· Fachbeitrag · Abrechnung
Die Abrechnungspositionen für Tätigkeiten von Praxismitarbeiter/-innen - ein Überblick
| Seit 2015 und aktuell ab Juli 2016 haben sich die Abrechnungsmöglichkeiten für Tätigkeiten von Praxismitarbeiter/-innen, speziell für die Besuchstätigkeit, deutlich geändert. Zum 1. Januar 2015 wurden drei neue Abrechnungspositionen für die Tätigkeit besonders qualifizierter Praxismitarbeiter - Nichtärztliche Praxisassistenten (NäPA) - in Hausarztpraxen in den EBM aufgenommen. Seit 1. Juli 2016 gibt es neue Abrechnungspositionen für Besuche von Praxismitarbeitern mit und ohne Zusatzqualifikation in einem neuen EBM-Kapitel 38. |
Die NäPA-Ziffern in Kapitel 3 EBM
Die drei NäPA-Gebührenordnungspositionen im Hausarzt-Kapitel 3 (GOPen 03060, 03062 und 03063 EBM) gelten nur für Hausarztpraxen, die eine bestimmte Mindestzahl an Behandlungsfällen abrechnen bzw. viele ältere Patienten betreuen. Im Einzelnen gelten folgende Voraussetzungen:
- In den letzten vier Quartalen durchschnittlich mindestens 860 Behandlungsfälle je Hausarzt und Quartal (bei mehreren Hausärzten in der Praxis erhöht sich die Fallzahl je weiterem Hausarzt um 640) oder
- in den letzten vier Quartalen durchschnittlich mindestens 160 Behandlungsfälle je Hausarzt und Quartal bei Patienten über 75 Jahre (bei mehreren Hausärzten in der Praxis steigt die Fallzahl je weiterem Hausarzt um 120).
Bei Hausärzten, die nicht in vollem Umfang vertragsärztlich tätig sind, wird die Fallzahl anteilig ermittelt. Zudem muss die Praxis eine/n Nichtärztliche/n Praxisassistentin/en (NäPA) mit Zusatzqualifikation gemäß Anlage 8 (Delegationsvereinbarung) zum Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä) mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden beschäftigen.
PRAXISHINWEIS | Für bereits in Ausbildung befindliche NäPA gilt eine Übergangsregelung: Wenn der Abschluss der Ausbildung bis zum 31.12.2016 zu erwarten ist, können diese drei Abrechnungspositionen bis zu diesem Zeitpunkt auch ohne Nachweis der Zusatzqualifikation berechnet werden. |
Für Hausbesuche durch NäPA kann die GOP 03062 EBM berechnet werden, für Besuche in Alten- oder Pflegeheimen bzw. anderen beschützenden Einrichtungen sowie Besuche weiterer Patienten derselben sozialen Gemeinschaft die GOP 03063. Zusätzlich erhalten diese Hausarztpraxen eine finanzielle Förderung durch einen Zuschlag zur „Vorhaltepauschale“ in Höhe von 22 Punkten bzw. 2,30 Euro je Fall (GOP 03060), begrenzt auf 12.851 Punkte bzw. 1.341,14 Euro je Quartal (ab 01.10.2017 sind es 1.353,21 Euro). Mit diesem Zuschlag sollen Weiterbildungen, höhere Personalkosten und zusätzliche Praxisausstattung wie Mobiltelefon oder PKW für Hausbesuche finanziert werden.
Die neuen Abrechnungspositionen in Kapitel 38 EBM
Das neue Kapitel 38 EBM ist in zwei Abschnitte aufgeteilt. Die beiden im Abschnitt 38.2 enthaltenen GOPen 38100 und 38105 EBM betreffen Besuche von Praxismitarbeitern, die beiden im Abschnitt 38.3 enthaltenen GOPen 38200 und 38205 EBM betreffen Besuche von besonders qualifizierten NäPA.
Die GOPen 38100 und 38105
Die GOPen 38100 und 38105 ersetzen die bisher für Besuche durch nichtärztliche Mitarbeiter abrechenbaren GOPen 40240 und 40260, die aus dem EBM-Abschnitt 40.5 gestrichen wurden. Voraussetzung für die Abrechnung der GOPen 38100 und 38105 ist die Anstellung eines nichtärztlichen Mitarbeiters mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf.
