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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 30

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Privatliquidation

Frage: „Können wir Sachkosten beim Privatpatienten berechnen, wenn wir eine Infusion anlegen?“

 

Antwort: Die Infusionslösung sowie das Infusionsbesteck sind Sachkosten nach § 10 GOÄ. Sie können dies dem Patienten als Auslagen auf die Rechnung setzen oder ihm ein Privatrezept ausstellen und er bringt Ihnen beides wieder in die Praxis.

 

Frage: „Was bedeutet in der GOÄ bei der Nr. 3 „Begründungspflicht bei mehrmaligen Ansetzen im Behandlungsfall“?“

 

Antwort: Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf laut der Leistungslegende der GOÄ-Nr. 3 einer besonderen Begründung. Das heißt, Sie müssen begründen, warum Sie wiederholt im Behandlungsfall ausführlich zehn Minuten beraten. Das kann zum Beispiel bei besonders aufwendigen Erklärungen bei Neueinstellung eines Diabetes mellitus nötig sein. Oder bei einem Kind mit rezidivierenden Fieberschüben und somit wiederholtem kontrollbedürftigem Befund. Auch bei Befundverschlechterung oder Sorgen des Patienten um den Krankheitsverlauf.

 

Frage: „Im EBM gibt es für präoperative Untersuchungen Leistungskomplexe, wo finde ich diese Leistungen in der GOÄ?“

 

Antwort: Die GOÄ sieht hierfür keine Leistungskomplexe vor, Sie rechnen alle Einzel-Leistungen, die Sie erbringen ab. Wichtig ist, dass Sie alle Schritte erfassen und Ihnen keine Position verloren geht. So gehört zum Beispiel zu den Laborparametern auch die vorherige Blutabnahme nach Nr. 250 GOÄ.

 

Frage: „Wir nehmen morgens beim Privatpatienten Blut ab, abends wird dieser Patient vom Chef besucht. Können wir die GOÄ-Nrn. 50 und 52 abrechnen?“

 

Antwort: Ja, beide Besuche sind getrennt voneinander durchgeführt worden, zu verschiedenen Zeiten. Um Rückfragen zu vermeiden, geben Sie beide Male die Uhrzeit auf der Rechnung an. Wenn Sie aber Ihren Chef begleiten und zur selben Zeit dort sind, können Sie nur Nr. 50 abrechnen, Ziffer 52 entfällt, wenn Sie den Arzt begleiten.

 

Frage: „Terminvereinbarungen sind nach GOÄ nicht abrechenbar, aber wie liegt der Fall, wenn der Chef den Termin persönlich vergibt?“

 

Antwort: Wenn Ihr Chef ausschließlich einen Termin vergibt, können Sie dafür nichts berechnen. Gibt aber Ihr Chef im Rahmen der Terminvergabe medizinisch notwendige Informationen und Behandlungsanweisungen, handelt es sich um eine Beratung und Sie können GOÄ-Nr. 1 abrechnen - ab zehn Minuten Beratung die GOÄ-Nr. 3.

 

Frage: „Können wir neben operativen Leistungen Verbände nach GOÄ-Nr. 200 abrechnen? Wie ist das bei der Wundversorgung?“

 

Antwort: Wundverbände nach Nr. 200 , die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung, auch Ätzung, Fremdkörperentfernung, Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung. Zu den Wundversorgungen Nr. 2000 bis 2005 hat der Gebührenausschuss der Bundesärztekammer beschlossen, dass der Verband nach Nr. 200 nicht abgerechnet werden kann.

Kassenabrechnung

Frage: „Wir berechnen die EBM-Nr. 13257 „Zusatzpauschale Prokto-/Rektoskopie“, wenn Polypen entfernt werden auch die Nr. 13260. Können wir die EBM-Nr. 13260 pro Polyp ansetzen?“

 

Antwort: In der Leistungslegende EBM-Nr. 13260 steht „Zuschlag zu der Gebührenposition 13257 für Polypenentfernung(en)“. Diese Beschreibung bedeutet, dass auch wenn Sie zehn Polypen entfernen, Sie leider nur einmal die Position Nr. 13260 abrechnen können. In der Beschreibung des obligaten Leistungsinhaltes ist dies noch genauer definiert, dort steht explizit „eines oder mehreren Polypen“.

 

Frage: „Unser Patient hat die offene Praxisgebühr aus dem letzten Quartal bezahlt. Was müssen wir nun tun?“

 

Antwort: Praxisgebühren, die bezahlt werden wenn das Abrechnungsquartal vorbei ist, müssen Sie Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung melden. Für die Meldung verwenden Sie das entsprechende Formular oder den Meldebogen Ihrer KV. Die KV stoppt dann das Mahnverfahren.

 

Frage: „Wir führen eine Langzeit-Blutdruckmessung, die Aufzeichnung eines Langzeit-EKG von mindestens 18 Stunden Dauer sowie die Auswertung der beiden Untersuchungen durch. Können wir nach EBM alles nebeneinander berechnen?“

 

Antwort: Sie können die Langzeit-Blutdruckmessung mit 20 Stunden nach EBM-Nr. 13254 abrechnen. Die Aufzeichnung des Langzeit-EKG mit 18 Stunden nach EBM-Nr. 13252, längere Zeiten geben keinen Zuschlag. Die Auswertung des EKG mit EBM-Nr. 13253. Die Leistungen Nr. 13254, 13252, 13253 sind aber im Behandlungsfall = Quartalsfall nicht neben Leistungen aus dem Bereich 13.3 (Schwerpunktorientierte internistische Versorgung) abrechnungsfähig und nicht neben der fach-internistischen Zusatzpauschale nach Nr. 13250.

Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 2 | ID 32017640