· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 23
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. In diesem Beitrag werden Fragen zur Wundversorgung bei Privatpatienten, zur Abrechnung gegenüber der Berufsgenossenschaft, zur Abrechnung von Kopien alter Befunde, zur Überweisung zur Konsiliaruntersuchung, zu Heilmittelverordnungen und zur GOÄ-Nr. 6 neben dem Hausbesuch behandelt. |
Wundversorgung bei Privatpatienten
Frage: „Wir haben bei einem Privatpatienten mehrere Wunden versorgt. Wie rechnen wir dies ab?“
Antwort: Liegen mehrere zu versorgende Wunden vor, können die Gebühren-Positionen mehrmals abgerechnet werden. Denn die GOÄ-Ziffern 2000 bis 2005 beziehen sich immer auf eine „Wunde“. Dokumentieren Sie die Orte der Versorgung, zum Beispiel rechte Wade, linker Fuß-Knöchel. Handelt es sich um unterschiedliche Wundversorgungen können Sie die entsprechenden GOÄ-Ziffern nebeneinander abrechnen. Tipp: Wenn spezifische Verbände notwendig sind (zum Beispiel ein Schienenverband) rechnen Sie diese zusätzlich ab.
Abrechnung gegenüber der Berufsgenossenschaft
Frage: „Welche Angaben muss eine Rechnung an die Berufsgenossenschaft (bzw. den Unfallversicherungsträger) beinhalten?“
Antwort: Die Rechnung des Arztes muss enthalten:
- Die Personaldaten des Unfallverletzten,
- den Unfalltag,
- den Unfallbetrieb (Name und Anschrift des Arbeitgebers, der Kindertageseinrichtung, der Schule, der Hochschule. Handelt es sich um einen Arbeitsunfall einer Pflegeperson, so ist als Unfallbetrieb der/die Pflegebedürftige anzugeben),
- das Datum der Erbringung der Leistung,
- die entsprechende Nummer im Leistungs- und Gebührenverzeichnis,
- den Betrag, der im Leistungs- und Gebührenverzeichnis aufgeführt ist.
Abrechnung Kopien alter Befunde
Frage: „Wir wurden von der Berufsgenossenschaft gebeten, Kopien alter Befunde nach Durchsicht vom Chef abzugeben. Wie können wir das abrechnen ?“
Antwort: Hierfür gibt es bei den Berufsgenossenschaften besondere Regelungen. Für die Übersendung von Krankengeschichten oder Auszüge (Fotokopien) daraus wird ungeachtet des Umfanges ein Pauschsatz von 12,37 Euro, (UV-GOÄ-Nr. 193) zuzüglich Porto vergütet. Die Kopien müssen vom absendenden Arzt durchgesehen und ihre Richtigkeit muss von diesem bescheinigt worden sein.
Überweisung zur Konsiliaruntersuchung
Frage: „Wir überweisen einen Patienten zur Konsiliaruntersuchung. Was ist der Unterschied zur Auftragsleistung? Und warum bekommen die Patienten keine Rezepte bei Konsiliaruntersuchungen?“
Antwort: Bei der Auftragsleistung legen Sie fest, welche Untersuchungen der Empfänger der Überweisung durchzuführen hat. Bei der Konsiliaruntersuchung entscheidet der Empfänger selbst, welche Untersuchungen er durchführt, um Ihre Fragestellung beantworten zu können. Beachten Sie aber, dass der Auftrag zur Konsiliaruntersuchung bedeutet, dass der Empfänger nicht an der Behandlung beteiligt ist und somit keine Rezepte ausstellen kann. Überweisen Sie also zum Beispiel an einen Orthopäden zur Konsiliaruntersuchung wegen eines „Bandscheibenleidens“ Ihres Patienten und hält der Orthopäde die Verordnung von Krankengymnastik für notwendig, so wird er dies im Arztbrief zwar mitteilen, verordnen kann er es nicht.
Heilmittelverordnung
Frage: „Welche Heilmittel dürfen nicht verordnet werden?“
Antwort: Nichtverordnungsfähige Heilmittel im Sinne der Heilmittel-Richtlinie
- sind Maßnahmen deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ (früher BUB-Richtlinie) nicht nachgewiesen ist, wie zum Beispiel Hippotherapie, Fußreflexzonenmassage und Mototherapie.
- sind Maßnahmen deren therapeutischer Nutzen zwar nachgewiesen ist, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) aber nicht anerkannt sind (zum Beispiel die entwicklungsbedingte Sprechunflüssigkeit im Kindesalter).
- sowie Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, wie zum Beispiel Sauna oder Fitness-Training.
GOÄ-Nr. 6 neben dem Hausbesuch
Frage: „Können wir die Nr. 6 beim Privatpatienten neben dem Hausbesuch abrechnen?“
Antwort: Die Leistungslegende beim Besuch nach GOÄ-Nr. 50 beinhaltet „nur“ die symptombezogene Untersuchung. Das heißt, wenn Sie die Untersuchung nach Nr. 6 durchgeführt haben, können Sie dies auch abrechnen.
Regelspanne GOÄ
Frage: „Was versteht man unter der Regelspanne bei der GOÄ?“
Antwort: Den Bereich zwischen Einfachsatz und Schwellenwert. Bei den ärztlichen Leistungen, die Spanne zwischen 1,0 und 2,3.