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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 29

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Kassenabrechnung

Frage: Wir sind eine Facharztpraxis und müssen immer wieder die Praxisgebühr kassieren, wenn Patienten mit einer Überweisung aus dem alten Quartal zu uns kommen. Nun sind die Patienten der Meinung, wir müssten alle Überweisungen im aktuellen Quartal für sie ausstellen. Ist das korrekt?

 

Antwort: Es ist richtig, dass Sie die Praxisgebühr kassieren, wenn der Patient eine Überweisung aus dem alten Quartal bringt. Sie dürfen auch alle notwendigen Überweisungen für den Patienten ausstellen. Besser ist es jedoch, wenn Sie dem Patienten bei der ersten Anfrage eine Überweisung an seinen Hausarzt mitgeben, denn dann kann dieser alle medizinisch notwendigen Überweisungen für seinen Patienten ausstellen. Beachten Sie: Für das Ausstellen einer Überweisung ist nicht entscheidend, wo die Praxisgebühr bezahlt wurde, sondern dass derAussteller die Notwendigkeit beurteilen kann!

 

Frage: Wir hatten am Wochenende organisierten Notfalldienst. Eine Mutter kam mit ihrem Kind (GKV) zur Untersuchung. Meine Chefin hat das Kind vollständig untersucht und eine ausgiebige Fremdanamnese bei der Mutter erhoben. Was können wir abrechnen?

 

Antwort: Im organisierten Notfalldienst rechnen Sie die EBM-Nr. 01210 ab. Die Kassenärztliche Vereinigung setzt noch die Nr. 01211 (Besuchsbereitschaft) automatisch hinzu. Die ausführliche Untersuchung und die Fremdanamnese ist fakultativer Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.

 

Frage: Wir diskutieren immer wieder darüber, ob es bei einem Besuch im organisierten Notfalldienst tatsächlich keine Nachtzuschläge gibt.

 

Antwort: Nach EBM gibt es den Besuch nach Nr. 01411 für den Besuch im organisierten Notfalldienst. Dieser Besuch wird zu jeder Tages- bzw. Nachtzeit berechnet. Vergessen Sie aber nicht, zusätzlich die Notfallpauschale im organisierten Notfalldienst nach Nr. 01210 ff. zu berechnen!

 

Frage: Wir sind eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Unsere Ärztin hat im Quartal bereits die Versichertenpauschale abgerechnet. Im Laufe des selben Quartals kam es zu einer telefonischen Beratung durch einen anderen Arzt unserer BAG. Dürfen wir nun die EBM-Nr. 01435 abrechnen?

 

Antwort: Ja! Die Leistung wird dem entsprechenden Arzt zugeordnet und durch die Ziffer entsteht ein weiterer Arztfall.

 

Privatabrechnung

Frage: Wir bieten in unserer Praxis als Ige-Leistung Aromatherapie an. Was können wir abrechnen?

 

Antwort: Für die Aromatherapie nehmen Sie die GOÄ-Nr. 500. Alle Medikamente, die hierzu verwendet werden, verordnen Sie dem Patienten auf einem Privatrezept oder Sie nehmen sie aus Ihrem Privat-Sprechstundenbedarf und berechnen sie dem Patienten als Auslagen. Untersuchungen im Zusammenhang mit der Aromatherapie werden nach den entsprechenden GOÄ-Ziffern abgerechnet.

 

Frage: Meine Chefin hat außerhalb der Sprechstunde eine konsiliarische Erörterung mit einem Klinikarzt über eine unserer Patientinnen (privat versichert) durchgeführt. Wie rechnen wir das ab?

 

Antwort: Nach GOÄ berechnen Sie die Nr. 60 (konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten) für jeden Arzt. Da die Tätigkeit außerhalb der Sprechstunde stattfand, zusätzlich den Zuschlag nach E. Auf der Rechnung nennen Sie den Namen des Konsiliar-Arztes.

 

Frage: Unser Patient hat aufgrund einer Erkrankung seine bereits gebuchte Reise stornieren müssen und benötigt für den Reiseveranstalter ein ärztliches Attest. Wie können wir dies liquidieren?

 

Antwort: Die Leistung ist nach GOÄ zu berechnen, es handelt sich um eine private Leistung, die der Patient selbst zu bezahlen hat und ihm von keiner Krankenkasse rückerstattet wird. Je nach Größe und Zeitaufwand verwenden Sie die GOÄ-Nr. 70 oder 75, beide Leistungen sind ärztliche Leistungen und somit zwischen dem 1-fachen bis zum 3,5-fachen Satz steigerbar. Ab 2,3-fach müssen Sie für das Verlassen des Schwellenwertes (=2,3-fach) eine Begründung angeben.

 

Frage: Wie rechnen wir eine BSG (Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit) nach GOÄ ab?

 

Antwort: In der GOÄ finden Sie für die Abrechnung der BSG zwei Abrechnungspositionen: die Nr. 3501 und die Nr. 3711. Erbringen Sie die Leistung in Ihrem Praxislabor, rechnen Sie Nr. 3501 ab. Wird die Leistung in einer Laborgemeinschaft erbracht, können Sie die Gebühren-Position Nr. 3711 abrechnen. Zusätzlich zur Laborleistung rechnen Sie nach GOÄ die Blutabnahme nach Nr. 250 ab.

Aufbewahrung von Patientenunterlagen

Frage: Wie lange müssen wir Patientenbefunde, die uns zugeschickt wurden aufbewahren?

 

Antwort: Patientenbefunde sind nach Abschluss der Behandlung mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 2 | ID 31318340