ArbeitsrechtKrankschreibungen per WhatsApp unzulässig
27.01.20202 Min. Lesedauervon RA Manfred Weigt, externer zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Bielefeld
Findige Unternehmen bieten Arbeitnehmern an, Arbeitsunfähigkeits-(AU-)Bescheinigungen ohne Praxisbesuch und Arztkontakt per WhatsApp auszustellen. Solche AU-Bescheinigungen sind unlauter und verstoßen gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht (Landgericht [LG] Hamburg, Urteil vom 03.09.2019, Az. 406 HK O 56/19). Als Inhaber einer Physiotherapiepraxis sollten Sie solche AU-Bescheinigungen aber vor allem auch deshalb ablehnen, weil sie gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen.
Sachverhalt
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
0,00 €im 1. Monat
Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
Jetzt kostenlos testenDanach 15,70 € / Monat
EinloggenAUSGABE: PP 02/2020, S. 10 · ID: 46314242