Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 27

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

UV-GOÄ-Nrn. 143 und 211

Frage: „Können wir die UV-GOÄ-Nr. 143 für eine Turnbefreiung im Schulunterricht nach einem Schulunfall berechnen?“

 

Antwort: Die Leistung UV-GOÄ-Nr. 143 kann ausschließlich für das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angesetzt werden. Eine Sportunfähigkeitsbescheinigung kann nicht nach Nr. 143 abgerechnet werden. Sie können die Bescheinigung nach GOÄ Nr. 70 zulasten des Schülers oder seiner Eltern abrechnen.

 

Frage: „Was ist gemeint mit einem Wiederanlegen derselben, nicht neu hergerichteten Schiene nach UV-GOÄ-Nr. 211?“

 

Antwort: Wird der Schienenverband zur notwendigen Wundversorgung entfernt und anschließend ohne Veränderungen am Schienenmaterial wieder angelegt, setzen Sie die UV-GOÄ-Nr. 211 an. Wenn Sie eine neue Schiene nehmen ist es die Nr. 210.

Aderlass

Frage: „Wir führen bei unseren Patienten Aderlass durch. Was können wir abrechnen?“

 

Antwort: Nach EBM gibt es keine Abrechnungsposition, da die Leistung in der Versicherten- bzw. Grundpauschale enthalten ist. Nach GOÄ rechnen Sie die Nr. 285 ab.

Gerstenkorn

Frage: „Immer wieder eröffnen wir bei Patienten ein Gerstenkorn (Hordeolum). Was können wir abrechnen?“

 

Antwort: Diese ist in der Versicherten- bzw. Grundpauschale enthalten und somit nach EBM nicht gesondert berechnungsfähig. Nach GOÄ können Sie für das „Eröffnen“ analog die Nummer 758 verwenden.

Schutzimpfung beim Privat-Patienten

Frage: „Dürfen wir bei der Schutzimpfung beim Privat-Patienten eine Beratung und die Eintragung im Impfpass abrechnen?“

 

Antwort: Eine Beratung können Sie zusätzlich zur Gebühren-Position Nr. 375 abrechnen, hingegen ist zu den GOÄ-Nrn. 376, 377 und 378 eine Abrechnung der Beratung nicht möglich. Die Eintragung im Impfpass ist Bestandteil der Leistung und somit nicht gesondert berechnungsfähig. Wünscht Ihr Patient weitere Bescheinigungen über die Impfung, zum Beispiel für eine Reise ins Ausland, so können Sie hierfür die GOÄ-Nr. 70 abrechnen.

Blutabnahme

Frage: „Wenn ich als Arzt die Blutabnahme selbst durchführe, ist dies dann eine ärztliche oder eine technische Leistung?“

 

Antwort: Die GOÄ sieht ärztliche Leistungen und technische Leistungen vor. Die Blutabnahme ist, unabhängig von der Person, die sie durchführt, eine technische Leistung. Der Schwellenwert liegt somit beim 1,8-fachen Satz und der Höchstwert beim 2,5-fachen.

Angehörigengespräche

Frage: „Wir betreuen als Facharztpraxis für Psychiatrie eine junge Frau wegen einer Psychose. Im Rahmen dieser Betreuung kommt es immer wieder zu Angehörigengesprächen. Wie können wir diese nach EBM abrechnen?“

 

Antwort: Im Kapitel 21 Ihrer Fachgruppe gibt es die Abrechnungsposition 21216. Diese Leistung dürfen Sie fünfmal im Behandlungsfall abrechnen, wenn Sie die Leistungslegende erfüllen und 10 Minuten mit den Angehörigen sprechen. Wenn Sie in einer Sitzung 50 Minuten mit den Bezugspersonen sprechen, rechnen Sie die 21216 mit dem Multiplikator 5 ab. Sind weitere Gespräche erforderlich, sind diese nicht mehr gesondert abrechenbar, weil im Quartal die Position nur fünfmal angesetzt werden kann.

EBM-Nr. 16232

Frage: Wir sind eine neurologische Praxis und haben die EBM-Nr. 16232 abgerechnet, die uns nun von der KV gestrichen wurde. Warum?“

 

Antwort: Laut der Präambel des Kapitels 16 EBM haben ausschließlich Fachärzte für Neurochirurgie die Abrechnungsgenehmigung für die Nr. 16232. Die KV hat Ihnen die Leistung also leider zu Recht gestrichen.

Quittung

Frage: „Ein Patient hat uns eine Quittung von einem ärztlichen Therapeuten vorgelegt. Kann ich diese entwerten oder muss der Patient zehn Euro zahlen?“

 

Antwort: Der Patient bringt Ihnen eine Quittung von einem ärztlichen Therapeuten, also von einem Arzt. Ärzte nehmen am Formularverfahren teil und können ihren Patienten eine Überweisung ausstellen. Hat der Patient keine Überweisung, muss er zehn Euro zahlen. Ist die Quittung von einem nicht-ärztlichen Therapeuten, kann sie angenommen und entwertet werden.

Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 2 | ID 30293330