RechtsprechungFitnessstudio muss Beiträge für Lockdown-Zeit zurückzahlen
31.01.20235 Min. LesedauerIWW
Der Zweck von Fitnessstudioverträgen liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung zur Erreichung bestimmter Fitnessziele und/oder zur Erhaltung von Fitness und Gesundheit. Die dafür notwendigen Mittel konnten Fitnessstudios während des Corona-Lockdowns nicht bereitstellen. Wenn Kunden im Lockdown ihre Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio daher nicht nutzen konnten, muss der Studiobetreiber die entrichteten Mitgliedsbeiträge auf Verlangen zurückerstatten. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Klage eines Kunden statt (Urteil vom 04.05.2022, Az. XII ZR 64/21).
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EinloggenAUSGABE: PP 02/2023, S. 5 · ID: 49025636