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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 26

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Analoge Bewertung und Abdingung beim Privat-Patienten

Frage: „Können Sie uns erklären, was analoge Bewertungen sind?“

 

Antwort: Analoge Bewertungen werden für Leistungen vorgenommen, die nicht in der GOÄ enthalten sind. Dies gilt zum Beispiel für den Lactat-Test, den Sie deshalb gemäß § 6 GOÄ entsprechend einer aufgeführten gleichwertigen Leistung abrechnen dürfen. Gleichwertig meint in Inhalt und Aufwand gleich. Sie müssen sich also aus der GOÄ (hier: im Kapitel Labor) eine Position aussuchen, die nach Art, Kosten und Zeitaufwand der Leistung entspricht, die nicht in der GOÄ verzeichnet ist. Für Lactat-Tests könnten Sie beispielsweise analog die Glucose-Untersuchung wählen.

 

Frage: „Was versteht man beim Privatpatienten unter einer Abdingung?“

 

Antwort: Eine Abdingung (nach § 2 GOÄ auch „abweichende Vereinbarung“ genannt) ist eine schriftliche (!) Vereinbarung, die der Arzt mit seinem Patienten vor (!) der Behandlung trifft. Dies wird in der Regel dann notwendig, wenn Sie bei einzelnen Abrechnungspositionen den 3,5-fachen (Höchst-)Wert verlassen möchten. Die jeweiligen Leistungen müssen einzeln nach GOÄ-Nr. mit Kurzbezeichnung, dem jeweiligen Steigerungssatz sowie den Beträgen je Position in der Vereinbarung enthalten sein. Wichtig auch der schriftliche Hinweis, dass die Privatkasse die Rechnung nicht in vollem Unfange erstatten könnte. Beide Vertragspartner unterschreiben die Abdingung und jeder erhält eine Durchschrift.

Jugendarbeitsschutz-Untersuchungen

Frage: „Wie werden Jugendarbeitsschutz-Untersuchungen abgerechnet?“

 

Antwort: „Die Untersuchung erfolgt im Auftrag des Gewerbeaufsichtsamts, nach § 11 GOÄ also einem öffentlichen Kostenträger. Sie rechnen daher GOÄ-Nr. 32 mit dem Einfachsatz ab. Sollten weitere Leistungen notwendig sein, müssen Sie auch diese nach GOÄ einfach abrechnen.“

EBM-Nr. 02310 und 02350

Frage: „Wir betreuen einen Patienten mit mehreren Decubitalulcus, bei dem mehrfach Kompressions- und Schienenverbände sowie das Abtragen von Nekrosen usw. notwendig ist. Dürfen wir die EBM-Nr. 02310 trotzdem nur einmal berechnen?“

 

Antwort: Leider dürfen Sie die Nr. 02310 nur einmal im Quartal berechnen, egal wie viele Wunden und Ulcera Sie versorgt haben. Beachten Sie: Um die Leistungslegende komplett zu erfüllen, sind drei persönliche Arztkontakte nötig.

 

Frage: „Wir legen fixierende Verbände bei unseren Patienten an und rechnen EBM-Nr. 02350 ab. Welche Materialen dürfen hierzu nicht verwendet werden?“

 

Antwort: Zinkleim-Verbände haben keine fixierende Eigenschaft, deshalb können Sie die Nr. 02350 nicht verwenden, wenn Sie einen Zinkleimverband anlegen. Fixierend sind zum Beispiel Gips-, Kunststoff- und Tapeverbände.

Telefonische Beratung

Frage: „Unser Kassenpatient hat während eines Krankenhausaufenthalts unseren Chef telefonisch um ärztlichen Rat gebeten. Was können wir abrechnen?“

 

Antwort: Ist ein Patient stationär im Krankenhaus zur Behandlung, kann über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ambulant nichts abgerechnet werden. Sie können dem Patienten aber eine Privatrechnung schicken (zum Beispiel GOÄ-Nr. 1 oder Nr. 3, je nach Dauer des Gesprächs), mit dem Hinweis, dass die erbrachte Leistung von der GKV nicht gezahlt wird und er den Betrag daher aus eigener Tasche zahlen muss.

Unfallversicherung

Frage: „Wir haben bei einem BG-Unfall eine konsiliarärztliche Erörterung mit dem D-Arzt durchgeführt, unser Softwareprogramm meldet mir aber einen Fehler, wenn ich die UV-GOÄ Nr. 60 ansetzen will. Was machen wir falsch?“

 

Antwort: In der UV-GOÄ gibt es für die GOÄ-Nr. 60 zwei verschiedene Abrechnungspositionen: Die UV-GOÄ-Nr. 60a für Erörterungen am Tag und die UV-GOÄ-Nr. 60b für Erörterungen bei Nacht (zwischen 20:00 und 8:00 Uhr). Rechnen Sie nun die Position ab, zu der Zeit die Erörterung stattfand. Beachten Sie auch bei anderen Gebühren-Positionen, dass GOÄ und UV-GOÄ zwei verschiedene Gebührenverzeichnisse sind, mit entsprechend unterschiedlichen Inhalten bei den Abrechnungspositionen.

 

Frage: „Wie lange dauert der Behandlungsfall bei UV-Verletzten?“

 

Antwort: Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung, desselben gesetzlichen Unfallversicherungsträgers der Zeitraum von drei Monaten nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

 

Frage: „Wann müssen wir die ärztliche Unfallmeldung nach Formtext F 1050 an die Berufsgenossenschaft schicken?

 

Antwort: Der behandelnde Arzt erstattet am Tag der ersten Inanspruchnahme durch den Unfallverletzten, spätestens am nächsten Werktag, dem Unfallversicherungsträger die ärztliche Unfallmeldung. Beachten Sie: Die Berichtabgabe entfällt, wenn der Patient zum D-Arzt geht.

Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 2 | ID 29675420