Die GOP 38100 ist für das Aufsuchen eines Patienten berechnungsfähig; die GOP 38105 kann für das Aufsuchen eines weiteren Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (Häuslichkeit oder Heim) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen eines Patienten nach der GOP 38100 berechnet werden. Im Vergleich zu den GOPen 40240 und 40260 wurde die Bewertung der Besuchstätigkeit um über 50 Prozent angehoben. Wie bei den jetzt gestrichenen GOPen 40240 und 40260 sind die Wegekosten (entfernungsunabhängig) in den neuen Abrechnungspositionen enthalten. Ebenfalls wie bisher können diese Abrechnungspositionen von allen Fachgruppen - soweit berufsrechtlich zulässig - abgerechnet werden.
Die GOPen 38200 und 38205
Die neuen GOPen 38200 und 38205 sind Zuschlagspositionen zu den GOPen 38100 und 38105 für Besuche durch besonders qualifizierte NäPA. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (Anästhesisten, Psychotherapeuten, überweisungsgebundene Fachgruppen) können alle Vertragsärzte diese Gebührenpositionen berechnen. Im Gegensatz zu den GOPen 38100 und 38105 können diese Zuschläge ausschließlich für Besuche von Patienten in Alten- oder Pflegeheimen bzw. anderen beschützenden Einrichtungen abgerechnet werden, nicht jedoch für Besuche des Patienten in der Häuslichkeit.
Die Vergütung für Besuche von NäPA nach den GOPen 38100 und 38200 bzw. 38105 und 38205 entspricht der Vergütung für Besuche durch NäPA nach den GOPen 03062 und 03063. Die Abrechnung dieser Zuschläge ist jedoch nur möglich nach einer Genehmigung der KV.
- Erforderliche Nachweise für den Erhalt der KV-Genehmigung
- Anstellung eines/von NäPA mit mindestens 20 Wochenstunden
- Eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer Praxis eines Arztes, der zur Abrechnung der Gebührenordnungspositionen 38100 und 38105 berechtigt ist
- Qualifikation gemäß Anlage 8 zum BMV-Ä -„Delegationsvereinbarung“ (NäPA-Qualifikation)
- Nachweis über die Begleitung von 20 Hausbesuchen zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen. Als Übergangsregelung kann die Genehmigung bis zum 31. Dezember 2016 auch dann erteilt werden, wenn nur 10 Hausbesuche begleitet worden sind
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Voraussetzungen, Vergütung und Bewertung im Vergleich
Zwischen den Besuchsziffern nach den Kapiteln 3 und 38 EBM gibt es folgende Unterschiede bei Abrechnungsvoraussetzungen, Vergütung und Bewertung.
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EBM-GOP | Legende (Kurzfassung) | Punkte | Euro |
03060 | Zuschlag zur GOP 03040 bei Anstellung einer NäPA | 22* | 2,30 je Fall* |
03062 | NäPA-Besuch in der Häuslichkeit | 166 | 17,32 |
03063 | NäPA-Besuch
| 122 | 12,73 |
38100 | Besuch durch Praxismitarbeiter in der Häuslichkeit, in Alten- oder Pflegeheimen bzw. anderen beschützenden Einrichtungen | 76 | 7,93 |
38105 | Besuch durch Praxismitarbeiter eines weiteren Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (auch z. B. Alten- oder Pflegeheim) | 39 | 4,07 |
38200 | Zuschlag zur GOP 38100 für NäPA-Besuch in Alten- oder Pflegeheimen bzw. anderen beschützenden Einrichtungen | 90 | 9,39 |
38205 | Zuschlag zur GOP 38105 für NäPA-Besuch eines weiteren Patienten in Alten- oder Pflegeheimen bzw. anderen beschützenden Einrichtungen | 83 | 8,66 |
*Höchstwert: 12.851 Punkte bzw. 1.341,14 Euro bis 31.12.2016; 12.851 Punkte bzw. 1.353,21 Euro ab 01.01.2017. Ab 01.01.2017 steigt der Orientierungswert für alle Leistungen um 0,9 Prozent von 10,4361 Cent auf 10,5300 Cent.