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  3. Fristlose Kündigung während des Mutterschutzes: LAG präzisiert Frist zur Kündigungserklärung

Bei einer außerordentlichen Kündigung von Mitarbeiterinnen im Mutterschutz ist die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 Bürgerliches (BGB) gewahrt, wenn der Arbeitgeber die behördliche Zulässigkeitserklärung (vgl. PP 06/2017, Seite 18) innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beantragt, fristgerecht deren Versagung widerspricht bzw. dagegen klagt und die außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Wegfall des Zustimmungserfordernisses (d. h. Mutterschutz oder Elternzeit) ausspricht (Landesarbeitsgericht [LAG] Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.03.2022, Az. 5 Sa 122/21, Abruf-Nr. 228207).

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AUSGABE: PP 05/2022, S. 6 · ID: 48119065

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