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ArbeitsrechtKüssen verboten! – Wann droht eine fristlose Kündigung?

05.07.20214 Min. Lesedauervon RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

Küssen verboten! Was „Die Prinzen“ im Jahr 1992 sangen, hätte sich ein gekündigter Arbeitnehmer besser zu Herzen nehmen sollen. Er bedrängte eine Kollegin bei einer Fortbildungsveranstaltung. Die Folge war eine außerordentliche Kündigung, die letztlich auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln Bestand hatte (Urteil vom 01.04.2021, Az. 8 Sa 798/20). Da an außerordentliche Kündigungen bestimmte Anforderungen geknüpft sind, arbeitet dieser Beitrag diese Anforderungen an den Entscheidungsgründen des Urteils exemplarisch ab.

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AUSGABE: PP 08/2021, S. 12 · ID: 47482557

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