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  3. Keine Künstlersozialabgabe bei einmaliger Auftragserteilung

Wer einen Webdesigner mit der Erstellung einer Website beauftragt, muss noch keine Abgaben zur Künstlersozialkasse leisten. Abgabepflichtig ist nur, wer nicht nur gelegentlich Aufträge erteilt (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 01.06.22, Az. B 3 KS 3/21 R). Obwohl im hiesigen Fall ein Rechtsanwalt geklagt hatte, sind auch Physiotherapeuten betroffen (PP 11/2018, Seite 17).

Ein Rechtsanwalt hatte sich für 1.750 Euro eine Kanzleiwebsite erstellen lassen und wollte die Abgabe i. H. v. 84 Euro nicht zahlen. Mehr Tätigkeiten führte der Webdesigner nicht aus. Die Deutsche Rentenversicherung hatte die 84 Euro nach einer Prüfung festgesetzt und sich dabei auf § 24 Abs. 3 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gestützt. Danach sind allerdings nur solche Unternehmer abgabepflichtig, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Bereits die Vorinstanzen hatten den Begriff „gelegentlich“ als „manchmal, hier und da, von Zeit zu Zeit“ aufgefasst, weshalb ein weiteres Ereignis im Bezugszeitraum notwendig gewesen wäre. Eine Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst, die eine Gleichstellung mit den typischen professionellen Vermarktern i. S. d. § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG rechtfertigt, lasse sich allein hieraus nicht entnehmen, so das BSG.

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AUSGABE: PP 07/2022, S. 2 · ID: 48408898

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