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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 28

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Häusliche Krankenpflege

Frage: „Wir haben in einem Quartal zweimal die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach Muster 12 erstellt. Können wir auch zweimal die EBM-Nr. 01420 abrechnen?“

 

Antwort: Die Leistung EBM-Nr. 01420 kann nur einmal im Quartal berechnet werden. Dies gilt auch, wenn Sie aufgrund der Erkrankung im ersten Monat des Quartal verordnen und dann wieder aufgrund Neuerkrankung im dritten Monat ein zweites Muster 12 ausstellen. Beachten Sie: EBM-Nr. 01420 ist nur berechenbar, wenn sie in der Präambel zum Kapitel Ihres Fachgebietes aufgeführt ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Leistung Bestandteil der Versicherten- bzw. Grundpauschale.

Porto

Frage: „Wir diskutieren immer wieder, ob wir das Porto abrechnen dürfen, wenn wir unserem Kassenpatient ein Rezept zuschicken müssen.“

 

Antwort: Wenn ein Patient von Ihnen ein Rezept bzw. eine Überweisung zugeschickt haben möchte, ist dies seine Privatsache. Die Portokosten sind nur von ihm zu begleichen. Keine Krankenkasse übernimmt die Kosten. Bitten Sie Ihren Patienten um Briefmarken, die Sie hinterlegen und notieren Sie in der Patientenakte den Verbrauch - so haben Sie immer einen genauen Überblick über den „Bedarf“ zum weiteren Versenden der Rezepte.

Blutkörpersenkungsgeschwindigkeit (BSG)

Frage: „Wir lassen die BSG in einer Laborgemeinschaft bestimmen. Was rechnen wir beim Privatpatienten ab?“

 

Antwort: Wenn Sie die Untersuchung in der Laborgemeinschaft durchführen lassen, ist diese Leistung nach der GOÄ-Nr. 3711 berechenbar. Wenn Sie die Leistung in Ihrer Praxis durchführen, rechnen Sie die Nr. 3501 ab.

Aufbewahrungsfrist von Überweisungsscheinen

Frage: „Wie lange müssen wir Überweisungsscheine in der Praxis aufbewahren?“

 

Antwort: Überweisungsscheine müssen in den Praxen ein Jahr bzw. vier Quartale aufbewahrt werden.

Krankenbeförderungsschein

Frage: „Welche Bedeutung haben die Buchstaben „aG“, „Bl“ und „H“ auf dem Krankenbeförderungsschein im Feld „Dauerhafte Mobilitätseinschränkung?“

 

Antwort:

  • aG: außergewöhnliche Gehbehinderung
  • Bl: blind
  • H: hilflose Person

 

Frage: „Wenn ein Patient nun eines dieser Merkzeichen hat, kann ich ihm einen Transportschein zur ambulanten Behandlung ausstellen?“

 

Antwort: Sie können dem Patienten einen Transportschein ausstellen. Aber beachten Sie, dass jede Fahrt zur ambulanten Versorgung vor der Fahrt von der Krankenkasse genehmigt werden muss. Die Kasse kann dem Patienten, wenn sie die Fahrt genehmigt hat, eventuell auch für weitere Fahrten (zum Beispiel zur Chemotherapie) eine Bescheinigung ausstellen.

Morbus Parkinson

Frage: „Unser Patient (GKV, 63 Jahre) mit einer schweren Form des Morbus Parkinson, kommt einmal im Quartal für 30 Minuten zur Behandlung und Betreuung in unsere neurologische Praxis. Was können wir abrechnen?“

 

Antwort: Sie rechnen die Grundpauschale Ihres Kapitels 16 ab (EBM-Nr. 16212); für Gespräch, Behandlung und Beratung die Nr. 16200; die Zuschlagsposition Nr. 16222 bei Patienten mit schweren neuropsychologischen und verhaltensneurologischen Störungen; die Nr. 16233 für die Mitbetreuung eines Patienten mit einer Erkrankung des zentralen Nervensystems, sowie das Porto für den Arztbrief, wenn der Patient einen Hausarzt hat (der Brief selbst ist Bestandteil der Grundpauschale).

Wegegeld und telefonische Beratung beim Privatpatienten

Frage: „Mein Chef wurde zu einem Hausbesuch bei einem Privatpatienten gerufen. Leider war dieser bereits auf dem Weg ins Krankenhaus. Können wir etwas abrechnen?“

 

Antwort: Sie können den Besuch nach Nr. 50 abrechnen (zzgl. Wegegeld), weil der Patient den Besuch angefordert hat und Sie über die „Nichtdurchführung“ weder von ihm noch von seinen Angehörigen informiert wurden.

 

Frage: „Mein Chef wurde am Samstag um 23 Uhr von einer GKV-Patientin angerufen. Nach der Beratung hat er auch mit ihrem erkrankten und privat versicherten Ehemann gesprochen. Was rechnen wir ab?

 

Antwort: Für die telefonische Beratung bei der GKV-Patientin rechnen Sie die EBM-Nr. 01101 ab. Bei ihrem Ehemann wird nach GOÄ abgerechnet: Nr. 1 sowie die Zuschläge nach C und D.

Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 2 | ID 30718950