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ArbeitsrechtAbmahnung wegen Verspätung – keine Rabattmarken sammeln, sofort gelbe Karte zeigen!

26.05.20232 Min. Lesedauervon RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

Nicht immer verläuft ein Arbeitsverhältnis störungsfrei. Bei kleineren Versäumnissen des Mitarbeiters können Sie jedoch nicht direkt kündigen, sondern müssen erst eine Abmahnung aussprechen (PP 05/2022, Seite 4 f. und PP 05/2020, Seite 13 f.). Diese ist erforderlich, um dem Mitarbeiter klarzumachen, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung drohen kann. Sprichwörtlich zeigen Sie ihm die „gelbe Karte“. Dass Sie dies direkt tun müssen, und dass es bei Abmahnungen keinen „Mengenrabatt“ gibt, zeigt eine nun veröffentlichte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG Köln, Urteil vom  20.10.2022, Az. 8 Sa 65/22).

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AUSGABE: PP 06/2023, S. 13 · ID: 49485905

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