatz gebracht, so zum Beispiel bei Impfberatungen für berufliche Auslandsaufenthalte, sportmedizinischen Untersuchungen oder Diät-Beratungen ohne Erkrankung.
Die Nr. 3 GOÄ ist nur für sich alleine oder in Verbindung mit einer Untersuchung nach den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 berechnungsfähig. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung, zum Beispiel „Verschlimmerung der Krankheit“, „Beratungsintensives Krankheitsbild“ oder „Vorliegen wichtiger Befunde“.
MERKE | Sobald sie im Rahmen einer Sitzung eine Sonderleistung (zum Beispiel Sonographie) erbringen, können Sie die Nr. 3 GOÄ nicht abrechnen. |
Frage: Unser privat versicherter Patient leidet an einer Depression, oft finden mehrere Gespräche nach Nr. 804 GOÄ statt. Gibt es hier eine Begrenzung?
Antwort: Nr. 804 GOÄ (Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch, auch mit gezielter Exploration) können Sie so oft abrechnen, wie Sie Gespräche durchführen. In der Leistungslegende ist keine Begrenzung beschrieben.
MERKE | Immer wieder kommt es zu Rückfragen von Versicherungen, wenn nicht erkennbar ist, warum viele Beratungen stattgefunden haben. Dies können Sie in der Diagnose darstellen, zum Beispiel indem Sie schreiben: „Depression mit wiederholten schweren Einbrüchen“. |
Frage: Wir stellen uns immer wieder die Frage, wann eine Befundübermittlung eine Beratung nach Nr. 1 GOÄ ist und wann die Nr. 2 angesetzt werden muss.
Antwort: Lassen Sie mich das an einem Beispiel erklären. In der Patientenakte lesen Sie, dass das verordnete Blutdruck-Medikament morgens und abends eingenommen werden muss. Der Patient fragt Sie nun: „Vor dem Essen oder nach dem Essen?“ Ist dies für Sie aus den Akten eindeutig ersichtlich, also vom Arzt dokumentiert, teilen Sie dies dem Patienten mit und rechnen die Nr. 2 GOÄ ab. Lässt sich die Frage aber durch den Blick in die Akte nicht klären und müssen Sie Rücksprache mit dem Arzt halten, handelt es sich um eine Beratung nach Nr. 1 GOÄ. Kurz: Ist für die Befundübermittlung der Arzt erforderlich, ist die Nr. 1 abrechnungsfähig, ansonsten die Nr. 2.
MERKE | Die „Inanspruchnahme des Arztes“ in der Legende der Nr. 2 ist zu verstehen als „Inanspruchnahme der Praxis“, da die Helferin auf Anweisung des Arztes tätig wird. Nr. 2 GOÄ ist deshalb nur als alleinige Leistung berechenbar. |
Frage: Können wir Untersuchungsleistungen neben der homöopathischen Erstanamnese nach GOÄ Nr. 30 abrechnen?
Antwort: Neben der Leistung nach Nr. 30 sind Untersuchungsleistungen, zum Beispiel GOÄ Nrn. 5, 6, 7, 8 nicht ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die Folgeanamnese nach Nr. 31. Ausgeschlossen sind Gesprächsleistungen, wie zum Beispiel die Nrn. 1 und 3.
Fragen zur Kassenabrechnung
Frage: Können wir die EBM-Nrn. 35100 und 35110 nebeneinander berechnen?
Antwort: EBM-Nr. 35100 (Differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände, Dauer mindestens 15 Minuten) ist nicht neben der Nr. 35110 (Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen, Dauer mindestens 15 Minuten) abrechenbar. Es ist also nicht möglich, Diagnostik und Intervention in einer Sitzung abzurechnen. Auch wenn der Arzt beide Leistungen hintereinander durchgeführt hat und 30 Minuten mit dem Patient beschäftigt war, können Sie nur eine der beiden Gebührenpositionen ansetzen!
MERKE | Da es bei derartigen Krankheitsbildern unabhängig voneinander zu mehreren Inanspruchnahmen an einem Tag kommen kann, kann die Nr. 35110 bis zu dreimal an einem Tag (Uhrzeitangabe erforderlich) abgerechnet werden. |
Frage: Wann können wir die EBM-Nr. 01102 abrechnen?
Antwort: Die Leistung EBM-Nr. 01102 (Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Samstagen zwischen 7 und 14 Uhr) kann abgerechnet werden
- am Samstag, wenn generell eine Sprechstunde stattfindet, auch
- wenn Patienten zu diesem Termin einbestellt wurden, sowie
- bei telefonischer Beratung.
MERKE | Neben der Nr. 01413 (Besuch eines weiteren Kranken) ist die Nr. 01102 nur dann berechnungsfähig, wenn die Inanspruchnahme nach der Nr. 01413 in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal auf besondere Anforderung erfolgt. |