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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 24

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. In diesem Beitrag werden Fragen zur UV-GOÄ, zur Punktion eines Abszesses, zu Lokalanästhesien bei kleinen chirurgischen Eingriffen, zur Ultraschall- und Reizstrombehandlung, zum hausärztlich-geriatrischen Basisassesment, zu spirographischen Untersuchungen und zur Abrechnung der Proktoskopie neben einer Laserkoagulation abgehandelt. |

UV-GOÄ

Frage: „Nach einem Schulunfall benötigt der Patient eine Krankschreibung für die Schule. Können wir hierfür die Nr. 143 UV-GOÄ abrechnen?“

 

Antwort: Die Leistung UV-GOÄ Nr. 143 kann ausschließlich für das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angesetzt werden. Eine Schul-, Studiums-, Prüfungs- und Sportunfähigkeitsbescheinigung ist eine Privatsache, kann nach GOÄ (Nr. 70) und damit zulasten des Patienten abgerechnet werden.

 

Frage: „In der GOÄ gibt es die Nr. 15 für die kontinuierliche Betreuung eines chronisch Kranken. Gibt es diese Position auch in der UV-GOÄ?“

 

Antwort: Die Leistung gibt es auch in der UV-GOÄ mit demselben Wortlaut, nur ist hier die Abrechnungsposition die Nr. 19.

 

Beachten Sie: Bei der GOÄ und der UV-GOÄ handelt es sich um zwei verschiedene Gebührenordnungen!

Punktion eines Abszesses

Frage: „Was können wir neben der Punktion eines Abszesses (GOÄ-Nr. 303) abrechnen?“

 

Antwort: Zum Inhalt der Leistungen bei Punktionen gehören die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie die Entnahme von zum Beispiel Blut, Liquor und Gewebe. Diese Leistungen sind somit nicht gesondert abrechenbar. Auch ein einfacher Verband nach Nr. 200 ist nicht möglich, aber ein Kompressionsverband nach Nr. 204 ist ansetzbar. Haben Sie eine Infiltrationsanästhesie durchgeführt, können Sie zusätzlich die GOÄ-Nrn. 490 oder 491 abrechnen.

Lokalanästhesien bei kleinen chirurgischen Eingriffen

Frage: „Bei uns fallen täglich kleinere chirurgische Eingriffe nach den EBM-Nrn. 02300, 02301 und 02302 an. Dürfen wir Lokalanästhesien dazu abrechnen?“

 

Antwort: In der Einleitung zu Kapitel 2.3 können Sie unter Punkt 3. lesen: „Lokalanästhesien und Leitungsanästhesien sind, soweit erforderlich, Bestandteil der berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen, das heißt nicht gesondert berechnungsfähig.“

Ultraschall- und Reizstrombehandlung

Frage: „Wir machen bei unserem Privat-Patienten Ultraschallbehandlungen nach Nr. 539 und Reizstrombehandlungen nach Nr. 551. Können wir beides nebeneinander abrechnen?“

 

Antwort: Wird Reizstrombehandlung nach Nr. 551 (48 Punkte) gleichzeitig mit der Ultraschallbehandlung nach Nr. 539 (44 Punkte) an demselben Körperteil oder an denselben Körperteilen durchgeführt, ist nur die höherbewertete Leistung berechnungsfähig.

Hausärztlich-geriatrisches Basisassesment

Frage: „Wie oft können wir das hausärztlich-geriatrische Basisassesment nach EBM-Nr. 03240 abrechnen? Gibt es eine ähnliche bzw. identische Position in der GOÄ?“

 

Antwort: Die Leistung Nr. 03240 ist einmal im Behandlungsfall (Quartal) abrechenbar und im Krankheitsfall höchstens zweimal berechnungsfähig. In der GOÄ finden wir keine Leistungskomplexe, sondern die Einzelleistungsvergütung. Demnach rechnen Sie bei Privatpatienten jede erbrachte GOÄ-Leistung einzeln ab.

Spirographische Untersuchung

Frage: „Wie oft können wir im Quartal die Spirographische Untersuchung nach Nr. 03330 abrechnen?“

 

Antwort: In der Leistungslegende findet sich keine Begrenzung. Wenn also die Leistung im Quartal medizinisch mehrfach notwendig ist, dann können Sie entsprechend der Durchführung abrechnen.

Terminvereinbarungen

Frage: „Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig nach GOÄ, gilt das auch wenn die Chefin/Ärztin den Termin vergibt?“

 

Antwort: Wenn das Gespräch ausschließlich der Terminvergabe dient, können Sie nichts abrechnen. Gibt Ihre Chefin aber Hinweise zur Behandlung, ist es eine Beratung und somit abrechnungsfähig .

Proktoskopie neben Laserkoagulation

Frage: „Neben der Proktoskopie führen wir eine Laserkoagulation durch - was rechnen wir nach GOÄ ab?“

 

Antwort: Die Proktoskopie rechnen Sie nach GOÄ-Nr. 705 ab. Wenn Sie im Rahmen der Untersuchung Stenosen mittels Licht- oder Laserkoagulation beseitigen oder eine Blutstillung durchführen, rechnen Sie zusätzlich die Nr. 706 ab.

Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 2 | ID 28279030