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  3. BSG: Der Weg zu dem im Sozialraum aufgestellten Getränkeautomaten ist unfallversichert

Stürzt ein Mitarbeiter auf dem Weg zu dem im Sozialraum aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden und verletzt sich, so ist dieser Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 24.09.2025, Az. B 2 U 11/23 R, Abruf-Nr. 250459).

Die dem Unfall unmittelbar vorausgehende Verrichtung ist der versicherten Tätigkeit als Beschäftigte zuzurechnen. Zwar ereignete sich der Unfall während einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung. Die Arbeitnehmerin unterlag aber einer besonderen Betriebsgefahr. Der Arbeitgeber hatte die betriebliche Getränkeversorgung ausdrücklich in dem von ihm als Sozialraum gewidmeten Raum verortet. Dieser war damit seiner Risikosphäre zuzurechnen. Dies schließt die Säuberung und Reinigung ein. Das Ausrutschen der Arbeitnehmerin auf dem von der beauftragten Reinigungsfirma gewischten Boden ist damit dem Gefahrenbereich des Betriebs zuzuordnen.

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AUSGABE: PP 11/2025, S. 1 · ID: 50602870

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