· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 35
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
ERRATUM | Zuerst müssen wir Ihnen leider eine Korrektur melden. In Ausgabe 7/2012 von PPA haben wir im Beispiel „Sonographie beim Kind“ geschrieben, dass Sie „den Schwellenwert von 1,8-fach verlassen und bis zum 2,5-fachen (Höchst-)Satz steigern“ können. Dies ist selbstverständlich falsch, da es sich bei der Sonographie um eine ärztliche Leistung handelt. Der Schwellenwert bei ärztlichen Leistungen liegt bekanntermaßen bei 2,3-fach, der Höchstwert bei 3,5-fach. Nur bei technischen Leistungen liegt der Schwellenwert bei 1,8-fach und der Höchstsatz bei 2,5-fach. Wir bitten vielmals um Entschuldigung! |
AU-Bescheinigung bei Arbeitsunfall
Frage: „Wir haben einen Patienten wegen eines Arbeitsunfalls krankzuschreiben. Wie ist die AU-Bescheinigung auszufüllen und wohin müssen die Formulare geschickt werden?“
Antwort: Die AU-Bescheinigung füllen Sie mit den Krankenversicherten-Daten aus, zusätzlich markieren Sie das Feld „Arbeitsunfall“. Der Patient erhält den Arbeitgeber-Teil (ohne Diagnose) für seinen Chef, den Durchschlag für die Krankenkasse nimmt der Patient ebenfalls mit, außer Sie haben Freiumschläge von der betreffenden Krankenkasse. An die Berufsgenossenschaft müssen Sie keine AU schicken.
Ärztliche Atteste für Reiserücktrittsversicherung
Frage: „Immer wieder kommen Patienten und möchten ärztliche Atteste für ihre Reiserücktrittsversicherung, wenn sie ihren Urlaub aus medizinischen Gründen nicht antreten können. Wie können wir diese Atteste abrechnen?“
Antwort: Das ärztliche Attest, das Sie in solchen Fällen dem Patienten ausstellen, ist eine Privatleistung. Der Patient bekommt es von keiner Krankenkasse erstattet. Je nach Aufwand erstellen Sie dem Patienten eine Rechnung nach GOÄ-Nr. 70, 75 oder 80. Schriftverkehr ist eine ärztliche Leistung und kann bis zum 3,5-fachen Satz abgerechnet werden.
BEACHTEN SIE | Viele Versicherungen geben im Zusammenhang mit einem Reiserücktritt spezifische Fragebögen an den Patienten ab. Fragen Sie Ihren Patienten danach. Oft werden Pauschal-Atteste nicht anerkannt und der Patient muss dann noch den Versicherungsfragebogen nachreichen. Sie müssen dann erklären, dass auch das zweite Attest zur Austellung einer Rechnung berechtigt. |
Gruppenhypnosen nach GOÄ abrechenbar?
Frage: „Können wir Gruppenhypnosen nach GOÄ abrechnen?”
Antwort: Nach GOÄ gibt es nur die Abrechnungsposition Nr. 845: Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose. Gruppenhypnosen sind nicht abrechenbar.
Verlust von Testbriefchen
Frage: „Wir haben unserem Patienten Testbriefchen zur Untersuchung auf Blut im Stuhl mitgegeben. Nun hat er diese verloren und sich neue abgeholt. Wie können wir das abrechnen?”
Antwort: Für die verlorenen Testbriefchen rechnen Sie die EBM-Nr. 40150 ab (Kostenpauschale für drei ausgegebene Testbriefchen, wenn die Leistungen entsprechend der Gebührenordnungspositionen 01734 oder 32040 nicht erbracht werden konnten). Auf dem Abrechnungsschein vermerken Sie, dass der Patient die Testbriefchen zweimal erhalten hat. Dies ist wichtig, weil im Behandlungsfall die Kostenpauschale Nr. 40150 nicht neben der Nr. 01734 (Untersuchung auf Blut im Stuhl zur Darmkrebs-Früherkennung) abrechenbar ist. Wenn er dann die zweiten Testbriefe zurückbringt, können Sie die EBM-Nr. 01734 abrechnen. In die Begründungsmaske schreiben Sie „Patient hat die ersten Testbriefchen verloren, deshalb zur Untersuchung zweite Abgabe notwendig.“
Allergie-Testungen
Frage: „Wir führen Allergie-Testungen durch und rechnen die EBM-Nr. 30110 bzw. EBM-Nr. 30111 ab. Wie oft können wir diese Leistungen abrechnen?”
Antwort: Im Behandlungsfall (Quartal) besteht ein Abrechnungsausschluss zwischen beiden Positionen, sie können also nicht nebeneinander abgerechnet werden. Für beide Abrechnungs-Nrn. gilt, dass sie nur einmal im Krankheitsfall abgerechnet werden können. Der Krankheitsfall beinhaltet vier Quartale. Wenn Sie die Nr. 30110 am 4. Januar 2012 abrechnen, können Sie sie frühestens am 1. Januar 2013 wieder ansetzen.
EBM-Nr. 23220 - Psychotherapeutisches Gespräch
Frage: „Meine Chefin ist ärztliche Psychotherapeutin und wir rechnen die EBM-Nr. 23220 ab. Diese Nr. haben wir bei einem Patienten im 1. Quartal 20 Mal angesetzt. Nun wurde uns dies anteilig gestrichen. Ist das korrekt?”
Antwort: Die EBM-Nr. 23220 (Psychotherapeutisches Gespräch als Einzelbehandlung) ist im Behandlungsfall für je vollendete zehn Minuten höchstens 15 Mal abzurechnen. Wenn Ihre Chefin nun 20 Sitzungen erbracht hat, werden sie aufgrund der Quartals-Begrenzung von 15 Sitzungen nur bis zu dieser Grenze bezahlt. Unterstützen Sie Ihre Chefin, indem Sie bei der Terminplanung auf diese Grenze achten und die Termine entsprechend aufteilen.