· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 32
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Beratung über Empfängnisregelung
Frage | „Was können wir nach GOÄ abrechnen, wenn wir unsere Patientin über Möglichkeiten der Empfängnisregelung beraten?“
Antwort | Beratungen zur Empfängnisregelung können Sie nach GOÄ-Nr. 1 abrechnen, ab zehn Minuten nach GOÄ-Nr. 3. Vergessen Sie nicht, die Einzelleistung je nach Höhe des Zeitaufwands - mit entsprechender Begründung - zu steigern.
Schutzimpfung
Frage | „Können wir zur GOÄ-Nr. 375 (Schutzimpfung) eine Beratung und Untersuchung abrechnen?“
Antwort | Die GOÄ-Nr. 375 kann mit einer Beratung nach GOÄ-Nr. 1 kombiniert werden. Wird der Patient zur Feststellung der Impffähigkeit untersucht, ist dies ebenfalls abrechenbar. Zu diesen Leistungen berechnen Sie die Kosten für die Impfstoffe, wenn der Patient diese aus Ihrem privaten Sprechstundenbedarf erhalten kann. Sie können dem Patienten aber auch ein Rezept ausstellen und er bringt Ihnen die Impfstoffe wieder in die Praxis.
Beratung von Angehörigen
Frage | „Wir sind eine psychiatrische Praxis. Immer wieder werden Angehörige beraten und zum Thema „Betreuung“ informiert, auch werden Fremdanamnesen erstellt und vieles mehr. Was können wir hier abrechnen?“
Antwort | In Ihrem Kapitel 21 gibt es die EBM-Nr. 21216 (Fremdanamnese und/oder Anleitung bzw. Betreuung von Bezugspersonen schwer psychisch erkrankter Patienten). Diese Gebührenposition beinhaltet ein Gespräch von zehn Minuten Dauer. Im Quartal/Behandlungsfall können Sie die Nr. 21216 allerdings höchstens fünfmal abrechnen. Führen Sie darüber hinaus weitere Gespräche mit Angehörigen, kann die Nr. 21216 nicht mehr angesetzt werden.
Notfallversorgung Privatversicherter
Frage | „Vor unserer Praxis ist ein Jogger gestürzt, der von Passanten in unsere Praxis gebracht wurde. Am rechten Knie hatte er eine große Wunde, die mit Naht versorgt wurde. Der privat versicherte Patient gab uns seine Versichertenkarte. Wie gehen wir nun vor?“
Antwort | Wenn Sie die Versichertenkarte eingelesen haben, klären Sie zuerst, ob die Daten noch aktuell sind. Fragen Sie den Patienten dann nach den Zusammenhängen des Unfalls, denn auch ein Jogger kann auf dem Weg zur Arbeit sein und Sie müssen klären, ob es sich um einen Wegeunfall handelt. War es ein privater Unfall, rechnen Sie die Leistungen nach GOÄ ab: Beratung, Untersuchung, evtl. Unzeiten-Zuschlag sowie die beschriebene Wundversorgung nach GOÄ-Nr. 2004, evtl. Schutzimpfungen sowie die Sachkosten.
Vordrucke bei Anfragen von Krankenkassen
Frage | „Immer wieder kommen Anfragen von den Krankenkassen, wie zum Beispiel zur Arbeitsunfähigkeit, zur Zuständigkeit Krankenkasse usw. Welche Vordrucke sind wie abzurechnen?“
Antwort | Nachfolgend finden Sie eine Aufstellung der Vordrucke, deren Inhalt und die entsprechende Abrechnungsposition:
Vordruck/Muster | Bezeichnung | EBM-Ziffer |
11 | Bericht für den Medizinischen Dienst | 01621 |
20 | Wiedereingliederungsplan | 01622 |
22 | Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie | 01612 |
25 | Kurvorschlag des Arztes | 01623 |
41 | Arztanfrage | 01620 |
50 | Anfrage zur Zuständigkeit einer anderen Krankenkasse | 01620 |
51 | Anfrage zur Zuständigkeit eines sonstigen Kostenträgers | 01622 |
52 | Anfrage Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit | 01622 |
53 | Anfrage Arbeitsunfähigkeitszeiten | 01621 |
55 | Bescheinigung zur Feststellung des Erreichens der Belastungsgrenze | 01610 |
56 | Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport | 01621 |
60 | Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation | keine Abrechnung |
61 | Verordnung von Medizinischer Rehabilitation | 01611 |
Behandlung des diabetischen Fußes
Frage | „Wir haben von der KV die Genehmigung zur Abrechnung der EBM-Nr. 02311 (Behandlung des diabetischen Fußes). Wie oft können wir diese im Quartal abrechnen ?“
Antwort | Die Behandlung des diabetischen Fußes nach Nr. 02311 können Sie je Sitzung und je Bein abrechnen. Wenn der Patient heute bei Ihnen in einer Sitzung beide Füße behandelt bekommt, rechnen Sie Nr. 02311 für den rechten und den linken Fuß ab.