Außergewöhnliche BelastungKosten für Delfin-Therapie: FG Nürnberg knüpft Abzug an amtsärztliches Gutachten oder ärztliche Bescheinigung
02.10.20261 Min. LesedauerIWW
Bei der sog. Delfin-Therapie handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. Die Aufwendungen können daher nur dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt werden, wenn die Zwangsläufigkeit vor Behandlungsbeginn durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wird (FG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2026, Az. 1 K 167/25, Abruf-Nr. 255879).
Privatärztliches Attest genügt nicht als Nachweis
Nach Ansicht des FG kann der Nachweis auch nicht durch ein privatärztliches Attest ersetzt werden. Auch sei unerheblich, wenn das Finanzamt die Aufwendungen in zurückliegenden Jahren ohne weitere Nachfragen anerkannt habe
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