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  3. Freiberufliche Tätigkeit: Sehr geringes Unternehmerrisiko spricht für abhängige Beschäftigung

Wann eine Tätigkeit in einer Heilmittelpraxis als freiberuflich einzustufen ist, hat das Bundessozialgericht im Jahr 2016 klar formuliert (PP 10/2016, Seite 11). Seither entschieden mehrere Gerichte zugunsten der Praxisinhaber (PP 09/2018, Seite 3 und PP 11/2018, Seite 5). Nicht so im Fall einer Logopädin, die eine ehemalige Praktikantin als freie Mitarbeiterin weiterbeschäftigte: Wegen des geringen Unternehmerrisikos der freien Mitarbeiterin sah das Gericht eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 31.10.2019, Az. L 1 BA 38/18).

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AUSGABE: PP 02/2020, S. 11 · ID: 46290888

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