· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 34
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Rektale Untersuchung
Frage: „Können wir die rektale Untersuchung nach Nr. 11 GOÄ mit anderen Untersuchungen kombinieren?“
Antwort: Die Leistung Nr. 11 GOÄ ist kombinierbar mit den Untersuchungsleistungen Nr. 5, 6, 7 und 8, wenn die digitale Untersuchung nicht schon Bestandteil der Organuntersuchung ist, wie dies zum Beispiel bei Nr. 6 (Untersuchung der Nieren und ableitenden Harnwegen) sowie bei Nr. 7 (Untersuchung des weiblichen Genitaltrakts) der Fall ist.
Beratung von Angehörigen
Frage: „Unser Patient ist demenzkrank, privat versichert und wird von der Familie betreut. Die Tochter wird mehrfach im Behandlungsfall beraten und erhält Anleitungen zur Versorgung. Wie können wir dies abrechnen?“
Antwort: Beratungen von Angehörigen, also mittelbare (indirekte) Beratungen des eigentlichen Patienten, können nach GOÄ-Nr. 1, 3 und 4 abgerechnet werden. Der mittelbare Kontakt setzt aber immer voraus, dass mit einer befugten Person von Angesicht zu Angesicht oder per Telefon gesprochen wird, also eine direkte Kommunikation (keine schriftliche) stattgefunden hat. Beachten Sie dass die Nr. 4 nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden kann. Wenn an einem Tag mehrere Beratungen stattfinden, können Sie dies mit Uhrzeitangabe abrechnen.
Sonographie bei einem Kind
Frage: „Wir haben bei einem 5-jährigen Kind eine Sonographie des Oberbauchs, der Nieren und des Retroperitoneum durchgeführt. Das Kind hat sich gewehrt und viel geweint, weshalb die Untersuchung einen erheblichen Zeitaufwand verursacht hat. Wie können wir den Mehraufwand abrechnen?“
Antwort: Ihre Frage beschreibt sehr schön die Begründung für einen erhöhten Steigerungsfaktor. Sie rechnen GOÄ-Nr. 410, sowie dreimal die Nr. 420 mit Organangabe ab. Den Schwellenwert von 1,8-fach verlassen sie und steigern bis zum 2,5-fachen (Höchst-)Satz. Die Begründung fassen Sie wie folgt zusammen: „Vermehrter Zeitaufwand durch Unruhe und Ängstlichkeit des Kindes sowie durch Unterbrechungen zur notwendigen Beruhigung des Kindes“. Wichtig ist bei solchen Begründungen immer, dass sie für den Rechnungsempfänger nachvollziehbar sind.
Wochenendzuschlag
Frage: „Wir haben am Samstag eine reguläre Sprechstunde von 10-12 Uhr. Können wir bei Privatversicherten den Zuschlag nach D abrechnen?“
Antwort: Bei ausgewiesener Sprechstunde ist der Samstag-Sonntag-Feiertag-Zuschlag nur zur Hälfte anzusetzen. Sie dürfen dann auf Ihrer Rechnung D/2 ansetzen. Beachten Sie, dass die verschiedenen Software-Häuser diese Position in Ihren Programmen anders angelegt haben können. Sollten Sie die Position nicht finden, legen Sie sich die entsprechende Abrechnungsziffer selbst an, wie zum Beispiel „Sonntags-Zuschlag Halbe“.
Je reicher der Patient, desto höher das Honorar?
Frage: „Können wir uns bei der Höhe unserer Privatrechnungen am Einkommen des Patienten orientieren?“
Antwort: Nein. Aber vor 1982 war es tatsächlich möglich, dass Rechnungen gestellt werden durften, die sich am Kriterium „Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen“ orientierten. Zu jener Zeit gab es auch noch den „Koryphäenzuschlag“, den Ärzte mit besonderen Qualifikationen verlangen konnten - auch dieser ist entfallen.
Punktion eines Schleimbeutels
Frage: „Wir haben bei einem Privat-Patienten einen Schleimbeutel punktiert, können wir einen Verband abrechnen?“
Antwort: Zur Punktion GOÄ-Nr. 303 können Sie den Verband nach GOÄ-Nr. 200 nicht abrechnen. Sollten Sie einen Kompressionsverband angelegt haben, ist dieser nach Nr. 204 zu berechnen.
Basis- und Standardtarif
Frage: „Wie können wir den Basistarif und den Standardtarif abrechnen? Und müssen wir diesen abrechnen?“
Antwort: Der Gesetzgeber hat mit der „Gesundheitsstrukturreform 2000“ in der GOÄ den § 5b eingeführt. Dieser Paragraf bestimmt, dass niedergelassene Ärzte den Versicherten des Standard-, bzw. Basistarifs der privaten Krankenversicherungen nur die reduzierten Sätze gemäß § 5b GOÄ in Rechnung stellen dürfen. Die Leistungen werden wie folgt berechnet:
Leistungen | BasistarifSätze der VereinbarungAb 01.04.2010 | StandardtarifBisherige Sätze des § 75, Abs. 3a SGB V |
Abschnitt M Labor und GOÄ-Nr. 437 | 0,9-fach | 1,16-fach |
Abschnitte A,E und O | 1,0-fach | 1,38-fach |
Übrige Leistungen der GOÄ | 1,2-fach | 1,8-fach |