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RechtKündigung von Fitnessstudioverträgen: „Gesundheitliche Gründe“ müssen nachvollziehbar belegt werden können

10.01.20201 Min. LesedauerIWW

Wer einen Fitnessstudiovertrag aus „gesundheitlichen Gründen“ kündigt, muss belegen können, um welche Gründe es sich genau handelt. Ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass die kündigende Person gesundheitlich nicht in der Lage ist, das Trainingsangebot zu nutzen, reicht dafür nicht aus (Amtsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 25.09.2019, Az. 31 C 2619/19).

Im betreffenden Fall hatte der Betreiber eines Fitnessstudios einen Kunden wegen rückständiger Beiträge i. H. v. 1.500 Euro verklagt. Der Kunde hatte den Vertrag „aus gesundheitlichen Gründen“ fristlos gekündigt. Im Verfahren legte der Kunde nur ein ärztliches Attest vor, das ihm die gesundheitlichen Gründe bescheinigte, allerdings, ohne diese zu konkretisieren. Zu weiteren Details äußerte sich der Kunde nicht. Das Gericht gab dem Fitnessstudiobetreiber recht. Gemäß § 314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtfertigten „gesundheitliche Gründe“ zwar eine fristlose Kündigung „aus wichtigem Grund“. Allerdings müsse der Kunde nachprüfbar nachweisen können, welche konkrete Erkrankung ihn am Fitnesstraining hindere. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, diesbezüglich selbst beim behandelnden Arzt nachzuforschen.

AUSGABE: PP 03/2020, S. 1 · ID: 46301171

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