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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis -Teil 22

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. In diesem Beitrag werden Fragen zum organisierten Notfalldienst, der Abrechnung des Anrufs einer Mutter, zur Gruppenbehandlung beim Erwachsenen, zu Telefonkosten bei Anmeldungen, zur Abrechnung von Infusionen über einen liegenden Zugang, zu Fahrtkosten im organisierten Notdienst, zum Veröden von Varizen behandelt und zur Entfernung von Ohrschmalzpfröpfchen behandelt. |

Organisierter Notfalldienst

Frage: „Im organisierten Notfalldienst wurden wir zu einem Patienten ins Altenheim gerufen. Wir rechnen die EBM-Nr. 01415 ab - ist dies korrekt?“

 

Antwort: Die Nr. 01415 berechnen Sie für den dringenden Heimbesuch bei Ihrer täglichen Arbeit, wenn Sie den Besuch am Tage der Bestellung ausführen. Im organisierten Not(fall)dienst ist die Position nicht berechenbar. Im organisierten Notfalldienst wird der dringende Besuch ausschließlich nach Nr. 01411 abgerechnet.

Anruf der Mutter

Frage: „Dürfen wir als Kinderarzt-Praxis bei jedem Anruf einer Mutter die EBM-Nr. 01435 abrechnen? Und können wir die Nr. 01435 mit den Nrn. 01100 und 01101 kombinieren?“

 

Antwort: Die haus-/fachärztliche Bereitschaftspauschale nach Nr. 01435 ist grundsätzlich einmal im Behandlungsfall (= Quartal) abrechenbar. Ausnahme bei Patienten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: Zweimal im Behandlungsfall. Kommt es im Behandlungsfall jedoch zur Berechnung der Versicherten- oder Grundpauschale, entfällt die Nr. 01435. Die Gebührenposition Nr. 01435 ist nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig, auch nicht den Nrn. 01100 oder 01101.

 

Sollten Sie also nachts um 24 Uhr unvorhergesehen mit einer Mutter telefonieren, rechnen Sie die Nr. 01101 ab. Diese Position müssen Sie auch nicht streichen, wenn die Versicherten- oder Grundpauschale zum Ansatz kommt.

Gruppenbehandlung beim Erwachsenen

Frage: „In der GOÄ gibt es für die psychiatrische Behandlung in Gruppen nur für Kinder und Jugendliche eine Abrechnungsposition, die Nr. 887. Wie können wir die Gruppenbehandlung beim Erwachsenen abrechnen?“

 

Antwort: Hier rechnen Sie nach § 6 GOÄ analog ab. Sie müssen dazu eine GOÄ-Position wählen, die in der Durchführung, im Zeitaufwand, im Schwierigkeitsgrad und in den Kosten der erbrachten Leistung nahekommt. In Ihrem Falle können Sie die Position 887 analog ansetzen. Die Bundesärztekammer hat ein Analogverzeichnis in die GOÄ aufgenommen und hier findet sich für Ihre Frage die Gebühren-Position: A 888 - analog der Nr. 887.

 

Telefonkosten bei Anmeldungen

Frage: „Können wir Telefonkosten abrechnen, wenn wir einen gesetzlich versicherten Patienten im Krankenhaus oder zu einer Röntgenuntersuchung anmelden?“

 

Antwort: Nach EBM rechnen Sie die Nr. 80230 ab. Aber beachten Sie, dass diese Pauschale für Telefonate nur im Zusammenhang mit stationärer Behandlung ansetzbar ist. In Ihrem Falle dürfen Sie bei der Anmeldung zur Röntgenuntersuchung folglich nichts abrechnen, bei der Anmeldung zur stationären Aufnahme aber die Nr. 80230.

Infusionen über liegenden Zugang

Frage: „Unser Patient bekommt über einen liegenden Zugang zwei Infusionen an einem Tag. Können wir die EBM-Nr. 02100 zweimal abrechnen?“

 

Antwort: Nein. Erfolgt über denselben liegenden Zugang (zum Beispiel Kanüle, Katheter) mehr als eine Infusion nach der Gebührenposition 02100, so ist sie je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.

Fahrtkosten im organisierten Notdienst

Frage: „Im organisierten Notdienst (KVBW) fährt mein Chef häufig mehr als 10 km zu den Patienten. Was rechnen wir beim gesetzlich Versicherten ab?“

 

Antwort: Sie rechnen bei der KVBW die Nr. 40190 (Wegepauschale für Besuche in einem Bereich jenseits des Radius von 10 km im organisierten Notfalldienst bei Tage) ab, zwischen 19:00 und 7:00 Uhr (jenseits von 10 km) die Nr. 40192.

Veröden von Varizen

Frage: „Wie oft können wir das Veröden von Varizen abrechnen?“

 

Antwort: Nach GOÄ rechnen Sie je Sitzung die Nr. 764 ab. Im EBM finden Sie die Abrechnungsposition im Kapitel 30.5 (Phlebologie). Dort lesen Sie auch, dass die Leistung nur von Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten, für Chirurgie, für Innere Medizin und Vertragsärzten mit der Zusatzbezeichnung „Phlebologie“ abgerechnet werden kann. Sollten Sie eine dieser Voraussetzungen erfüllen, können Sie die EBM-Nr. 30501 je Bein, aber höchstens fünfmal im Behandlungsfall, abrechnen.

Entfernung von Ohrschmalzpfröpfchen

Frage: „Wie können wir das Entfernen von Ohrschmalzpfröpfchen abrechnen?“

 

Antwort: Nach EBM ist die Leistung im Anhang 1 aufgeführt und somit in der Versicherten- bzw. Grundpauschale enthalten. Nach GOÄ rechnen Sie die Nr. 1565 ab. Da in der Leistungslegende auch beidseitig steht, können Sie für die Spülung rechts und links nur einmal die Nr. 1565 abrechnen.

Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 2 | ID 27733380